Markwalder Christa · Nationalrat · 2022-12-05
Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2022-12-05
Wortprotokoll
Das Sexualstrafrecht bedarf aus Sicht der FDP-Fraktion zweifellos einer Anpassung an unsere heutigen gesellschaftlichen Verhältnisse und an die Lebensrealitäten insbesondere der jüngeren Generationen, die von dieser Revision potenziell am stärksten betroffen sind. Dass das Sexualstrafrecht aus der Vorlage zur Strafrahmenharmonisierung herausgelöst und in ein separates Gesetzgebungsprojekt überführt wurde, ermöglichte den beiden vorberatenden Kommissionen für Rechtsfragen eine vertiefte Auseinandersetzung und erlaubte es ihnen, je eigene Anhörungen mit Vertretungen aus Staatsanwaltschaft, Anwaltschaft, Wissenschaft, Lehre und Opferorganisationen durchzuführen.
Aus liberaler Sicht sind die körperliche Integrität und die sexuelle Selbstbestimmung zentrale Grund- und Menschenrechte, deren Verletzung oder Missachtung es strafrechtlich angemessen zu sanktionieren gilt. Unter "angemessen" verstehen wir in diesem Zusammenhang auch, dass wir den Richterinnen und Richtern genügend Ermessensspielraum belassen, damit sie in ihren Urteilen dem Einzelfall gerecht werden können.
Ein breiter Konsens besteht in unserer Fraktion auch darüber, dass die Nötigung nicht mehr Tatbestandselement der Vergewaltigung sein soll und dass die Strafbarkeit der Vergewaltigung nicht auf Fälle beschränkt bleiben soll, in denen das Opfer weiblichen Geschlechts ist. Letzteres Anliegen wurde nun umgesetzt, nachdem unser ehemaliger Fraktionskollege Hugues Hiltpold dies schon in den Jahren 2013 und 2014 mittels Vorstössen gefordert hatte. Diese Revisionspunkte - Nötigung nicht mehr als Voraussetzung für eine Vergewaltigung und keine Beschränkung der Strafbarkeit von Vergewaltigung auf Fälle, in denen das Opfer weiblichen Geschlechts ist - sind Meilensteine für ein modernes Sexualstrafrecht. Dies geht in der öffentlichen Debatte über eine Zustimmungs- oder eine Ablehnungslösung mitunter etwas vergessen.
Wir begrüssen auch, dass unsere Bundesrätin, Frau Keller-Sutter, ein Projekt zum Thema sexuelle Gewalt ins Leben gerufen hat, das ermöglichen soll, dass sich Opfer beim beschwerlichen Gang zur Polizei und im Umgang mit der Staatsanwaltschaft wirklich ernst genommen fühlen. Das Resultat dieses Projekts soll ein weiterer Meilenstein sein, der den Opfern von Sexualdelikten in ihren spezifischen, persönlichen Situationen wirklich weiterhilft, ohne neue Traumata hervorzurufen.
Der Elefant im Raum ist jedoch die Zustimmungs- oder die Widerspruchslösung in Bezug auf sexuelle Übergriffe, Nötigung und Vergewaltigung. Eine Mehrheit unserer Fraktion spricht sich für die "Nein ist Nein"-Variante gemäss Ständerat und Bundesrat aus, dies aus folgenden Gründen:
1.[NB]Es besteht eine gewisse Befürchtung, dass sexuelle Interaktionen ohne zugrunde liegende Zustimmung kriminalisiert werden könnten und dass rechtsstaatliche Grundsätze wie die Unschuldsvermutung geritzt würden.
2.[NB]Eine Widerspruchslösung hat aus Sicht der Staatsanwaltschaft den Vorteil einer einfacheren Beweislage. Eine Situation, in der sich jemand offensichtlich oder konkludent ablehnend verhält, beispielsweise mittels Abwendung oder Weinen, ist einfacher zu fassen. Doch die Befragungsmethoden würden bei beiden Ansätzen dieselben bleiben, wie die Staatsanwältinnen im Hearing in unserer Kommission ausführten.
3.[NB]Schliesslich betonen die Verfechter einer Widerspruchslösung, dass mit dieser keine falschen Erwartungen der Gesellschaft und insbesondere der Opfer an das Strafrecht geweckt würden.
Eine Minderheit unserer Fraktion spricht sich für die Zustimmungslösung aus, dies aus folgenden Gründen:
1.[NB]Sexuelle Handlungen sollen auf gegenseitigem Einverständnis beruhen. Dieser gesellschaftliche Konsens soll sich auch im Strafrecht widerspiegeln. Ein "Ja ist Ja" schafft diesbezüglich Klarheit.
2.[NB]Die Zustimmung muss nicht explizit erfolgen, sondern kann durchaus konkludent sein. Wichtig ist in beiden Fällen, dass der Täter sich nicht vorsätzlich oder eventualvorsätzlich über den Willen des Opfers hinwegsetzt.
3.[NB]Die Beweislast bleibt auch bei der Zustimmungslösung bei der Staatsanwaltschaft, die dem Täter Vorsatz und Schuld nachweisen muss. Es ist nicht am Täter, seine Unschuld zu beweisen. Es findet also keine Umkehr der Beweislast statt, wie dies hin und wieder kolportiert wurde.
Auch wenn eine breite und intensive Debatte zu den beiden Varianten geführt wurde, sind sexuelle Übergriffe und sexuelle Gewalt letztlich in aller Regel Vieraugendelikte, bei denen es auf die Aussagen und die Glaubwürdigkeit der Beteiligten ankommt, damit eine Verurteilung erfolgt. Es gibt also [PAGE 2116] legitime Gründe, um für die Zustimmungs- oder für die Widerspruchslösung zu sein. Letztlich geht es bei beiden Varianten um die fehlende Einwilligung des Opfers, und das ist relevant.
Eine Rechtsprofessorin hat es in den Hearings in der Kommission so formuliert: Die Neuformulierung des Vergewaltigungstatbestands ohne Nötigungselement sei strafrechtsdogmatisch fundamental und richtig. Als rechtlich irrelevant erachte sie hingegen, ob bei dieser Neuformulierung der Straftatbestände die Ablehnungs- oder die Zustimmungslösung gewählt werde, da es in der Praxis keinen Unterschied zwischen den Modellen gebe.
Die Wahl des Modells ist also keine juristische Frage, sondern vielmehr ein politischer Entscheid. Die Befürworterinnen und Befürworter der Zustimmungslösung sehen darin eine gesellschaftspolitische Haltung, bei der die Selbstbestimmung weit stärker betont und ins Zentrum gestellt wird. Die Befürworter der Widerspruchslösung warnen jedoch davor, dass das Strafrecht nicht der richtige Ort für Symbolik sei.
Welcher Variante heute auch immer der Vorzug gegeben wird, wichtig ist, dass das Sexualstrafrecht als Ganzes an die heutigen gesellschaftlichen Realitäten angepasst wird. Diesen Anspruch erfüllt die Revision aus liberaler Sicht auf jeden Fall.