Hefti Thomas · Ständerat · 2022-12-15
Hefti Thomas · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2022-12-15
Wortprotokoll
Das internationale Privatrecht (IPR) ist ein Rechtsgebiet, das sich manchmal nicht so leicht erschliesst, aber Einfluss auf das Leben vieler Menschen hat, dies nicht erst heute, doch mit der zunehmenden Mobilität hat die Bedeutung des IPR und damit auch von dessen erbrechtlichem Teil stark zugenommen, und um diesen Teil geht es in der Vorlage.
Sobald in einem Rechtsverhältnis ein Auslandbezug mit einer gewissen Intensität vorliegt, kann das IPR zum Zuge kommen, dann zum Beispiel, wenn eine Person in der Schweiz stirbt, die hier ihren Wohnsitz und zum Beispiel Vermögenswerte in Galizien in Spanien hatte. Man kann hierzu noch Varianten annehmen, der Erblasser sei schweizerisch-spanischer Doppelbürger oder einfach nur spanischer Nationalität. Wo liegt die Zuständigkeit für die Eröffnung des Erbgangs, die Ausstellung einer Erbbescheinigung usw.? Nach welchem Recht wird der Nachlass geteilt? Kommt über die Liegenschaft allenfalls eine spanische Zuständigkeit ins Spiel? Auf solche Fragen finden sich Antworten im IPR-Gesetz (IPRG), das am 1. Januar 1989 in Kraft trat.
Ich zitiere Ihnen aus einem heute bereits älteren Kommentar zum IPRG aus dem Jahr 2004: "Zu wissen und kundzutun, wann die Schweiz selber Gerichtsbarkeit in Anspruch [PAGE 1354] nimmt, wann sie ihr eigenes Recht durchsetzen will und unter welchen Voraussetzungen sie bereit ist, den Entscheid einer ausländischen Judikative auf schweizerischem Staatsgebiet gelten zu lassen, darin liegt der gesetzgebungspolitische Sinn und Zweck des IPR-Gesetzes."
Das internationale Privatrecht war in der Schweiz lange Zeit nur rudimentär kodifiziert. Man kann das gut in der Botschaft zum ersten IPR-Gesetz vom 10. November 1982 in der Übersicht nachlesen: "Sieht man von den Staatsverträgen ab, so beruht das schweizerische internationale Privat- und Zivilprozessrecht (IPR) zu einem grossen Teil immer noch auf dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter (NAG). Daneben hat sich als weitere [...] bedeutsame Rechtsquelle die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts entwickelt." Das blieb so, bis sich dann eben in den Achtzigerjahren des letzten Jahrhunderts die Idee einer Kodifikation Bahn brach und das IPRG geschaffen wurde.
Obwohl mit dem IPRG in der Schweiz eine umfassende Kodifikation vorliegt und vorlag, spielt die Rechtsprechung der Gerichte, insbesondere natürlich des Bundesgerichtes, nach wie vor eine wichtige Rolle. Manche Gesetzesbestimmungen bedürfen der Auslegung und einige lassen dem Richter dafür einen ganz erheblichen Spielraum. Das ist auch gut so, vor allem im internationalen Privatrecht, wo es gilt, verschiedenen, ganz unterschiedlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen, und wo es eben Sinn macht, dem Richter Möglichkeiten zu geben, auf dies einzugehen.
Das eingangs erwähnte Beispiel ist allerdings recht einfach. Das Leben führt aber oft zu viel komplexeren Situationen mit konkurrierenden Zuständigkeiten und mit materiell mehr als einer möglichen anwendbaren Rechtsordnung.
In der Europäischen Union wurde am 4. Juli 2012 vom Europäischen Parlament und vom Rat die Verordnung Nr.[NB]650/2012 "über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses" verabschiedet. Diese Verordnung trat grundsätzlich im August 2015 in Kraft. Der frühere Ständerat Luc Recordon nahm das zum Anlass, 2014 einen parlamentarischen Vorstoss einzureichen, und zwar die Motion 14.4285, "Internationales Übereinkommen über Erbsachen". Damit sollte der Bundesrat beauftragt werden, "die Möglichkeiten zum Abschluss eines internationalen Übereinkommens über Erbsachen zu untersuchen oder andere Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Schweiz vom Rechtsraum ausgeschlossen wird, den die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 schafft".
Die Motion wurde in unserem Rat im März 2015 mit 27 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen - Ihr Berichterstatter hat ihr auch zugestimmt -, vom Nationalrat später dann aber abgelehnt. Es bestand zwar Einigkeit darüber, dass sich im Zusammenspiel zwischen der EU-Erbrechtsverordnung und dem IPRG Kompetenzkonflikte ergeben können. Nach bundesrätlicher Einschätzung, die dann der Nationalrat teilte, war die Lösung mit der EU auf staatsvertraglicher Ebene als unrealistisch beurteilt worden, was schade ist, denn sie wäre gut gewesen. Dies zeigt sich auch in der Vorlage, sie ist nämlich sehr auf die EU-Erbrechtslinie zugeschnitten und vielleicht weniger auf die ganze übrige Welt. Dem Nationalrat wurde dann eine Vernehmlassungsvorlage zur Anpassung des erbrechtlichen Teils des IPRG in Aussicht gestellt.
Das hat zu dieser Vorlage geführt, die wir heute beraten und die vom Nationalrat sozusagen unverändert angenommen wurde. Es wurden in der Kommission des Nationalrates auch keine Anhörungen durchgeführt. Hauptziel der Vorlage ist die teilweise Harmonisierung des erbrechtlichen Teils des IPRG mit der EU-Erbrechtsverordnung.
Insgesamt schlägt der Bundesrat mit der Botschaft dreissig Änderungen am geltenden Kapitel über das Erbrecht im IPRG vor. Acht Änderungen sollen der Verminderung der Gefahr positiver Kompetenzkonflikte dienen, d. h. der Gefahr, dass zwei oder sogar mehr Staaten gleichzeitig die Zuständigkeit beanspruchen. Danach können Erblasser mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit einem allfälligen Zuständigkeitsanspruch des betreffenden Heimatstaates Rechnung tragen, indem sie ihr dortiges Vermögen oder ihren gesamten Nachlass seiner Zuständigkeit unterstellen. Auch Schweizern wird partiell diese Möglichkeit geboten, indem sie ausländische Grundstücke der Zuständigkeit des jeweiligen Lageortes unterstellen können.
Sieben Änderungen im Entwurf betreffen das anwendbare Recht: Künftig sollen sowohl schweizerische als auch ausländische Staatsangehörige, einschliesslich Doppelbürgern, ihren Nachlass ohne Einschränkung ihrem Heimatstaats- bzw. einem ihrer Heimatstaatsrechte unterstellen können. Das hat zur Konsequenz, dass mit der Unterstellung unter Umständen die Pflichtteile in der Schweiz umgangen oder ausgehebelt werden können.
In fünfzehn Bestimmungen schliesslich wird versucht, bestehende Unklarheiten zu beseitigen, und es gibt Klarstellung bezüglich des auf die Rechtsstellung des Willensvollstreckers oder Nachlassverwalters anwendbaren Rechts, unter anderem auch bezüglich des Begriffs gegenseitiger Erbverträge.
Vor Augen zu halten gilt es dabei, dass einerseits das Hauptziel der Vorlage zwar eine Angleichung an die EU-Richtlinie sein soll, die Vorlage andererseits aber dazu dient, dass das IPRG gegenüber allen Staaten dieser Welt gilt, teilweise also auch gegenüber Staaten mit vollkommen anderen Wertvorstellungen oder Rechtssystemen als den unseren, unter anderem Common-Law-Staaten. Ich zähle nur einige Staaten auf: Nigeria, Iran, Russland, China, Taiwan oder die Türkei.
Allerdings gehen Staatsverträge dem IPRG vor. Das konnten wir gerade neulich in den Zeitungen lesen. Die Schweiz hat nämlich einen Staatsvertrag von 1934 mit dem Kaiserreich Persien. Dieser Staatsvertrag sieht vor, dass bei Ehepaaren des einen Staates im anderen Staat ihr Heimatstaatsrecht auf die ehe- und erbrechtlichen Verhältnisse anwendbar ist. Das hat letztlich zur Konsequenz, dass iranische Ehepaare heute in der Schweiz dem iranischen Erb- und Eherecht unterstellt sind, umgekehrt aber auch, dass Schweizer im Iran dem schweizerischen Recht unterstellt sind.
Die EU-Verordnung sieht zum Beispiel bei der Zuständigkeit in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte der Mitgliedstaaten in der Pflicht, in deren Hoheitsgebiet der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte - das ist Artikel 4 dieser Verordnung -, während die Schweiz an den letzten Wohnsitz anknüpft. Die Botschaft und die Vorlage wollen hier nichts ändern, sondern das Prinzip des letzten Wohnsitzes beibehalten. Dabei wird darauf hingewiesen, dass es ausserhalb des Geltungsbereichs der EU-Verordnung nach wie vor viele Staaten gibt, die vom letzten Wohnsitz ausgehen und daran anknüpfen. Die beiden Anknüpfungspunkte - gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz - dürften, wie in der Botschaft steht (BBl 2020 3322), in vielen oder sogar in den meisten Fällen nicht auseinanderfallen.
Ihre Kommission liess sich die Vorlage am 9. August 2021 vorstellen und ist oppositionslos auf sie eingetreten. Sie hat beschlossen, Anhörungen mit Vertretern der Lehre, mit rechtsberatenden Personen, sprich Vertretern von Anwaltsbüros, und mit Vertretern von Erbschaftsbehörden vorzunehmen. Dabei haben die Vertreter der Lehre und die rechtsberatenden Personen sich sehr positiv geäussert, währenddem die Vertreterin der Erbschaftsbehörden im Sinne von Artikel 54 des Schlusstitels des ZGB die Kritik anbrachte, dass Menschen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben - Ausländer, Doppelbürger oder Mehrfachbürger -, die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte wegbedingen können. Die Vertreterin der Erbschaftsbehörden fragte sich: Was machen wir mit Rechtsinstituten, was die Ausschlagung anbelangt, was die Gläubigersicherheit anbelangt? Was machen wir mit dem öffentlichen Inventar, um allenfalls auch Haftungsfragen bei Erben klären zu können?
Aufgrund der Anhörungen hat die Kommission der Verwaltung den Auftrag gegeben, zu einigen Bestimmungen im Entwurf Alternativen vorzulegen. Gestützt auf diese Vorschläge, schlägt die Mehrheit bei vier Bestimmungen vom Entwurf abweichende Lösungen vor, während die Minderheit beim Entwurf bleiben möchte. Es handelt sich insbesondere um die Artikel 87, 88 und 88b. Die Mehrheit will zudem in Artikel 91 [PAGE 1355] noch einfügen, dass Schweizerbürgerinnen und -bürger wie bis anhin nur Schweizer Recht wählen können. Doppelbürger sollen nicht die Möglichkeit erhalten, ihren Nachlass dem Recht ihres Heimatstaates oder eines ihrer Heimatstaaten zu unterstellen. Damit werden sie an die Pflichtteile, wie sie in der Schweiz gelten, gebunden.
In vier Fällen schliesslich schlägt Ihnen die Kommission noch einige kleine Änderungen vor, die im Wesentlichen redaktioneller Art sind. Hierfür hat sich die Kommission einstimmig entschieden, es gab keine Minderheit.
Die Kommission beantragt Ihnen Eintreten. Sie hat die Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 10 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen.