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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2022-12-05

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2022-12-05

Wortprotokoll

Der vorliegende Vertrag orientiert sich an den Rechtshilfeinstrumenten des Europarates und am schweizerischen Rechtshilfegesetz. Er liegt inhaltlich auf der Linie der Rechtshilfeverträge, die die Schweiz[NB]bereits[NB]mit zahlreichen anderen Staaten abgeschlossen hat.

Der Vertrag übernimmt die wichtigsten Grundsätze des schweizerischen Rechtshilferechts und der Rechtshilfeinstrumente des Europarates, so zum Beispiel den Grundsatz der doppelten Strafbarkeit. Danach darf die Schweiz nur im Zusammenhang mit Straftaten, die auch in der Schweiz strafbar wären, Zwangsmassnahmen wie zum Beispiel die Beschlagnahme von Beweismitteln oder Hausdurchsuchungen anordnen. Sodann darf der Kosovo von der Schweiz erhaltene Beweismittel gemäss dem Spezialitätsprinzip nicht uneingeschränkt verwenden. Weiter dient eine Datenschutzbestimmung dem Schutz jener Personen, deren Daten bearbeitet und übermittelt werden. Schliesslich kann die Rechtshilfe bei Vorliegen gewisser im schweizerischen Rechtshilferecht verankerter Gründe, insbesondere aufgrund[NB]drohender[NB]Menschenrechtsverletzungen, abgelehnt werden.

Der Kosovo kann weder der Europäischen Menschenrechtskonvention noch dem UNO-Pakt II beitreten; dies, weil er - es wurde erwähnt - von einigen Staaten nach wie vor nicht anerkannt ist. Eine Verpflichtung des Kosovo zur Einhaltung der EMRK und des UNO-Pakts II ergibt sich aber aus seiner Verfassung, welche diese Instrumente als direkt anwendbar erklärt. Sie sind für den Kosovo somit verbindlich.

Weitere Bestimmungen des Vertrages vereinfachen und beschleunigen das Rechtshilfeverfahren. Dies geschieht im Sinne und im Interesse einer effizienten Verbrechensbekämpfung. Dazu gehören vor allem die Benennung von[NB]Zentralbehörden - für die Schweiz ist das das Bundesamt für Justiz -, die detaillierte Auflistung der Informationen und Unterlagen, die für ein erfolgreiches Ersuchen beigebracht werden müssen, sowie die Abschaffung unnötiger Formvorschriften. Zudem wurde eine Bestimmung zur Errichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen in den Vertrag aufgenommen.

Der Kosovo ist ein wichtiger Partner für die Schweiz. Es ist deshalb wichtig, dass die Rechtshilfezusammenarbeit mit dem vorliegenden Vertrag gefördert werden kann. Das dient auch der gemeinsamen Verbrechensbekämpfung.

Ich bitte Sie, einzutreten und dem Vertrag zuzustimmen. [PAGE 2157]