Kuprecht Alex · Ständerat · 2022-11-29
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-11-29
Wortprotokoll
Wir sind bei einem wichtigen Element der gesamten Vorlage angelangt, einem Pièce de Résistance. Es stellt sich jetzt die Frage: Wollen wir für die Teilzeitangestellten - das sind in der heutigen Situation meistens Frauen - tatsächlich etwas machen, ja oder nein? Das ist die entscheidende Frage. Wenn wir etwas machen, müssen wir uns bewusst sein, dass es ohne zusätzliche Kosten nicht gehen wird. Es gibt kein Manna vom Himmel, das irgendwie auf ein Konto umgeleitet werden kann.
Nun zur heutigen Ausgangslage: Der Koordinationsabzug nimmt Rücksicht auf die bestehende erste Säule. So war es mindestens einmal gedacht. Den Betrag, den man dort versichert hat, muss man in der zweiten Säule nicht mehr versichern, sondern man kann ergänzend, subsidiär darauf aufbauen. Der Abzug beträgt im Grundsatz sieben Achtel der maximalen AHV-Rente von 28[NB]680 Franken, also heute 25[NB]095 Franken. Verändert sich die AHV-Rente, wie wir es jetzt per 1. Januar 2023 erleben werden, so ändert diese Zahl ebenfalls. Es gibt also bei jeder Rentenänderung auch eine Korrektur bei der Höhe des Koordinationsabzugs. Den [PAGE 1090] meisten Versicherten ist diese Zahl nicht bekannt. Auch diejenigen, die in diesem Bereich tätig sind, müssen immer wieder nachschauen, wie gross der Betrag eigentlich ist.
Nun, die Neuausrichtung ist nicht zuletzt auch vom Bundesrat lanciert worden. Bundesrat und Nationalrat wollen diesen Betrag jetzt auf die Hälfte von sieben Achteln einer einfachen maximalen Altersrente kürzen, also auf neu 12 548 Franken. Die Kommissionsmehrheit fixiert mit ihrem Antrag eine andere Idee. Sie sagt, dass künftig 15 Prozent abgezogen werden sollen: Bei einem einzigen Lohn werden 15 Prozent abgezogen, bei drei Löhnen werden pro Lohn jeweils 15 Prozent abgezogen. Das heisst, dass künftig 85 Prozent von jedem Lohn, der über der Eintrittsschwelle liegt, versichert ist. Wir dürfen nicht immer nur negativ, sondern sollten auch mal positiv sprechen. Die Frage ist also: Ist das Glas halb leer oder ist es halb voll? Ich betrachte es als halb voll. Seien wir in unserer Betrachtung positiv. Ich bin der Meinung, dass diese Neuausrichtung auch für die Umsetzung einfacher und verständlicher ist. Wir müssen immer wieder einen Blick auf die Praktikabilität und Verständlichkeit dieses doch so komplexen Gesetzeswerkes werfen.
Nun komme ich zu den Auswirkungen auf die Kosten. Ich habe einmal versucht, drei verschiedene Einkommen einander gegenüberzustellen, mit den Beträgen bei der heutigen Berechnung, bei einer Halbierung und bei der 15-Prozent-Regel.
Ich habe als Erstes eine Coiffeuse mit einem Einkommen von monatlich 4500 Franken genommen; das ergibt dann rund 54[NB]000 Franken. Das versicherte Gehalt verändert sich: bei der prozentualen Regel von heute 28[NB]000 auf künftig 45[NB]000 Franken und bei der Halbierung von bisher 44[NB]000 auf 59[NB]000 Franken. Nehme ich jetzt die Gesamtkosten runter, so macht das bei der Halbierung Mehrkosten von 52 Franken gegenüber 35 Franken bei der Prozent-Variante. Wir sprechen hier also von einer Differenz zwischen Halbierung und 15 Prozent von 17 Franken im Monat pro versicherte Person. Diese Zahlen sind übrigens mathematisch so bestätigt worden. Massgebend ist, welches der Sparprozentsatz ist. Das wird gegenüber heute und gegenüber früher unterschiedlich sein. Wir hatten früher andere Prozentsätze, als wir sie heute haben.
Nehmen wir als Zweites das Beispiel eines Handwerkers mit einem Lohn von 5800 Franken. Nehmen wir die Prozent-Variante, so zahlt er künftig 67 Franken im Monat mehr. Wenn wir die Halbierung nehmen, sind es 55 Franken. Das ist eine Differenz von 12 Franken. Ich glaube, das Gewerbe hat andere Probleme, als über 12 Franken zu diskutieren. Das Problem sind nicht diese Kosten, sondern die Frage, ob sie überhaupt noch Handwerker bekommen. Das ist das grundlegende Problem.
Schauen wir als Drittes ein Beispiel mit Mehrfachanstellungen an: Ich habe eine Aufstellung gemacht mit drei Löhnen - 25[NB]000 Franken, 19[NB]000 Franken und 32[NB]000 Franken, also 76[NB]000 Franken Gesamtlohn - und mit dem neuen Prozentanteil für den Koordinationsabzug. Mit der Halbierung beträgt der Koordinationsabzug dann über alle Löhne gerechnet 37[NB]644 Franken gegenüber 11[NB]400 bei der Prozent-Variante. Es ist ja klar: Wenn wir im Prinzip jedes Gehalt versichern, dann wird das gesamte versicherte Kapital am Ende der Arbeitszeit mit 65 Jahren grösser werden. Das, meine ich, ist an und für sich entscheidend. Wenn ich jetzt die Kosten anschaue, dann sehe ich: Sie betragen mit der Halbierung 3452 Franken gegenüber 5814 Franken. Wir haben also eine Differenz von 2362 Franken dividiert durch zwei und dann nochmals dividiert durch zwölf. Also so entscheidend ist das nicht! Aber es sind künftig wesentlich mehr Kapitalien versichert.
Für die Kosten entscheidend ist also nicht alleine die Variante des Koordinationsabzuges, sondern die Kumulation von halbiertem Koordinationsabzug und gleichzeitig halbierter Eintrittsschwelle. Während bei der Variante des Nationalrates, also der Halbierung, neu 460[NB]000 zusätzliche Versicherte ins System integriert werden müssen, reduziert sich die Anzahl Neuversicherter mit der Variante der Mehrheit der SGK unseres Rates auf noch 200[NB]000. Das reduziert auch die Verwaltungskosten für den Bereich der Eintrittsschwelle auf rund die Hälfte.
Im Rahmen der Reform AHV 21 haben wir den in Teilzeit arbeitenden Frauen versprochen, dass wir für sie in der zweiten Säule etwas machen werden. Es gilt also jetzt, auch nach dem positiven Ergebnis der Abstimmung vom 24. September, nicht einfach den Hans Guckindieluft zu machen und das Versprechen zu ignorieren. Dieses Versprechen gilt es nun einzulösen, im Wissen darum, dass kein sofortiger Effekt in Bezug auf die Höhe der Altersrente sichtbar sein wird. Gemäss dem System des Kapitaldeckungsverfahrens mit individuellen Ansparprozessen kann das Ziel erst über die Zeit, im Pensionsalter, erreicht werden. Im Vorsorgeausweis werden das hochgerechnete Alterskapital und die entsprechende Altersrente ersichtlich sein.
Erlauben Sie mir eine ganz spezielle, für mich genauso wichtige Betrachtungsweise wie jene zur Altersrente. Wichtig ist, dass mit der Erhöhung des Alterskapitals auch die Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit und die Hinterbliebenenleistungen im Krankheitsfall massiv verbessert werden. Die Witwen- und Witwerrenten wie auch die Waisenrenten basieren auf der Erwerbsunfähigkeitsrente, so sieht es zumindest Artikel 21 Absatz 1 BVG vor. Artikel 24 Absatz 2 BVG enthält die entsprechende Berechnung. So wird die Invalidenrente nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente mit 65. In Absatz 3 sodann wird festgehalten, das der Berechnung zugrunde liegende Altersguthaben bestehe erstens aus dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente erworben habe, und zweitens - das ist meines Erachtens zentral - aus der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen. Es gilt also das hochgerechnete Alterskapital.
Gerade der letzte Punkt ergibt ein fiktives Alterskapital im Alter 65 und dient so der Berechnung der Erwerbsunfähigkeits- und Hinterlassenenrente. Das ist für mich genauso wichtig wie die reine Betrachtung der Altersrente im Alter 65. Immer wieder machen wir doch in der Praxis und im Leben die Erfahrung, dass noch junge Frauen und Männer plötzlich eine gesundheitliche Beeinträchtigung haben, einen Hirnschlag oder sonst irgendeine schwerwiegende Beeinträchtigung. Dann wird plötzlich, aufgrund des Krankheitsfalls, eine Invalidenrente notwendig.
Wenn die Leute nicht sparen oder wenig sparen, können sie auch kein hochgerechnetes Alterskapital bekommen, und damit fallen sie ausser Rang und Traktanden, wenn es um eine mögliche Invalidenrente geht. Ich bin deshalb zur Erkenntnis gekommen, dass die finanziellen Mittel bei der Besserstellung von Teilzeit- und Mehrfachanstellungen hinsichtlich der künftigen Höhe des Alterskapitals und somit der künftigen Rente besser investiert sind, als dies mit dem früheren Sparbeginn ab dem vollendeten 19. Altersjahr der Fall ist. Der Ansparprozess dauert so immer noch rund vierzig Jahre, und in dieser Zeit sind berufliche Funktionswechsel, Stellenwechsel, Lohnsteigerungen oder der Wechsel in andere, verbesserte Sparprozesse sowie Möglichkeiten für einen Einschuss auf das eigene Konto möglich und sehr wahrscheinlich.
Ich bitte Sie aufgrund dieser Erläuterungen, der Mehrheit und somit der neuen Variante mit der 15-Prozent-Lösung zuzustimmen. Wir schaffen damit eine Differenz zum Nationalrat. Es liegt dann an ihm, in seiner zweiten Runde nochmals eine Gesamtbetrachtung zu machen und entsprechend zu entscheiden.