Bellaiche Judith · Nationalrat · 2022-12-05
Bellaiche Judith · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2022-12-05
Wortprotokoll
Wir werden heute noch oft Ja-Ja und Nein-Nein hören. Aber lassen Sie mich zunächst festhalten, worüber wir debattieren, nämlich über die Ausgestaltung eines Strafrechts, das sich am Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung orientiert, über eine Rechtsordnung, welche die Selbstverständlichkeit anerkennt, dass jeder Mensch frei darüber bestimmen kann, ob, mit wem, wann und ob innerhalb oder ausserhalb der Ehe er Sex haben möchte oder eben nicht.
Lassen Sie mich auch gleich festhalten, worum es heute nicht geht: Es geht nicht um Beweislastumkehr, es geht nicht darum, Männer unter Generalverdacht zu stellen, es geht nicht um überhöhte Erwartungen an die Anzahl Verurteilungen, und es geht schon gar nicht um Symbolpolitik. Ich erwähne dies, weil der Ständerat sich von diesen Argumenten leiten liess und zum Schluss kam, dass eine andere Lösung als diejenige des Ständerates reine Symbolpolitik sei und nicht ins Strafrecht gehöre. Dies wird der Sache nicht gerecht. Eine moderne Gesellschaft hat Anspruch auf ein modernes Sexualstrafrecht.
Dass das archaische, im geltenden Strafrecht verankerte Prinzip, dass eine Vergewaltigung eine Nötigung oder Gewalt bedingt, aufgegeben wird, ist richtig und wichtig. Neu wird also eine Vergewaltigung als solche anerkannt, ohne eine Nötigung vorauszusetzen. Es wird auf den Willen des Opfers abgestellt. Der Tatbestand der Vergewaltigung soll künftig erfüllt sein, wenn sich ein Täter, eine Täterin vorsätzlich über den Willen des Opfers hinwegsetzt. Diese Neuerung ist überfällig und daher auch weitgehend unbestritten.
Umstritten hingegen ist, wie der fehlende Wille des Opfers definiert wird. Wird eine Ablehnung vorausgesetzt, oder wird auf eine fehlende Zustimmung abgestellt? Muss sich jemand wehren müssen, wenn sie oder er keinen Sex will? In einer liberalen, freien Gesellschaft, in der wir tagtäglich für Selbstbestimmung einstehen, in der Eigentum, Bewegungsfreiheit, Meinungsäusserungsfreiheit per se geschützt sind, soll ausgerechnet die sexuelle Selbstbestimmung nur dann geschützt sein, wenn man sich ausreichend zur Wehr setzt? Nein.
Die vom Ständerat vorgeschlagene Widerspruchslösung krankt an einem zentralen Aspekt: Sie basiert nämlich auf der sogenannten Zustimmungsvermutung, der "présomption de consentement". Das Gesetz impliziert damit, dass eine Frau grundsätzlich und jederzeit zu Sex bereit ist, ausser, sie wehrt sich. Dieses Weltbild ist ebenso unangebracht wie überholt.
Eine Frau, jeder Mensch soll das Recht haben, ihre bzw. seine Zustimmung geben zu können, bevor sie bzw. er sich auf einen Sexualakt einlässt. Wieso soll jemand davon ausgehen können, dass der andere genau dasselbe will wie er, ohne dass dieser dies erkennbar geäussert hat? Ein selbstbestimmter Sexualakt basiert auf einem Konsens. Ein Konsens ist aber nicht dasselbe wie ein fehlender Dissens. Ein Konsens ist beidseitig und kommt nicht alleine dadurch zustande, dass sich eine Partei nicht wehrt. Das ist ein fundamentaler Aspekt von Freiheit und Selbstbestimmung und hat nichts mit Symbolpolitik zu tun.
Diesen Ausführungen entnehmen Sie, dass wir der Zustimmungslösung den Vorzug geben werden, denn "nur Ja heisst Ja".
Die heutige Debatte dreht sich ausserdem zu einem wesentlichen Teil um das Strafmass bei Sexualdelikten. Wir haben Verständnis dafür, dass hohe Strafen einem Bedürfnis nach Gerechtigkeit entsprechen. Eine undifferenzierte Erhöhung des Strafmasses querbeet durch alle Tatbestände lehnen wir jedoch ab. Wir gewichten die Schwere der Tat im Einzelfall und berücksichtigen auch, wie eng oder wie weit ein einzelner Tatbestand gefasst ist.
Die grünliberale Fraktion unterstützt deshalb die Streichung der Geldstrafe bei der Vergewaltigung und die Anhebung der [PAGE 2114] Mindeststrafe bei der schweren Vergewaltigung auf zwei Jahre. Weiter werden wir dem Antrag der Kommissionsmehrheit zustimmen, der die Unverjährbarkeit auf Delikte ausweiten will, die an Kindern respektive Jugendlichen unter 16 Jahren begangen werden. Damit tragen wir dem Umstand Rechnung, dass ein junger Mensch nach unserem Rechtsverständnis die sexuelle Mündigkeit erst mit 16 Jahren erlangt und genauso lange nicht nur vor Sexualdelikten, sondern auch vor deren Verjährbarkeit geschützt sein soll. Wir begrüssen auch die Aufnahme der neuen Tatbestände des Revenge Porns und des Cybergroomings, und wir unterstützen ausserdem die Unterstrafestellung des sogenannten[NB]Stealthings. Damit werden einige Lücken gefüllt, die in der Rechtsprechung oder durch neuere Entwicklungen zutage getreten sind. Gesamtheitlich gesehen ist die Vorlage eine deutliche Verbesserung des Status quo, und wir werden selbstverständlich darauf eintreten.
Nicht Gegenstand der Vorlage sind hingegen Tatbestände wie Cybermobbing oder Cyberstalking - nicht, weil der Handlungsbedarf nicht anerkannt wird, sondern weil diese neuen Tatbestände nicht immer einen Bezug zur sexuellen Integrität haben. Mobbing und Stalking können auch ausserhalb des Sexualstrafrechts von Relevanz sein, weshalb sie von der Kommission für Rechtsfragen separat behandelt werden, wie etwa mit dem Antrag, der parlamentarischen Initiative Suter 20.445 Folge zu geben. Die weiteren Ausführungen folgen in der Detailberatung.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.