Lexipedia

Rechsteiner Paul · Ständerat · 2022-11-29

Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-11-29

Wortprotokoll

Es ist die zentrale Bestimmung dieser ganzen Vorlage, das Herzstück. Alles andere ist weniger bedeutend. Deshalb muss ich Sie jetzt doch noch ein paar Minuten mit der Begründung meines Minderheitsantrages aufhalten.

Unser Rat beschloss mit dem Rückweisungsantrag Chassot ja, dass die verschiedenen Ausgleichsmodelle verglichen werden müssen, insbesondere ihre Auswirkungen auf die Betroffenen. Das Resultat der Abklärungen ist schlagend. Beim Bundesratsmodell gibt es einen Ausgleich für alle, und zwar längerfristig. Beim Nationalratsmodell gilt das noch für 35 bis 40 Prozent der Betroffenen, und das auf fünfzehn Jahrgänge eingeschränkt. Es gibt also nur für etwas mehr als einen Drittel einen Ausgleich, alle anderen gehen leer aus, auch alle, die nicht bereits 50 Jahre alt sind - und das ist die Mehrheit.

Beim Modell der Kommissionsmehrheit ist es etwas weniger schlecht, aber immer noch miserabel. 50 Prozent sollen einen Ausgleich erhalten, auch das gilt nur für fünfzehn Jahrgänge, also für die Über-50-Jährigen. Damit verbunden sind Garantien von 215[NB]000 Franken. Sie müssen sich darüber im Klaren sein, was für Renten damit garantiert sind. 215[NB]000 Franken, gerechnet mit einem Umwandlungssatz von 6 Prozent, ergeben eine Rente von rund 1000 Franken pro Monat, nicht mehr; das ist also ausserordentlich tief.

Am wenigsten schlecht schneidet in einem Vergleich der jetzt vorliegenden Alternativmodelle jenes der Minderheit II (Müller Damian) ab. Dieses würde immerhin rund 60 Prozent der Betroffenen etwas bringen. Aber das heisst eben auch: Rund 40 Prozent der Betroffenen bringt es nichts. Immerhin würde es für rund zwanzig Jahre gelten, also für Über-45-Jährige und nicht nur für Über-50-Jährige.

All das ist viel schlechter als das Bundesratsmodell. Das Bundesratsmodell entspricht dem Sozialpartnervorschlag, dem Modell, das zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaften verhandelt wurde. Die Schweiz ist gut damit gefahren, wenn sie in solchen Fragen jeweils auf die Sozialpartner gehört hat, also konkret in Fragen, die niemand anderen betreffen als die Arbeitnehmenden, die Lohnabhängigen. So war es bei den erfolgreichen Reformen in der Unfallversicherung, so war es in der Arbeitslosenversicherung.

Wie die Arbeitslosenversicherung und die Unfallversicherung ist das BVG, die berufliche Vorsorge, eine Erwerbstätigenversicherung, nicht eine Volksversicherung wie die AHV. Deshalb ist und bleibt es unverständlich, weshalb der Nationalrat und unsere vorberatende Kommission sich geweigert haben, den Entwurf des Bundesrates - ich muss das leider sagen - ernsthaft zu prüfen. Nur weil die Versicherungen, nur weil die Banken, nur weil der Pensionskassenverband Asip und, ihnen folgend, die grossen Medienhäuser dagegen sind, heisst es dort, dass der Entwurf des Bundesrates zu weit gehe und von vornherein nicht in Betracht komme.

Einen solchen Umgang mit einer Vorlage des Bundesrates, die gut begründet ist und auch qualifiziert begründet wurde, in einem so zentralen Geschäft habe ich bisher so noch nicht erlebt. Wenn die Revision an die Urne kommt - und das ist heute schon absehbar -, dann werden nicht die Banken und Versicherungen, sondern die Versicherten und die Lohnabhängigen entscheiden. Grossen Teilen dieser Betroffenen muten Sie, wenn Sie nicht dem Modell des Bundesrates folgen, massive Rentenverluste zu. Das ist die ungeschönte Realität. Die Senkung des Umwandlungssatzes um 0,8 Prozent bedeutet nichts anderes als eine Rentensenkung um 12 Prozent. 12 Prozent! Bei einem Einkommen von 86[NB]000 Franken pro Jahr, dem Maximum im BVG, heisst das, dass die Betroffenen 250 Franken Rente pro Monat verlieren. 250 Franken! Statt 2000 Franken beträgt die Rente dann im BVG-Maximum noch 1750 Franken. Pro Jahr bedeutet das nichts anderes als einen Rentenverlust von 3000 Franken - einen Rentenverlust von 3000 Franken pro Jahr!

Diese harte Senkung der Renten, das ist die bittere Realität, und das alles bei steigender Teuerung und steigenden Kosten. Geben Sie sich doch einmal Rechenschaft darüber, in welchem Umfeld Sie diese Rentensenkungen beschliessen würden. Seit Jahren zahlen die Leute immer mehr für die Pensionskassenrenten ein. Trotzdem werden die Leistungen immer schlechter. Swisscanto hat vorgerechnet, dass die Pensionskassenrenten bei einem Einkommen von 80[NB]000 Franken innert zehn Jahren um 11 Prozent gesenkt worden sind und dass das Rentenziel und die Ersatzquote zum letzten Lohn in der Schweiz inzwischen weit unter jenen in Ländern wie den Niederlanden oder Dänemark liegen. In verschiedenen Einkommensbereichen wird inzwischen sogar ein Leistungsziel von 60 Prozent deutlich unterschritten. Bis zu Einkommen von 120[NB]000 Franken sind die AHV-Renten inzwischen wichtiger als die Pensionskassenrenten geworden.

Bei dieser Ausgangslage müsste es Ihnen zu denken geben, wenn Sie den Entwertungsprozess der Pensionskassenrenten durch die Senkung des Umwandlungssatzes im BVG noch beschleunigen. Es steht bei dieser Umwandlungssatzsenkung viel mehr auf dem Spiel als nur eine technische Frage. Unsere Bundesverfassung schreibt in Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a vor, dass die Renten der beruflichen Vorsorge zusammen mit der AHV "die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise" ermöglichen müssen. Wer also erwerbstätig war, soll von den Renten der AHV und der Pensionskasse zusammen im Alter anständig leben können. Dieses Ziel ist wegen der bedenklichen Entwertung der Pensionskassenrenten in den letzten Jahren bedroht. Umso weniger erträgt es eine Umwandlungssatzsenkung ohne genügende Kompensation. Oder mit anderen Worten: Eine Umwandlungssatzsenkung im BVG ohne Kompensation ist im Ergebnis nichts anderes als verfassungswidrig, weil das Versprechen von Artikel 113 der Bundesverfassung damit gebrochen wird.

Es gibt auch in Versicherungskreisen kompetente Leute, die dieses Problem sehen. Was ist aber ihr Rezept? Die "NZZ" hat beispielsweise Ende letzter Woche getitelt, in Zukunft gehe es nur mit Pensionskasse und AHV nicht mehr. Statt das Verfassungsziel zu verteidigen, nämlich anständige Renten von AHV und Pensionskassen auszuzahlen, predigen diese Kreise die Verlagerung auf die dritte Säule. Die dritte Säule ist im Ergebnis aber nur für die Banken und die Versicherungen rentabel, und zwar - durch die Steuerausfälle - auf Kosten der Allgemeinheit.

Von der dritten Säule kann niemand leben. Sie produziert keine Renten. Die dritte Säule ist kein Ersatz für die Renten der AHV und der Pensionskassen. Wer das Versprechen von Artikel 113 der Bundesverfassung bricht, nämlich Renten von AHV und Pensionskassen zu ermöglichen, von denen man anständig leben kann, der untergräbt auch das Vertrauen in die zweite Säule, weil man sich dann eben nur noch auf die AHV, aber nicht mehr auf die Pensionskassenrente verlassen kann. Das ist im Ergebnis auch eine Diskreditierung der zweiten Säule. Auch weil die zweite Säule von grosser sozialpolitischer Bedeutung ist, sollten Sie sich dem Bundesrat und dem Sozialpartnerkompromiss anschliessen.

Für den Fall, dass Sie sich trotzdem nicht dazu entschliessen, habe ich aus all diesen Gründen den Eventualantrag gestellt, den ich hier jetzt auch begründe, auf die Senkung des Umwandlungssatzes überhaupt zu verzichten. Das heisst: keine Umwandlungssatzsenkung ohne Kompensation, weil sonst die Verfassung gebrochen wird. Inzwischen gibt es für diesen Antrag auch weitere Gründe. Wir leben seit der Verabschiedung der Botschaft ökonomisch in einer anderen Welt. Lange hiess es, um den Wirtschaftswissenschaftler Lester Thurow zu zitieren, die Inflation sei ein erloschener Vulkan. Heute glüht die Lava wieder. Die Negativzinsen sind vorbei, die Teuerung schreitet voran. Was heisst das für die Altersvorsorge? In der AHV kennen wir mit dem Mischindex einen, wenn auch beschränkten, Teuerungsausgleich. So etwas gibt es bei den Renten der Pensionskassen nicht. Die Renten der zweiten Säule entwerten sich mit der Zeit immer mehr, und schlimmer noch: Wenn die Guthaben der Pensionskassen nur mit einem Mindestzins von 1 Prozent verzinst werden, wie es der Bundesrat gerade beschlossen hat, dann entwertet sich mit der Zeit das ganze Pensionskassenguthaben.

Der Umwandlungssatz ist nichts anderes als eine Funktion von Zins und Lebenserwartung. Bei der Lebenserwartung gibt es in jüngerer Zeit wegen der Corona-bedingten Übersterblichkeit gewisse Unsicherheiten. Der Zins bleibt aber die Schlüsselgrösse. Mit Blick auf die Zinswende haben sich die [PAGE 1102] entscheidenden Parameter in jüngerer Zeit verschoben. Auch aus diesem Grund drängt es sich auf, auf die Senkung des Umwandlungssatzes zu verzichten, sofern die Rentensenkungen nicht kompensiert werden. Denn nichts anderes als der gesetzliche Umwandlungssatz garantiert für die tieferen und die tieferen mittleren Einkommen bis zu einem Betrag von rund 86[NB]000 Franken ein gewisses Rentenniveau und damit das bestehende Verfassungsziel.

[VS]