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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2022-12-14

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2022-12-14

Wortprotokoll

Der Bundesrat bittet Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen zu folgen und bei Ihrem Entscheid zu bleiben. Herr Ständerat Bauer hat darauf hingewiesen, dass Sie das Anliegen schon einmal abgelehnt haben. Auch wurde es im Rahmen der StGB-Revision diskutiert. Auch dort hat man darauf verzichtet, den Randtitel zu ändern.

Zweck des Randtitels ist es bloss, mit wenigen Worten zu beschreiben, worin die Straftat besteht. Artikel 113 StGB wurde 1908 konzipiert und wurde im Vorentwurf des Strafgesetzbuchs wie folgt formuliert: "Tötet der Täter in leidenschaftlicher Aufwallung [...]." Das erklärt rein historisch gesehen die Formulierung des Randtitels auf Französisch und Italienisch. [PAGE 1349] Der Randtitel spielt aber bei der rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts durch die Gerichte keine Rolle. Vielmehr ist der Wortlaut des Straftatbestands ausschlaggebend. So viel also zum Randtitel.

In Bezug auf die Tatbestandselemente hat das Bundesgericht "heftige Gemütsbewegung" stets so definiert, dass es dem Affekt im psychologischen Sinne entspricht. "Affekt" heisst auf Französisch "état passionnel" und auf Italienisch "stato passionale". Der französische und der italienische Randtitel entsprechen also durchaus der beschriebenen Straftat.

Das Wichtigste ist aber, dass der Randtitel zu keinerlei Missverständnissen in der Gerichtspraxis führt. Ich glaube, das wurde auch nicht bestritten, auch nicht von Ständerat Sommaruga, so wie ich ihn verstanden habe. Bei einer Tötung prüft das Gericht nämlich jeden Einzelfall. Es prüft, ob mildernde oder erschwerende Umstände vorliegen. Die vorsätzliche Tötung einer Partnerin oder Ehefrau wird deshalb nie automatisch als "Totschlag" bzw. als "meurtre passionnel" oder "omicidio passionale" gemäss Artikel 113 StGB qualifiziert. Die Tötung einer Partnerin oder Ehefrau wird je nach Umständen durchaus als Tötung gemäss[NB]Artikel[NB]111[NB]StGB[NB]oder[NB]als[NB]Mord[NB]gemäss Artikel 112 StGB bestraft.

Oft macht der Täter vor Gericht zwar eine Gemütsbewegung geltend. Aber das bindet das Gericht in keiner Weise bei seiner Beurteilung, und am Ende bemisst es auch die Strafe immer nach dem Verschulden des Täters. Aus rechtlicher Sicht ist es daher nicht notwendig, den Randtitel von Artikel 113 StGB zu ändern.

Une telle modification du code pénal ne constitue pas non plus un moyen adéquat pour combattre l'usage abusif de la notion de meurtre passionnel dans le langage courant et dans les médias en Suisse romande et en Suisse italienne. Preuve en est qu'en France et en Italie, cette notion est aussi régulièrement utilisée. Pourtant, elle ne figure ni dans le code pénal français, ni dans le code pénal italien. Même si vous biffez cette notion, vous ne pourrez pas empêcher les médias d'utiliser le terme de meurtre passionnel.

Der Alternativvorschlag der Motion, Artikel 113 StGB ersatzlos zu streichen, hätte erhebliche Konsequenzen für die Gerichtspraxis. Artikel 113 StGB ist zwar ein Sonderfall einer vorsätzlichen Tötung, und die mildernden Umstände können in Anwendung von Artikel 48 Buchstabe c StGB auch bei Mord berücksichtigt werden. Speziell ist bei Artikel 113 StGB aber, dass er den Rahmen für die Milderung verbindlich festlegt und so den Ermessensspielraum des Gerichts in solchen Fällen einschränkt. Die Freiheitsstrafe muss mindestens ein Jahr betragen und kann bis zu zehn Jahre dauern. Wenn Artikel 113 StGB abgeschafft würde, wäre das Gericht an keine Mindeststrafe mehr gebunden, auch nicht an jene von Artikel 111 StGB. Es könnte also sogar auf eine Geldstrafe erkennen. Das wäre sicher nicht im Sinne der Motionärin.

Ich bitte Sie, die Motion abzulehnen.