Reichmuth Othmar · Ständerat · 2022-09-29
Reichmuth Othmar · Ständerat · Schwyz · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-09-29
Wortprotokoll
Vielleicht noch ein paar Worte; ich wollte mich eigentlich noch melden, bevor die Frau Bundesrätin sich gemeldet hat.
Ich bitte Sie, zu einigen Äusserungen, die in Bezug auf Artikel 7a gefallen sind, vor allem auch Absatz 2 anzuschauen. Wer da noch behauptet, diese Verordnung bzw. die Regulierung beabsichtige die Ausrottung des Wolfes, den möchte ich doch eines Besseren belehren. Ich glaube, Artikel 7a Absatz 2 ist die gesicherte Garantie, dass der Bestand eben gesichert sein muss. Das ist eine eigentliche Bestandesgarantie.
Ich sage noch ein Wort zur Stakeholder-Gruppe, die sich da gebildet hat, denn das ist vielleicht auch nicht ganz unwichtig für die weitere Beratung. Wer aktuell zu dieser Gruppe gehört oder nicht gehört, ist mir ehrlich gesagt jetzt nicht gerade präsent. Ich möchte einfach nur darauf hinweisen: Mir liegen zwei Papiere von dieser Gruppe vor. Das eine ist das Thesenpapier zur Revision des Jagdgesetzes mit dem Untertitel "Definitive Fassung vom 26. Oktober 2021". Darin schreibt diese Arbeitsgruppe, die jetzt vielmals zitiert wurde, die wir derart übergangen haben sollen, unter Punkt 1 mit dem Titel "Integrativer Ansatz": "Eine Regulierung beim Wolf muss im Sinne des Schutzes der Weidetiere möglich sein." Im gleichen Punkt schreibt sie: "Die Wolfsbestände müssen regional auf einem Niveau gehalten werden, dass die Wolfsschäden ein für die Tierhaltung tolerables Niveau nicht überschreiten."
Unter Punkt 2 wird der Herdenschutz vorausgesetzt - das machen wir auch. Die Geschichte mit dem Biber soll aufgenommen werden - das machen wir auch. Die Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen sollen nicht verschoben werden - das machen wir auch nicht, die Kompetenz bleibt beim Bund. Die Bewilligung der Abschussplanung und vor allem die Eingriffsbewilligungen sowie die Verstärkung des Artenschutzes bezüglich Jagdbarkeit, also die Jagdbarkeitserklärung von geschützten Arten, sollen in der alleinigen Kompetenz des Bundesrates liegen - das sehen wir auch so vor.
Artikel 7a regelt im Moment abschliessend die Regulierung von Steinbock und Wolf. Wenn andere Tiere bejagt werden sollen, wird das Parlament neu darüber entscheiden müssen.
Schlussendlich haben wir die Förderung der ökologischen Vernetzung nicht aufgenommen. Ich habe ja im Eintretensvotum gesagt, dass wir das Feld nicht öffnen wollten, sondern uns auf das konzentrieren wollten, was jetzt wirklich wichtig ist. Diese Punkte sind im erwähnten Thesenpapier der Stakeholder-Gruppe zur Revision des Jagdgesetzes aufgeführt.
Im zweiten Dokument, das mir vorliegt, wird das dann ausführlich erläutert. Darin geht es um die Gesetzesanpassung. Da wird dann wieder von Jagdbanngebieten gesprochen, die man hineinnehmen möchte. Es wird vom Feldhasen, von allem Möglichen gesprochen. Die Regulierung des Wolfsbestandes wird einzig bei Artikel 12a behandelt, also bezüglich der Kompetenz des Bundesrates beziehungsweise bezüglich der Reaktion auf Schäden.
Ich möchte mit diesen Worten nur sagen: So weit weg von dieser harmonischen Arbeitsgruppe ist die Kommission mit ihrem Entwurf eigentlich nicht. Entsprechend bin ich dankbar, dass wir eingetreten sind, und hoffe jetzt natürlich, die Gesetzesberatung erfolgreich im Sinne des Entwurfes der Kommission abschliessen zu können.
Damit komme ich zu Artikel 7. Dort möchte die Kommission, wie Sie sehen, die Absätze 2 und 3 aufheben. Sie sollen aber nicht ersatzlos aufgehoben werden, sondern sie werden im Entwurf der Kommission sinngemäss in den neuen Artikel 7a übertragen. Die einzige inhaltliche Änderung betrifft den Beginn der Steinbockjagd, welcher auf Wunsch der Kantone vom 1. September auf den 1. August vorverlegt wurde. Mit dieser neuen Aufteilung konzentriert sich Artikel 7 auf den Schutz der geschützten Tiere. Im Gegenzug regelt Artikel 7a die Regulierung und, wenn Sie so wollen, auch die Finanzierung. Das ist die Änderung bei Artikel 7, also eigentlich eine Verschiebung der zwei Absätze in den neuen Artikel 7a.