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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2022-12-15

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2022-12-15

Wortprotokoll

Unsere Gesellschaft wird immer mobiler. Immer grössere Teile der Bevölkerung besitzen eine oder mehrere ausländische Staatsbürgerschaften, und immer mehr Menschen verbringen einen Teil ihres Lebens im Ausland oder haben Immobilien oder auch sonst Vermögen im Ausland. Wenn eine solche Person verstirbt, dann stellen sich in Bezug auf deren Nachlass verschiedene Fragen. Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht regelt in Kapitel 6 die schweizerische Zuständigkeit in internationalen Erbfällen. Daneben regelt es das auf den Nachlass anwendbare Recht und die Anerkennung allfälliger Rechtsakte aus dem Ausland.

Auch andere Staaten haben diese Fragen geregelt, doch weichen deren Regelungen mehr oder weniger stark von den schweizerischen ab. Dies kann dazu führen, dass für einen bestimmten Nachlass neben der Schweiz eben auch ein anderer Staat die Zuständigkeit beansprucht. In diesem Fall spricht man von positiven Kompetenzkonflikten. Bei solchen Konflikten können zur gleichen Frage, etwa zur Frage der Erbberechtigung einer bestimmten Person, eine Entscheidung in der Schweiz und eine Entscheidung im Ausland ergehen. Diese beiden Entscheidungen können sich widersprechen, insbesondere, wenn der ausländische Staat nicht das gleiche Erbrecht anwendet wie die Schweiz.

Ich möchte das an einem kurzen Beispiel illustrieren: Eine Schweizerin lebt seit ihrer Pensionierung in der Provence, wo sie dann auch verstirbt. Bei ihrem Ableben hinterlässt sie ein Testament, in welchem sie ihren gesamten Nachlass dem schweizerischen Recht unterstellt. Aufgrund der Rechtswahl besteht nach heutigem IPRG eine zwingende Zuständigkeit der schweizerischen Behörden. Gleichzeitig betrachten sich aber auch die Behörden in Frankreich als zuständig, da die Erblasserin dort ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Es besteht in einem solchen Fall die Gefahr, dass die Behörden beider Staaten in der gleichen Sache tätig werden.

Diese Situation schadet der Rechtssicherheit, sie erschwert zudem die Nachlassplanung unserer Bürgerinnen und Bürger. Die EU hat das Problem EU-intern gelöst. Sie hat für ihre Mitgliedstaaten eine einheitliche Regelung geschaffen, die sogenannte Erbrechtsverordnung; Herr Hefti hat diese erklärt. Sie gilt für fast alle EU-Staaten, ausgenommen sind nur Dänemark und Irland. Die Rechtsvereinheitlichung bietet nun auch eine Chance für die Schweiz. Sie eröffnet die Möglichkeit, das Risiko von erbrechtlichen Konflikten erheblich zu vermindern, und dies im Verhältnis zu fast sämtlichen EU-Staaten.

Die vorliegende IPRG-Revision geht zurück auf eine Motion Ihres ehemaligen Ratskollegen Luc Recordon zur europäischen Erbrechtsverordnung. Der Vorstoss, der auch staatsvertragliche Schritte verlangte, wurde damals vom Nationalrat als zu weitgehend abgelehnt. Zuvor hatte der Bundesrat aber eine Vernehmlassungsvorlage für Anpassungen im IPRG in Aussicht gestellt. Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf sieht nun eine solche Abstimmung mit der Erbrechtsverordnung vor. Das EU-Recht wird darin aber nicht unbesehen kopiert. Der Bundesrat hat nur diejenigen Regelungen übernommen, die aus einer zeitgemässen schweizerischen Optik gut vertretbar erscheinen und den Bedürfnissen der Schweizer Bevölkerung Rechnung tragen. In der Sache nicht überzeugende Lösungen sollen dagegen nicht aufgenommen werden. Zudem sollen die Grundprinzipien des IPRG und seines 6. Kapitels gewahrt bleiben.

Die Vorlage sorgt unseres Erachtens für ein international abgestimmtes Vorgehen, und zwar sowohl gegenüber den Staaten der EU als auch gegenüber Drittstaaten. Damit können Kompetenzkonflikte besser vermieden werden, was für alle an derartigen Verfahren Beteiligten von Vorteil ist.

Angesichts der umfangreichen Anpassungen erschien es angezeigt, das 6. Kapitel des IPRG gleich einer Gesamtrevision zu unterziehen. Das IPRG ist ja mittlerweile fast 34 Jahre in Kraft. Deshalb war es wichtig, dass man diese Bestimmungen überarbeitet. Insbesondere soll mit der Vorlage die Gelegenheit genutzt werden, Unklarheiten zu beseitigen und die Gestaltungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger moderat zu erweitern, ganz im Geiste der Vorlage zur Revision des Erbrechts im ZGB, die Sie ja vor zwei Jahren bereits verabschiedet haben.

Immer wieder angesprochen wird das Verhältnis zum Steuerrecht. Dazu gilt es hier festzuhalten, dass die Vorlage ausschliesslich privatrechtliche Zuständigkeiten berührt. Das Steuerrecht ist nicht Gegenstand der Vorlage. Auch ist der Steuergesetzgeber nicht an die privatrechtlichen Zuständigkeiten gebunden. In der Schweiz wird für die Erbschaftssteuer auf den letzten Wohnsitz der verstorbenen Person bzw. den Lageort des hinterlassenen Grundstücks abgestellt und eben nicht auf privatrechtliche Nachlasszuständigkeiten im Einzelfall.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten. Ich melde mich dann bei einigen Bestimmungen, bei denen der Bundesrat nicht mit Ihrer Kommissionsmehrheit einig ist, und werde dort dann jeweils begründen, warum der Bundesrat Ihnen beliebt machen will, der Minderheit zu folgen. Das betrifft insbesondere die von Herrn Hefti bereits genannten Bestimmungen.