Aeschi Thomas · Nationalrat · 2023-03-01
Aeschi Thomas · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2023-03-01
Wortprotokoll
Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten der AHV bereits heute alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres an die Lohn- und Preisentwicklung an. Die gesetzliche Grundlage findet sich in Artikel 33ter des AHV-Gesetzes. Dabei kommt der sogenannte Mischindex zur Anwendung. Dieser ist das arithmetische Mittel des Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise, wobei die Entwicklung seit der letzten Rentenanpassung massgebend ist.
Früher passte der Bundesrat die Renten dann an, wenn der Landesindex für Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 4 Prozent angestiegen war. Zuletzt wurden die ordentlichen Renten per 1. Januar 2023, also erst vor zwei Monaten, neu festgelegt. Trotzdem nahm nach dem Nationalrat am 12. Dezember 2022 auch der Ständerat die Motion 22.3792 an.
Die Motion war am 16. Juni 2022 im Nationalrat eingereicht worden. Sie fordert eine ausserordentliche Anpassung der ordentlichen AHV-Renten sowie der Ergänzungsleistungen zur AHV (EL) und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL). Der Bundesrat hatte die Ablehnung der Motion beantragt, weil dadurch der Reformbedarf der AHV um weitere gut 400 Millionen Franken erhöht wird, und das wegen der Finanzierung einer Vorlage, die aus seiner Sicht nicht notwendig und aus finanzpolitischer Sicht abzulehnen ist.
Um die vom Parlament verlangte Anpassung der ordentlichen Renten, der EL und der ÜL nur an den Landesindex der Konsumentenpreise - ohne Berücksichtigung des Lohnindexes - vornehmen zu können und um das Ziel zu erreichen, die Renten für das Jahr 2023 anzupassen, bedarf es einer dringlichen und befristeten Änderung des AHV-Gesetzes bis Ende 2024. Diese muss eine einmalige Anpassung der AHV festlegen. Diese Anpassung gilt auch für die Renten der IV. Für die ausserordentliche Erhöhung wird nur der Preisanstieg, nicht aber das Lohnwachstum berücksichtigt. Die Teuerung des Jahres 2022 beträgt gemäss Messungen des Bundesamtes für Statistik 2,8 Prozent. Die Differenz zur bereits vorgenommenen Rentenerhöhung per 1. Januar 2023 beträgt 0,3 Prozentpunkte. Für den Fall, dass die Änderung am 1. Juli 2023 in Kraft tritt, soll die Minimalrente um monatlich 7 Franken - von 1225 Franken auf 1232 Franken - erhöht werden. Die Maximalrente wird um 14 Franken - von 2450 Franken auf 2464 Franken - erhöht. Diese vorübergehende Regelung soll bis zur nächsten ordentlichen Rentenanpassung gelten, welche voraussichtlich per 1. Januar 2025 vorgenommen wird.
Um den Anteil der gesetzlich stark gebundenen Ausgaben im Bundeshaushalt nicht weiter zulasten der schwach gebundenen Ausgaben zu erhöhen, beteiligt sich der Bund nicht an der Finanzierung dieser ausserordentlichen Rentenanpassung. Das bedeutet, dass die Vorlage in den Jahren 2023 und 2024 zu einer Mehrbelastung der AHV von insgesamt 418 Millionen Franken führt.
Der Bundesrat hat die Vorlage erst letzte Woche - am Mittwoch, 22. Februar 2023 - zuhanden der Bundesversammlung verabschiedet. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates hat die Vorlage vorgestern vor Sessionsbeginn vorberaten. Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihrem Rat mit 13 Stimmen, dem Antrag des Bundesrates zu folgen und nicht auf die Vorlage einzutreten. Folgende Argumente wurden aufgeführt:
1. Die bestehenden Regeln zur Anpassung der Renten sind sinnvoll und gerecht, sodass wir nicht kurzfristig eingreifen müssen. Es gibt einen Automatismus und eine Formel, mit denen die Renten alle zwei Jahre angepasst werden. Der Durchschnitt zwischen Teuerung und Lohnentwicklung, der zur Anwendung kommt, gewährleistet somit, dass auch Rentnerinnen und Rentner an der Zunahme des allgemeinen Wohlstandsniveaus partizipieren können. Wir kommen gerade aus einer längeren Phase mit negativer Teuerung. Hätten wir die Renten in dieser Zeit nicht dem Mischindex, sondern nur der Teuerung angepasst, so wären die Rentnerinnen und Rentner wesentlich schlechter gefahren.
2. Die Teuerung von 2,8 statt 2,5 Prozent soll in die Neuberechnung der Renten einfliessen. Diese minimale Differenz rechtfertigt nie und nimmer den enormen Aufwand und die hohen Kosten, die mit dieser Vorlage einhergehen.
3. Es geht um die eben erst sanierte AHV. Diese soll nicht gleich wieder mit fast einer halben Milliarde zusätzlich belastet werden.
4. Schliesslich würde das Ziel der Motion, die Stärkung der Kaufkraft des Mittelstandes, durch eine Rentenerhöhung von lediglich monatlich 7 Franken nicht erreicht.
Die Kommissionsminderheit, bestehend aus elf Vertretern, beantragt, auf die Vorlage einzutreten. Aus Sicht der Minderheit gilt es jetzt, die Kaufkraft des Mittelstandes möglichst sofort zu stützen und zu stärken. Auch eine Rentenerhöhung um monatlich 7 Franken würde für die betroffenen Personen sehr wohl ins Gewicht fallen.
Noch zu den zwei Motionen 22.3803 und 22.3799: Beide Motionen wurden als Konsequenz des Nichteintretensantrages der Mehrheit der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit einstimmig zur Ablehnung empfohlen.