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Salzmann Werner · Ständerat · 2022-12-06

Salzmann Werner · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-12-06

Wortprotokoll

In meiner Motion geht es um eine zuständigkeitsrechtliche Frage. Das Bauen ausserhalb der Bauzone ist schweizweit sehr verbürokratisiert. Sinnvolle Erweiterungen scheitern immer wieder an der allzu strengen Verwaltungspraxis, und dies, ohne dass auch nur ein zusätzlicher Quadratmeter verbaut wird. Besonders bemerkbar macht sich dieser unbefriedigende Zustand, wie vom Sprecher erwähnt, in heterogenen Kantonen.

Nach dem geltenden Artikel 25 Absatz 2 RPG muss eine zentrale kantonale Behörde über die Zonenkonformität eines Bauvorhabens entscheiden. Diese starre Regelung ist unpraktikabel und führt immer wieder zu stossenden und unsachgerechten Ergebnissen. Insbesondere verhindert sie die Ausnutzung bestehender Bausubstanz und widerspricht dem Verdichtungsgebot, wie es seit der letzten RPG-Revision gesetzlich verankert ist. In kleineren Kantonen mag es sinnvoll sein, wenn eine einzige kantonale Behörde die Ausnahmegesuche prüft und die Zonenkonformität beurteilt. Im Kanton Bern und in anderen grösseren Kantonen ist das aber eben nicht sinnvoll. In flächenmässig sehr grossen Kantonen mit einem starken Stadt-Land-Gefälle, zum Beispiel im Kanton Bern, macht es eben keinen Sinn.

Für kleinere Kantone wird eine Anpassung, wie sie die Motion vorsieht, nichts ändern. Für Kantone wie Bern entstünde aber ein Mehrwert durch die Dezentralisierung. Dezentrale Entscheide sind für die Betroffenen verständlicher und erfolgen auch schneller. Die Durchführung eines Augenscheins vor Ort kann zum Beispiel schneller erfolgen, wenn die verfügende Behörde auch vor Ort angesiedelt ist. Die Ansiedlung der Behörde in der Region trägt erst noch zur Vermeidung von klimaschädlichem Verkehr bei.

Der Verweis des Bundesrates auf die Aussenstellen ist aufgrund der Weisungsgebundenheit dieser Stellen nur kosmetisch. Der Hinweis folgt aus dem Zitat des Bundesgerichtes, welches gleichzeitig aussagt, dass die Statthalter die Bewilligung nicht erteilen dürfen. Sobald also eine Dezentralisierung mit bürgernaher Entscheidfindung und minimalem Ermessen der Behörde begründet wird, weil im Kanton Bern beispielsweise die Verhältnisse nun mal vor Ort nicht überall dieselben sind, dann sieht das Bundesgericht darin einen Widerspruch zum geltenden Recht. Ich gebe Ihnen zwei Praxisbeispiele:

1. Entscheidermessen: Das Entscheidermessen vor Ort ist nötig, wenn es zum Beispiel darum geht, wann eine Naturstrasse befestigt werden kann. Die Verhältnisse sind hier angesichts der bestehenden Gegebenheiten in den Regionen sehr unterschiedlich. Da sind starre Richtlinien von Bern kontraproduktiv.

2. Wahrung der Identität: Die Baustile ehemaliger Bauernhäuser sind je nach Region unterschiedlich. Da braucht es manchmal halt etwas Fingerspitzengefühl vor Ort zur Beurteilung, ob ein Umbau die Identität noch wahrt. Wird alles zentral von Bern aus gesteuert, lautet die Antwort dann schnell mal Nein.

Das RPG ist als blosses Rahmengesetz konzipiert. Den Kantonen vorzuschreiben, wie sie ihre Administration zu organisieren haben, widerspricht diesem Charakter des RPG grundlegend. Schlicht untauglich ist das Argument, dass ein einheitlicher Vollzug weniger Anfechtungen garantieren würde. Heute wenden alle 26 Kantone das RPG etwas anders an. Föderalismus ist im RPG Alltag. Die RPG-Praxis in den Kantonen Luzern und Wallis kann nicht ernsthaft mit jener im Kanton Bern verglichen werden.

Der vom Bundesrat in der Argumentation zitierte Bundesgerichtsentscheid betrifft den Kanton Bern, stammt aber aus einer Zeit, in der es bei uns noch 26 Amtsbezirke und Statthalterämter gab. Heute ist das doch sehr anders. Der Austausch unter den Statthaltern ist rege. Von daher bedeutet Dezentralisierung nicht eine kantonal völlig unterschiedliche Praxis. Dies liesse sich im Rahmen einer Ausführungsverordnung zu einer RPG-Anpassung auch sicherstellen.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie, die Motion anzunehmen.