Amherd Viola · Bundesrat · 2022-12-12
Amherd Viola · Bundesrat · Wallis · 2022-12-12
Wortprotokoll
Wird eine stellungspflichtige Person als militärdienstuntauglich eingestuft, ist anschliessend zu beurteilen, ob diese für den Zivilschutz tauglich, d.[NB]h. schutzdiensttauglich, ist. Es gibt medizinische Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um schutzdiensttauglich zu sein. Die Einführung einer differenzierten Tauglichkeit im Zivilschutz wird im Rahmen der laufenden Arbeiten zur Revision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) geprüft. Im Gegensatz zur Armee, die rund 150 verschiedene Funktionen kennt, werden Schutzdienstpflichtige in eine von nur sechs Grundfunktionen eingeteilt. Gleichzeitig gilt aufgrund der beschränkten personellen Ressourcen weiter der Grundsatz, dass im Ereignisfall alle Schutzdienstpflichtigen unabhängig von ihrer Grundfunktion möglichst für alle Tätigkeiten eingesetzt werden können. Diese Flexibilität der kantonalen Zivilschutzorganisationen würde mit einer differenzierten Tauglichkeit im Zivilschutz ohne ein grundsätzliches Überdenken der Organisation in den Kantonen stark eingeschränkt. Deshalb wollen wir diese Frage im Rahmen der allgemeinen Bearbeitung der Alimentierungsproblematik näher anschauen.