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Seiler Hanspeter · Nationalrat · 2003-03-12

Seiler Hanspeter · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-03-12

Wortprotokoll

Wir erinnern uns alle an die Sexualgewaltverbrechen vor ein paar Jahren, von Tätern, die aus dem Gefängnis entlassen worden waren oder diese Taten während dem Hafturlaub begangen hatten. Der Sturm der Entrüstung, der durch unser Land ging, manifestierte sich schliesslich in einer Volksinitiative - die wir heute besprechen -, hinter die sich in extrem kurzer Zeit mehr als 190 000 Bürgerinnen und Bürger stellten. Das ist an und für sich ein Beweis dafür, dass unsere Demokratie gut funktioniert.

Diese Tatsache führt aber auch dazu, dass wir verpflichtet sind, uns mit dieser Initiative sehr umfassend zu befassen. [PAGE 284] In einer Zeit, in der man oft den Eindruck nicht los wird, dass die Justiz in vielen Fällen vor allem nach mildernden Umständen für den Täter sucht, also fast in Richtung Täterschutz geht, verdienen deshalb die durch die Initiative aufgeworfenen Fragen grundsätzlicher Art auch ganz besondere Beachtung; so zum Beispiel die Frage nach den Mitteln und Massnahmen, mit denen der Staat seine Pflicht, die Gesellschaft vor gefährlichen Gewaltstraftätern und insbesondere Wiederholungstätern zu schützen, zu erfüllen hat.

Die begangenen Verbrechen, die ja den Anstoss zu dieser Volksinitiative gaben, zeigten auf, dass unsere Gesetzgebung in der Tat noch einen entsprechenden Nachholbedarf hat. Die Gesellschaft hat ohne Zweifel ein Recht darauf, dass das Risiko von Rückfällen von Sexual- und Gewaltstraftätern auf ein Minimum beschränkt wird oder, wenn möglich, praktisch ausgeschlossen wird. Wer selber Töchter hat, die damals etwa gleich alt waren wie die Opfer, hat grosses Verständnis für das Grundanliegen der Initiantinnen und Initianten. Und auch unsere Fraktion hat dafür sehr grosses Verständnis gezeigt - Sie alle. Ich bin deshalb froh, dass die Kommission und auch der Rat nach Lösungen gesucht haben, die den Anspruch der Gesellschaft auf diesen besonderen Schutz weitgehend zu erfüllen versuchen.

Die 190 000 Bürgerinnen und Bürger verlangen ja für Sexual- und Gewaltstraftäter, die gestützt auf ein Gutachten als extrem gefährlich erachtet und als nicht therapierbar eingestuft werden, eine Verwahrung bis ans Lebensende; frühzeitige Entlassung und Hafturlaub sollen grundsätzlich ausgeschlossen sein. Ich glaube, diese Formulierung der Initiantinnen und Initianten muss man schon sehr gut hinterfragen.

Wenn aufgrund von neuen Gutachten, die auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren, die Verwahrung aufgehoben würde, so hätte die Behörde, die diese Aufhebung verfügt, die volle Haftung für die Folgen bei einem allfälligen Rückfall zu tragen. Die Behörde, z. B. das Gericht, wäre selbst dann haftpflichtig, wenn es aufgrund eindeutiger Gutachten juristisch absolut richtig entschieden hätte. Auf diese Frage komme ich noch zurück.

Die Fragen der dauernden Verwahrung, die Voraussetzungen für eine Entlassung, die Therapien usw. hat die Kommission mit der Anpassung der Artikel 64, 64a und 64b im Strafgesetzbuch in Richtung des Anliegens der Initiative gelöst. Sie haben diesen Änderungen in der Wintersession zugestimmt, vielleicht zum Teil ohne Wissen über den Zusammenhang mit dieser Initiative. Nachdem ein Referendum nicht in Sicht ist, werden diese Änderungen wohl bald in Kraft treten.

Zur von der Initiative verlangten Haftung des Gerichtes für die Folgen eines Rückfalls: Das kann ich nun wirklich nicht ganz nachvollziehen. Ich erachte das persönlich auch nicht als verfassungswürdig. Stellen Sie sich einmal die Konsequenzen einer solchen Verfassungsbestimmung vor, die dann möglicherweise auch auf andere Behördenentscheide ausgedehnt würde. Wer wollte dann noch Entscheide treffen? Die Entscheidfreudigkeit, die es auch im Staat und bei den Behörden unbedingt braucht, würde damit mindestens gelähmt. Niemand, kein Mensch, kein Wissenschaftler, auch der beste Wissenschaftler nicht, kann eine absolute Garantie dafür geben, dass ein Gewalt- und Sexualstraftäter, der aufgrund eindeutiger Gutachten entlassen wurde, nie mehr rückfällig wird. Das würde eigentlich für die Initiative sprechen. Es gibt aber auch keine absolute Garantie dafür, dass ein aufgrund von Gutachten Verwahrter wirklich zu Recht dauernd verwahrt bleibt: Es darf doch nicht sein, dass der Staat Unrecht schafft! Diese Befürchtung bliebe jedenfalls im Raum.

Es gilt hier, vernünftige Lösungen zu treffen. Die Anpassung in den Artikeln 64, 64a und 64b des Strafgesetzbuches kommt meines Erachtens den Grundanliegen der Initiative weitgehend entgegen. Behördenhaftpflicht in einem Artikel der Bundesverfassung aufzunehmen geht meiner Meinung nach nun eindeutig zu weit.

Eine Mehrheit unserer Fraktion - Sie haben das bereits zur Kenntnis nehmen können - anerkennt den Willen der Kommission, den Anliegen der Initiative Rechnung zu tragen. Die beschlossenen Lösungen gehen aber der Mehrheit zu wenig weit, und sie wird deshalb den Antrag Schlüer zu Artikel 2 unterstützen, der Volk und Ständen die Initiative zur Annahme empfehlen will.

Persönlich bin ich davon überzeugt, dass die vorgenommenen Änderungen im Strafgesetzbuch den Anliegen so weit genügend Rechnung tragen und dass man unsere Bundesverfassung nicht mit der Novität einer Behördenhaftpflicht anreichern kann. Ich rufe Sie deshalb auf, bei der Entscheidfindung nicht primär die Emotion, sondern den gesunden Menschenverstand und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit walten zu lassen und vor allem eine Gesamtabwägung aller Aspekte vorzunehmen.

Den Antrag Rechsteiner Paul bitte ich Sie, auch im Namen der Fraktion, abzulehnen. Eine Ungültigerklärung eines solchen Anliegens - man kann das vielleicht juristisch begründen, das ist möglich - wäre politisch höchst unklug. Das kann sich ein Parlament nicht leisten.