Villiger Kaspar · Bundesrat · 2003-03-10
Villiger Kaspar · Bundesrat · Luzern · 2003-03-10
Wortprotokoll
Die schweizerische Verrechnungssteuer von 35 Prozent wird nur auf gewissen Kapitalerträgen erhoben, die von in der Schweiz ansässigen Personen als Schuldnern bezahlt werden. Wenn solche Kapitalerträge an eine in einem EU-Staat ansässige Person fliessen, wird das Besteuerungsrecht durch die zwischen der Schweiz und allen EU-Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt, wobei das schweizerische Rückerstattungsverfahren sicherstellt, dass keine Entlastung von der schweizerischen Verrechnungssteuer ohne gleichzeitige Versteuerung im Wohnsitzstaat erwirkt werden kann. Hingegen versteht es sich von selbst, dass die Schweiz keine rechtliche Möglichkeit besitzt, ausländische Schuldner zur Entrichtung einer Verrechnungssteuer anzuhalten. Wenn wir das könnten, wäre das Problem ja sehr einfach lösbar.
Kapitalerträge aus ausländischen Quellen unterliegen gegebenenfalls einer Quellensteuer desjenigen Staates, aus dem sie stammen; da gibt es sehr unterschiedliche Lösungen. Die EU will nun mit ihrem Richtlinienvorschlag sicherstellen, dass Zinszahlungen, die einer in einem Mitgliedstaat ansässigen natürlichen Person über eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Zahlstelle zufliessen, im Wohnsitzstaat der natürlichen Person angemessen besteuert werden können. Nun kann aber die Verlegung der Zahlstelle ins Drittausland relativ einfach bewerkstelligt werden. Deshalb ist die Kommission beauftragt worden, mit einigen Drittstaaten - auch mit der Schweiz - Verhandlungen über die Einführung gleichwertiger Massnahmen aufzunehmen. Das ist die berühmte "fiscalité de l'épargne", über die wir während vielen Jahren gestritten haben und bei der sich jetzt eine Einigung abzeichnet.
Mit dieser Massnahme soll vermieden werden, dass die Bestrebungen der EU zur Sicherstellung einer angemessenen Besteuerung von Zinszahlungen über ein Drittland unterlaufen werden. Die Schweiz hat sich von Anfang an bereit erklärt, im Rahmen ihrer eigenen Rechtsordnung - das ist wichtig - nach Lösungen zu suchen, um ein Ausweichen über die Schweiz möglichst unattraktiv zu machen. Im Rahmen dieser noch laufenden Verhandlungen hat die Schweiz vorgeschlagen, auf Zinsen, die über eine schweizerische Zahlstelle an eine in einem EU-Staat wohnhafte natürliche Person bezahlt werden, einen Steuerrückbehalt zu erheben. Dieser Rückbehalt ist nicht mit der Verrechnungssteuer vergleichbar, weil er grundsätzlich nicht dem schweizerischen Fiskus zugute kommt, sondern den Steuerbehörden des [PAGE 154] EU-Staates, in dem die natürliche Person ihren Wohnsitz hat. Dem Rückbehalt sollen grundsätzlich die aus dem Ausland stammenden Zinsen unterworfen werden - also gerade jene Zinsen, die nicht der Verrechnungssteuer unterliegen.