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von Falkenstein Patricia · Nationalrat · 2022-12-05

von Falkenstein Patricia · Nationalrat · Basel-Stadt · FDP-Liberale Fraktion · 2022-12-05

Wortprotokoll

Die Minderheit Bellaiche möchte den Gliederungstitel vor Artikel 187 mit dem Begriff "und die sexuelle Selbstbestimmung" ergänzen. Dieser Begriff sei wichtig für die Werte, welche eine Gesetzesnorm widerspiegeln müsse. Die Mehrheit ist der Meinung, dass "sexuelle Integrität" der Oberbegriff ist, der auch die sexuelle Selbstbestimmung und alles, was unter diesem Titel geregelt wird, umfasst. So hat die Kommission den Antrag Bellaiche mit 14 zu 11 Stimmen abgelehnt.

Zur Modellwahl bei Artikel 189 und allen damit verbundenen Artikeln zu sexuellem Übergriff und sexueller Nötigung bzw. zu Vergewaltigung: Hier liegen diverse Minderheitsanträge vor. Die Minderheiten I (Bregy), II (Nidegger) und III (Reimann Lukas) schlagen andere Lösungen vor als die Mehrheit, die sich für das Modell "Nur Ja heisst Ja" ausspricht.

Die Minderheit I (Bregy), die in Übereinstimmung mit dem Ständerat die Fassung des Bundesrates aufnimmt, warnt vor zu hohen Erwartungen an die Umsetzung von "Nur Ja heisst Ja". Die "Nein heisst Nein"-Variante umfasse lückenlos alle Straftaten im Bereich des Sexualstrafrechts. Es genüge, die Ablehnung stillschweigend zu äussern, etwa durch ablehnende Gesten. Es sei auch heikel, wenn sich die ursprünglich zustimmende Haltung ändere; die später erfolgende Ablehnung müsse durch ein explizites Nein oder durch erkennbar ablehnendes Verhalten zum Ausdruck gebracht werden. Nur so liesse sich dem Täter nachweisen, dass er den Willen der betroffenen Person vorsätzlich übergangen habe. Mit Blick darauf, dass die Kommunikation zwischen Menschen auch unter normalen Umständen manchmal interpretationsbedürftig sei, sei die Ablehnungslösung klarer und gegenüber den Opfern auch ehrlicher.

Die Minderheit II (Nidegger) nimmt den Antrag von Ständerätin Gmür-Schönenberger auf, zu welchem die Verwaltung der Kommission einen Bericht zugestellt hat. Dieser Antrag stellt gemäss dieser Minderheit eine elegante Lösung dar, da die verbale und die nonverbale Ablehnung erwähnt würden, was alle denkbaren Fälle erfasse.

Die Minderheit III (Reimann Lukas) schlägt ein anderes Konzept vor, dessen Annahme zur Streichung von Absatz 1 wie auch zur Streichung von Absatz 2 von Artikel 190 führen würde. Sexuelle Übergriffe ohne Anwendung von Nötigungsmitteln sollen in einem separaten Tatbestand aufgenommen werden, was zu klareren und einfacheren Verhältnissen führen würde.

Die Mehrheit gewichtet die Einwilligung stärker und spricht sich damit für das Modell "Nur Ja heisst Ja" aus. Mit der Zustimmungslösung werde der Fokus nicht auf das Verhalten des Opfers, sondern auf dasjenige der Tatperson gelegt. Das Opfer solle sich nicht schuldig fühlen und verantwortlich gemacht werden, weil es die Ablehnung nicht deutlich genug kundgetan habe. Beim "Nein heisst Nein"-Ansatz liege der Schwerpunkt weiterhin beim Verhalten des Opfers, auch weil vom Opfer ein zumutbarer Widerstand gefordert wird. Es soll auch deutlich gemacht werden, dass Geschlechtsverkehr ohne Einwilligung als Vergewaltigung betrachtet wird. Nur mit der Zustimmungslösung können auch jene Situationen strafrechtlich erfasst werden, in denen sich das Opfer in einem Schockzustand befindet und die Ablehnung nicht zum Ausdruck bringen kann.

Für die Bereinigung des Artikels wurde zuerst der Beschluss des Ständerates dem Antrag Nidegger gegenübergestellt. Mit 13 zu 7 Stimmen bei 5 Enthaltungen wurde der[NB]Ständeratsbeschluss angenommen. Bei der Abstimmung zum Antrag Bregy, für die Lösung "Nein heisst Nein" zu stimmen, obsiegte das Modell "Nur Ja heisst Ja" mit 15 zu 10 Stimmen. Mit 15 zu 7 Stimmen bei 3 Enthaltungen obsiegte das Zustimmungsmodell gegenüber dem Antrag Reimann Lukas, dem Modell mit einem separaten Tatbestand sexueller Übergriffe.

Bei der Frage nach der Verschärfung des Strafrahmens und der Streichung der Geldstrafen gab es in der Kommission unterschiedliche Meinungen betreffend Ermessensspielraum der Richterinnen und Richter. Die Mehrheit war der Meinung, dieser würde eingeschränkt, was dazu führen könnte, dass weniger Delikte geahndet würden. Geldstrafen seien nicht eine mildere Form der Strafe und könnten schmerzhafter sein.

Bei den folgenden Bestimmungen geht es um die Streichung der Geldstrafen. Die Minderheit beantragt bei diversen Bestimmungen die Streichung der Geldstrafe. Bedingte Geldstrafen sollen nicht mehr möglich sein. Heute kommt fast die Hälfte der verurteilten Sexualstraftäter mit einer bedingten Geldstrafe davon. Das sei nicht nachvollziehbar, weder für die Opfer noch für die Gesellschaft. Verurteilte Sexualstraftäter sollten härter bestraft werden.

Ebenso wird von der Minderheit bei diesen Artikeln ein neuer Strafrahmen verlangt. Bei schweren Delikten solle ein verurteilter Sexualstraftäter zwingend ins Gefängnis gehen müssen. Bedingte Geldstrafen sollten nicht mehr möglich sein; verurteilte Sexualstraftäter gehörten ins Gefängnis.

Bei Artikel 189 Absatz 1 bzw. dem Antrag der Minderheit IV (Bregy) geht es um das Strafmass beim sexuellen Übergriff. Die Minderheit Bregy will keine Geldstrafen vorsehen. In der Kommission wurde der entsprechende Antrag mit 16 zu 9 Stimmen abgelehnt.

Die Minderheit Bregy will auch bei Artikel 189 Absatz 2, bei der sexuellen Nötigung, die Geldstrafen streichen. In der Kommission wurde der entsprechende Antrag mit 11 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen ebenfalls abgelehnt.

Die Minderheit Geissbühler will bei Artikel 189 Absatz 3 anstelle der vom Ständerat beschlossenen Strafe von nicht unter einem Jahr eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren. [PAGE 2129] In der Kommission wurde der entsprechende Antrag mit 18 zu 7 Stimmen abgelehnt.

Bei Artikel 190 Absatz 1 geht es um das Strafmass beim Grundtatbestand der Vergewaltigung. Die Minderheit IV (von Falkenstein), vertreten von Frau Markwalder, beantragt, dem Ständerat zu folgen und eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorzusehen. Die Mehrheit der Kommission folgte hier aber dem Antrag Bregy, die Geldstrafen zu streichen; der Entscheid fiel mit 13 zu 11 Stimmen.

Die Minderheit V (Geissbühler) will zusätzlich zur Streichung der Geldstrafe anstelle des Strafrahmens einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren hier ein Strafmass von einem bis zu fünf Jahren. In der Kommission wurde der entsprechende Antrag mit 14 zu 7 Stimmen bei 4 Enthaltungen abgelehnt.

Zu Artikel 190 Absatz 2: Die Minderheit Steinemann will die Fassung des Ständerates übernehmen, der eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Mehrheit folgt dem Bundesrat und beantragt ein Strafmass von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Der Entscheid fiel mit 15 zu 8 Stimmen.

Bei Artikel 190 Absatz 3 geht es um das Strafmass bei qualifizierter Vergewaltigung. Die Minderheit Geissbühler beantragt eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren, während die Mehrheit dem Ständerat folgt, der eine Freiheitsstrafe vorsieht, die nicht unter drei Jahren liegt. Die Kommission hat den Antrag, der jetzt als Antrag der Minderheit Geissbühler vorliegt, mit 16 zu 7 Stimmen abgelehnt.

Zu Artikel 191: Es geht um das Strafmass beim Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person. Die Minderheit III (Bregy) will keine Geldstrafe vorsehen und es bei Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren belassen. Die Kommission hat sich mit 16 zu 9 Stimmen gegen die Streichung der Geldstrafe entschieden.

Die Minderheit IV (Schwander) will beim "Nein ist Nein"-Tatbestand eine Mindeststrafe von einem Jahr und sieht in Artikel 191 Absatz 2 eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor; eine Geldstrafe soll nicht möglich sein. Die Kommission hat den entsprechenden Antrag mit 18 zu 7 Stimmen abgelehnt.

Ich danke Ihnen für Ihre Geduld und bitte Sie, den Anträgen der Mehrheit zu folgen.