Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · 2022-12-05
Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-12-05
Wortprotokoll
Mein Minderheitsantrag betrifft quasi die letzte wichtige offene Frage, nämlich ob wir uns für die Zustimmungs- oder für die Ablehnungsvariante entscheiden. Frau Bellaiche hat recht: Sex hat man mit einer Person und nicht an einer Person oder sogar gegen eine Person. Ich habe es aber in meinem Eintretensvotum gesagt: Beide Varianten, Zustimmungs- wie auch Ablehnungsvariante, setzen das Einverständnis beider Personen voraus. Es darf keine sexuellen Handlungen gegen den Willen einer Person geben. Wer gegen den Willen einer Person sexuelle Handlungen vornimmt, verhält sich strafwürdig, sagt die Jurisprudenz. Was juristisch schwach tönt, heisst umgangssprachlich nichts anderes als: Wer gegen den Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen vornimmt, soll bestraft werden - Punkt.
Ich habe es aber gesagt: Es ist bei diesen beiden Varianten keine Frage des Einverständnisses; die Frage ist vielmehr einzig, wie man dieses kundtut. Die Kundgabe ist das Ja als wörtlich oder konkludent ausgesprochene Zusage oder eben das Nein als Absage an das Verhalten. Das ist relevant, insbesondere für das Strafprozessrecht. Ich gebe Ihnen drei Stichworte: Recht auf Aussageverweigerung, Beweislast beim Staat, kontradiktorisches Verhalten. Die Frage bleibt schlussendlich, wer was wem zu welchem Zeitpunkt beweisen muss. Wir sind uns hier alle einig: Die Beweislast liegt bis am Schluss beim Staat.
Die Zustimmungsvariante kehrt rechtlich die Beweislast nicht um, faktisch aber schon. Ich werde Ihnen das an einem Beispiel zeigen: Ein Opfer kann über ein fehlendes Ja nichts aussagen, über ein geäussertes Nein hingegen schon. SP-Ständerat Daniel Jositsch hat im Ständerat hierzu gesagt: "Negativa non sunt probanda." Oder anders formuliert: Es gibt keinen Negativbeweis. Das würde im vorliegenden Fall auch bedeuten, dass sich der Beschuldigte schlussendlich immer äussern muss, womit das Aussageverweigerungsrecht tangiert würde.
Nehmen wir drei Varianten. Es gibt die Variante 1, der Beschuldigte sagt nichts. Es gibt die Variante 2, der Beschuldigte sagt, die Frau habe Ja gesagt. Und es gibt die Variante 3, der Beschuldigte sagt, er habe verstanden, die Frau hätte konkludent zugestimmt.
Wenn der Mann - ich sage "der Mann", denn meistens ist es leider ein Mann - oder der Beschuldigte bei der Variante 1 nichts sagt, dann steht Aussage gegen Aussage. Es besteht eine Tendenz, dass man ihm sein Schweigen so auslegt, dass er nichts sagen möchte. Dabei hat das mögliche Opfer, das vielleicht eben kein Opfer ist, mit seiner Aussage, es habe nichts gesagt, eigentlich auch nicht mehr gesagt. Es gilt "in dubio pro duriore", also: Im Zweifel wird angeklagt, und es kommt zu einem öffentlichen Verfahren. Ob dies aber zu mehr Verurteilungen führt, ist mehr als zweifelhaft.
Bei der Variante 2, wenn der Beschuldigte sagt, die Frau habe Ja gesagt, steht wiederum Aussage gegen Aussage. Aber - und das zeigen die Lebenssachverhalte - man wird ihm gezielt Fragen stellen. Man wird ihn fragen: Wie genau hat sie es gesagt? Wann genau hat sie es gesagt? Hat die Aussage für den gesamten Geschlechtsakt Gültigkeit? Er muss sich einlässlich zu diesen Fragen äussern. Schweigt er, wird man ihm das zur Last legen.
Das potenzielle Opfer kann einfach nur sagen: Ich habe nicht Ja gesagt. Man kann keine weiteren Fragen stellen - negativa non sunt probanda.
Beim dritten Fall wird alles noch viel komplizierter, weil dann der Beschuldigte sagt, er sei davon ausgegangen, dass das potenzielle Opfer konkludent Ja gesagt habe. Nun, was ist ein konkludentes Ja? Im Zweifel wird in all diesen Fällen angeklagt, auch bei Beschuldigten, die sich nichts haben zuschulden kommen lassen.
Wir haben ein Vieraugendelikt. Ein Verfahren wegen Vergewaltigung oder sexuellen Handlungen ist für einen unschuldigen Beschuldigten sehr belastend. Es ist ein öffentliches Verfahren, dem er sich stellen muss. Das Verfahren hat unter Umständen vielleicht sogar mehr Konsequenzen als[NB]schlussendlich ein Schuldspruch. Wir schaffen eine faktische - keine rechtliche, aber eine faktische - Beweislastumkehr, weil die Einvernahmen ganz anders erfolgen werden. Wir schaffen eine schwierige Situation für alle zu Unrecht Beschuldigten. Vom Täter, der es begangen hat, von dem möchte ich nicht sprechen, der hat alles verdient. Aber ich spreche von jenen, die zu Unrecht beschuldigt worden sind. In der Konsequenz würde das nämlich bedeuten: Wer wegen einer fehlenden Zustimmung angeklagt oder angezeigt worden ist und seine Aussage verweigert, müsste konsequenterweise freigesprochen werden. Das wird aber, obwohl juristisch so vorgesehen, nicht geschehen. Geschieht es, dann[NB]werden[NB]wir[NB]beim[NB]Opferschutz Rückschritte in Kauf nehmen müssen.
Was gesellschaftlich so tönt, wie es eben tönt, und eigentlich auch richtig tönt - Ja ist Ja -, ist juristisch und strafprozessrechtlich schwierig umzusetzen. Aus diesem Grunde bitte ich Sie, meiner Minderheit zu folgen und sich dem Beschluss des Ständerates anzuschliessen, der eine ausgewogene Vorlage mit "Nein ist Nein" kreiert hat.
Zum Strafmass und zu den anderen Minderheitsanträgen habe ich bereits beim Eintreten gesprochen. Hier kann ich Ihnen sagen: Wer rechtskräftig verurteilt wird, soll hart bestraft werden. Eine Geldstrafe ist dabei sicher viel zu wenig. Wer für solche Ideen einsteht, betreibt schlussendlich nichts anderes als Täterschutz.