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Heberlein Trix · Nationalrat · 2003-03-05

Heberlein Trix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-05

Wortprotokoll

Die Minderheit beantragt in Übereinstimmung mit dem Ständerat die ersatzlose Streichung von Artikel 6bis. Der Ständerat hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass aus rechtssystematischen Überlegungen kein Biomarketingartikel in das Gentechnikgesetz gehört. Das Ziel des Gentechnikgesetzes ist es, den Menschen, die Umwelt und die Tiere vor Schäden der Gentechnologie zu schützen; mit Artikel 6 Absätze 1 bis 4 wird dies konkretisiert und ein umfassender Schutz im Gesetz verankert. Dies ist richtig so. Was nun aber im Artikel 6bis noch hinzukommen soll, ist ein Schutzartikel für Bioprodukte und für die konventionelle Produktion - also weder für den Menschen noch für die Umwelt oder für die Tiere, sondern für eine spezifische landwirtschaftliche Produktegattung. Aufgrund der Rechtssystematik würde ein solcher Artikel für Bioprodukte und konventionelle Produktion wenn schon in das Landwirtschaftsgesetz und nicht in das Gentechnikgesetz gehören. Dieser Artikel ist klar ein Marketingartikel für Bioprodukte und für Produkte aus konventionellem Anbau; einen solchen Artikel kann man zwar machen, aber dann muss er am richtigen Ort stehen, nämlich im Landwirtschaftsgesetz.

In Artikel 14 des Gentechnikgesetzes haben wir bereits Deklarationsbestimmungen aufgenommen, die dazu dienen, die Wahlfreiheit zu ermöglichen. Mehr braucht es nicht. Dazu kommt noch die Trennung im Bereich Warenfluss in Artikel 13bis. Wenn wir jetzt noch Artikel 6bis hinzufügen, erreichen wir das Gegenteil, denn so wird die Wahlfreiheit eingeschränkt oder gar verunmöglicht. Die Anliegen von Artikel 6bis haben wir in vielfacher Art und Weise in diesem Gesetz verwirklicht: Dies ist in Artikel 13 Absatz 3 der Fall, in dem vorgeschrieben wird, dass gentechnisch veränderte Organismen an land- und forstwirtschaftliche Betriebe nur abgegeben würden dürfen, wenn der Betriebsinhaber [PAGE 97] schriftlich zugestimmt hat. Das ist eine klare Regelung. Mit Blick auf die Deklaration wird in Artikel 14 des Gentechnikgesetzes nochmals unterstrichen, dass gentechnisch veränderte Organismen einer umfassenden Kennzeichnungspflicht unterstellt sind. Es werden auch die Modalitäten aufgestellt, wie diese auszugestalten ist. Ebenso sind klare, sorgfältige Kontrollen und die Erfassung der Warenflüsse durchzuführen.

Der Ständerat hat sich ganz klar gegen diese Bestimmung ausgesprochen, denn sie ist eine überschiessende Bestimmung zu den bereits bestehenden Bestimmungen. Es ist ein klarer Schutz des Biolandbaus, und das darf nicht Aufgabe des Gentechnikgesetzes sein! Dies müsste vielmehr, wie schon gesagt, im Landwirtschaftsgesetz festgehalten werden.

Ich möchte gleichzeitig noch erwähnen, dass dazu auch Artikel 14 gehört, denn hier unterstützt die Minderheit der Kommission auch die Version des Ständerates und lehnt den Zusatz der Kommissionsmehrheit ab. Ich muss hier nicht nochmals die Begründung anführen, denn die Ständeratsversion ist eindeutig und zweckmässig. Mit der gesetzlich verankerten Kennzeichnung - wie ich es gesagt habe - wird für die Konsumentinnen und Konsumenten eine echte Wahlfreiheit geschaffen, und es werden Täuschungen verhindert.

Wenn also bei Artikel 6bis des Gentechnikgesetzes der Minderheit gefolgt wird, dann müsste auch bei Artikel 14 der Minderheit gefolgt werden.