Lexipedia

Fehr Hans-Jürg · Nationalrat · 2003-03-12

Fehr Hans-Jürg · Nationalrat · Schaffhausen · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-03-12

Wortprotokoll

Ich möchte zunächst eine kurze Bemerkung zur Marginalie von Artikel 43 machen: Wir reden immer noch von der Mitwirkung des Standortkantons. Wir haben aber beschlossen, dass die Nachbarkantone und die Nachbarländer auch in die Mitwirkung einbezogen werden. Darum schlage ich vor, dass man in der Marginalie "Standortkanton" in "Standortregion" umtauft. Meiner Meinung nach ist das kein Antrag, sondern eine redaktionelle Änderung. Sie ergibt sich einfach aus den bisherigen Beschlüssen des National- und des Ständerates. Es sollte also "Mitwirkung der Standortregion" heissen.

Zum Inhalt meines Antrages: Wir haben in diesem Artikel 43 nun das Mitwirkungsrecht der Standortregion verankert, und wir sichern dieser betroffenen Standortregion zu, dass ihre Anliegen berücksichtigt werden müssen. Das ist meiner Meinung nach ein ganz klares Versprechen an die Standortregion. Mit dem letzten Satzteil von Artikel 43 heben wir dieses soeben abgegebene Versprechen aber gleich selber wieder auf: Die Formulierung "soweit dies das Projekt nicht unverhältnismässig einschränkt" ist absolut gummig, sie ist diffus, sie ist Stoff für das Bundesgericht. Die Frage, die sich hier stellt, lautet doch: Wann wird ein Endlagerprojekt durch die Berücksichtigung der Anliegen der betroffenen Bevölkerung verhältnismässig und wann unverhältnismässig eingeschränkt? Ich frage, ob das hier jemand beantworten kann. Was heisst in diesem Zusammenhang "verhältnismässig", was heisst "unverhältnismässig"?

Das ist einfach zu unklar, das kann man so nicht stehen lassen! Ich ziehe den Schluss aus dieser Formulierung, der sich angesichts der bisherigen Geschichte um die Suche nach einem Endlagerstandort und auch angesichts der von den Mehrheiten beider Räte beschlossenen Abschaffung des Vetorechtes des Standortkantons geradezu aufdrängt: Die Anliegen der betroffenen Region werden in nur unwesentlichen Teilen berücksichtigt, oder sie werden überhaupt nicht berücksichtigt! Mit anderen Worten: Wir legiferieren hier ein grobes Täuschungsmanöver!

Wir lassen die Region im Glauben, sie könne tatsächlich Einfluss auf den Rahmenbewilligungsentscheid nehmen. Dabei wissen wir ganz genau, dass dies nicht der Fall sein [PAGE 258] wird. Anders gesagt: Nach dem Demokratieabbau gegenüber dem Standortkanton beschliessen wir nun auch noch ein pseudodemokratisches Mitwirkungsrecht. Das ist nicht nur Sand in die Augen der betroffenen Bevölkerung gestreut, sondern dieser Sand ist auch noch Sprengstoff in eine ohnehin latent explosive Situation hinein. Mit dieser Formulierung beweisen wir, dass die Atomenergie nicht nur hoch riskant und unwirtschaftlich ist, sondern sie ist offenkundig auch nicht kompatibel mit unseren demokratischen Gepflogenheiten.

Sie haben diese Gesetzesrevision bisher mit einem erheblichen Demokratieabbau verknüpft. Damit haben Sie wahrscheinlich ein Referendum verschuldet. Sie haben den Schaden mit der Aufnahme des Mitwirkungsrechtes der Nachbarkantone und der Nachbarländer ins Gesetz begrenzt. Diese Schadensbegrenzung ist aber nur real, wenn der letzte Teilsatz gestrichen wird. Bleibt dieser Teilsatz drin, gibt es zur Abschaffung des Vetorechtes des Standortkantons gar keine echte Korrektur durch eine Ausweitung des Mitspracherechtes, sondern nur eine fiktive Korrektur.

Ich bin mir bewusst, dass ich mit meinem Antrag hier eine neue Differenz schaffe. Aber als ein Bewohner der möglicherweise sehr betroffenen Region rund um den Endlagerstandort Benken habe ich mich verpflichtet gefühlt, auf diesen Mangel hinzuweisen und Ihnen zu beantragen, den letzten Teilsatz - "soweit dies das Projekt nicht unverhältnismässig einschränkt" - zu streichen.

Fehr Hans-Jürg · Nationalrat · 2003-03-12 | Lexipedia | Lexipedia