Bellaiche Judith · Nationalrat · 2022-12-06
Bellaiche Judith · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2022-12-06
Wortprotokoll
Die vorliegende parlamentarische Initiative möchte einen neuen Tatbestand Cybermobbing ins Strafgesetzbuch aufnehmen, um die systematische Beleidigung, Bedrohung, Blossstellung oder Belästigung von Personen über digitale Kommunikationskanäle unter Strafe zu stellen. Cybermobbing zeichnet sich dadurch aus, dass Inhalte dank der schnellen und weiten Ausbreitung im Internet einen grossen Personenkreis [PAGE 2184] erreichen und rund um die Uhr für jedermann zugänglich sind. Cybermobbing kann, gerade bei Jugendlichen, sehr gravierende Folgen haben.
Ihre Kommission für Rechtsfragen hat einerseits in Erwägung gezogen, einen solchen Tatbestand im Kontext der Revision des Sexualstrafrechts zu prüfen, andererseits den Bericht des Bundesrates zum Postulat 21.3969, "Ergänzungen betreffend Cybermobbing im Strafgesetzbuch", abgewartet und beraten. Dieser Bericht definiert verschiedene Verhaltensweisen, die als Cybermobbing infrage kommen, etwa Einschüchterung, Belästigung oder Blossstellung. Massgebend sei dabei, dass Einzelakte vorsätzlich, wiederholt und häufig über einen längeren Zeitraum begangen werden und geeignet sind, das Opfer zu schikanieren, zu beleidigen, zu quälen oder herabzusetzen.
Anders als die Kommission für Rechtsfragen kommt der Bundesrat zum Schluss, dass kein Handlungsbedarf zur Gesetzgebung besteht. Er führt aus, dass die einzelnen genannten Tatbestände dann nicht strafrechtlich erfasst sind, wenn die einzelnen Handlungen aufgrund ihres, isoliert gesehen, geringen Unrechtsgehalts die Schwelle der geltenden Tatbestände nicht erreichen, das Verhalten in seiner Gesamtheit aber dennoch beleidigend, schikanierend, quälend oder herabsetzend auf die betroffene Person wirkt und als strafwürdig erscheint. Das Bundesgericht habe aber in anderen Bereichen auch schon die Summe von Bagatelldelikten in ihrer Gesamtheit gewürdigt, weshalb es dies im Fall von Mobbing ja auch tun könne.
Gesetzgebung liegt in der Kompetenz des Gesetzgebers und nicht der Gerichte. Es entbehrt nicht eines gewissen Widerspruchs, eine Gesetzeslücke zu negieren und gleichzeitig zu suggerieren, die Gerichte würden eben diese Lücke bereits füllen. Letztlich müssen wir anerkennen, dass Cybermobbing eine Form von digitaler Gewalt ist und in der Realität angekommen ist. Es kann ein Opfer in seiner Lebensqualität so stark beeinträchtigen, dass dies bisweilen zum Suizid führen kann. Wir können das nicht ignorieren und stellen uns auch dem Mythos entgegen, dass Rechtsdurchsetzung im Internet nicht möglich sei. Es gibt sehr wohl erfolgreiche Modelle der Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden und Internetplattformen, die gute Erfolge gebracht haben. Wir empfehlen Ihnen deshalb, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben.
Allerdings wird genau zu prüfen sein, ob der Tatbestand tatsächlich auf Verhaltensweisen im Internet beschränkt werden soll oder ob nicht vielmehr ein allgemeiner Mobbingtatbestand formuliert werden muss. Dies würde einerseits unserer bewährten technologieneutralen Regulierung gerecht, andererseits berücksichtigt es, dass es oft Mischformen von Cybermobbing und physischem Mobbing sind, die das Opfer an seine Belastungsgrenze treiben. Weil Cybermobbing einen Zusammenhang mit der Verletzung von sexueller Selbstbestimmung haben kann, aber nicht muss, haben wir die weitere Beratung dieser parlamentarischen Initiative aus der Revision des Sexualstrafrechts herausgelöst.