Lexipedia

Flach Beat · Nationalrat · 2022-12-15

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2022-12-15

Wortprotokoll

Ihre Kommission für Rechtsfragen hat am 21. Oktober 2022 die am 16. Dezember 2021 eingereichte parlamentarische Initiative Amaudruz vorgeprüft. Die Initiative verlangt, dass das Strafgesetzbuch (StGB) dahin gehend geändert wird, dass bei der Dienstausübung von Polizeiangehörigen Notwehr und Notstand immer vermutet wird. Konkret soll in Artikel 18bis StGB festgehalten werden, dass immer dann Notwehr oder/und Notstand vermutet wird, wenn der Täter ein Polizist oder eine Person ist, die in Ausübung einer kommunalen, kantonalen oder eidgenössischen Funktion handelt, in der er oder sie für die Sicherheit von Personen und Gütern verantwortlich ist.

Die Kommission beantragt Ihnen mit 12 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Eine Kommissionsminderheit möchte die parlamentarische Initiative unterstützen.

Die Initiantin und die Minderheit Addor machen geltend, dass Polizisten heute zunehmend durch Strafanzeigen drangsaliert werden, wenn sie in Ausübung ihrer Amtshandlung mit beispielsweise gewalttätigen Delinquentinnen und Delinquenten mit Körpereinsatz vorgehen müssen. Die Initiantin macht auch geltend, dass Angriffe auf Polizistinnen und Polizisten laufend zunehmen. Wenn jemand mit Muskelkraft festgenommen werde oder ein Polizist energisch eingreife, um eine Schlägerei zu beenden, werde gegen ihn systematisch Anzeige erstattet und eine Untersuchung eingeleitet. Darum sei es notwendig, diese Vermutung der Notwehr und des Notstandes rechtlich zu verankern. Die Vermutung könne, so meint die Minderheit, wie jede Vermutung widerlegt werden. Der Grundsatz der Vermutung müsse dann auch auf Personen ausgeweitet werden, die keine Beamtinnen und Beamten im eigentlichen Sinne seien, die aber eine ähnliche Funktion ausübten, was insbesondere auf kommunaler Ebene der Fall sein könne.

Die Kommission hat erörtert, dass sowohl die Amts- und Berufspflicht als auch die Notwehr unabdingbare Instrumente sind, um das Recht nicht in unauflösbare Selbstwidersprüche geraten zu lassen. Wie bei der Amts- und Berufspflicht ist auch bei der Notwehr zentral, dass ein Handeln gemäss den Vorgaben des Rechts nicht selbst widerrechtlich sein kann.

Ihre Kommission hat auch erörtert, dass eine gesetzliche Vermutung der Notwehr zur Umkehr der Beweislast führen könnte, das heisst Missbräuche im Notwehrrecht nicht mehr erkannt werden könnten. Für Polizisten und Polizistinnen gilt bereits mit den heutigen Regeln eigentlich eine Unschuldsvermutung. Die Anklagebehörde hat die Schuld nachzuweisen und wird dabei auch immer einlässlich die Frage prüfen, ob die Ausübung von Gewalt rechtmässig war. Folglich hat ein Freispruch dann zu erfolgen, wenn die Schuld des mutmasslichen Täters nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann; das ist in den allermeisten Fällen heute schon so.

Wir haben mit dem Staatsanwaltsmodell eine Strafverfolgung geschaffen, die darauf aufbaut, dass die Anklagebehörde die Interessen der Rechtsdurchsetzung vertritt. Das muss sie gegenüber allen Beschuldigten tun, auch wenn sie eine Uniform tragen. Eine Untersuchung von allfälligen Straftaten von Uniformträgern oder von Sicherheitsbeamten darf nicht mit einem gesetzlich festgeschriebenen Vorbehalt geschehen, dass die betreffenden Personen vermutungsweise rechtlich immer tadellos gehandelt haben; das ist von elementarer Bedeutung. Das würde unseren Rechtsstaat und die Strafverfolgung massiv schädigen.

Es gibt ja auch noch das Mittel der Nichtanhandnahme von Anzeigen, wenn sie völlig haltlos sind. Davon machen die Staatsanwaltschaften gerade in diesem Bereich sehr häufig Gebrauch. Das Gefüge mit einer engen Zusammenarbeit zwischen den Staatsanwaltschaften und der Polizei und sich zum Teil überschneidenden Kompetenzen bei den Ermittlungshandlungen und generellen polizeilichen Handlungen in anderen Situationen erfordert, dass die Trennung zwischen anklagender und im Strafbefehlsverfahren häufig auch urteilender Behörde und polizeilicher Behörde aufrechterhalten wird. Checks and Balances sind gerade im Strafrecht von besonderer Bedeutung.

Die Vermutung kennen wir heute eigentlich nur im Zivilrecht. Im Strafrecht ist es gar nicht möglich, so eine [PAGE 2410] Vermutungslösung einzubauen, denn es ist auch nicht so, dass sie wie im Zivilrecht, wenn jemand etwas nicht beweisen kann, dazu führt, dass das quasi zu seinen Ungunsten ausfällt. Die Vermutungen verteilen die Beweislast im Zivilrecht, aber nicht im Strafrecht. Im Strafrecht ist es nach wie vor so, dass die Strafuntersuchungsbehörden nach Artikel 6 der Strafprozessordnung belastende und entlastende Elemente immer gleich sorgfältig prüfen und beweisen müssen.

Es wäre also auch nicht so, dass die geschädigte Person zu beweisen hätte, dass der oder die Angehörige der Polizei nicht in Notwehr oder im Notstand gehandelt hätte. Vielmehr müsste nach wie vor allein die Staatsanwaltschaft nachweisen, dass alle Elemente eines Tatbestandes erfüllt sind oder eben nicht.

Die Kommission beantragt Ihnen mit 12 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Initiative keine Folge zu geben.