Hess Lorenz · Nationalrat · 2023-03-01
Hess Lorenz · Nationalrat · Bern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-03-01
Wortprotokoll
Die Motion beauftragt den Bundesrat, eine Änderung des Erwerbsersatzgesetzes bezüglich der Betreuungsentschädigung für erwerbstätige Eltern von Kindern mit schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorzulegen.
Die Kommissionsmehrheit empfiehlt Ihnen - der Entscheid fiel mit 14 zu 8 Stimmen bei 3 Enthaltungen -, die Motion anzunehmen. Die Mehrheit ist, wie auch der Ständerat, der Meinung, dass es wichtig ist, den Begriff "gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind" klar zu definieren und dementsprechend auch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Betreuungsurlaub anzupassen.
Es ist ein Fakt, dass die im Jahr 2021 hier beschlossene Regelung ihr Ziel oder, besser gesagt, ihre zwei wesentlichen Ziele nicht erreicht hat. Das eine Ziel wäre die Entlastung der Eltern, das andere Ziel die Entlastung der Arbeitgeber. Eine wichtige Überlegung der Mehrheit in der Kommission war, dass die Hospitalisierung von Kindern, vor allem von kleinen Kindern, gravierende Auswirkungen auf das Familienleben hat, und zwar unabhängig von der Dauer dieses Aufenthaltes.
Der Vorschlag, der hier vorliegt, ist einfach umzusetzen und, das ist das Wichtigste, bietet objektive Kriterien für die Umsetzung. Es geht hier nicht nur um die Eltern. Vielmehr waren die Überlegungen der Kommission immer auch davon geleitet, dass es letztlich um die betroffenen Kinder geht, die in einer sehr schwierigen Situation sind und von denen man weiss, dass sie, wenn sie die Eltern in der Nähe haben, tatsächlich auch die Aussicht auf eine schnellere Besserung haben.
Was die Kosten anbelangt, war die Kommission der Ansicht, dass diese im Endeffekt weniger ausmachen, als es in der Stellungnahme des Bundesrates aufgeführt ist. Die Anzahl Spitaltage ist ein klar objektivierbares Kriterium. Damit wird die Prüfung des Gesuchs EO-konform und genauso einfach, wie das auch bei Militärdienst, Zivildienst und Mutterschaft der Fall ist. Mit der Spitalfinanzierung ist sichergestellt, dass niemand länger im Spital bleibt, als es absolut notwendig ist. Eine rasche Entlassung mit ambulanter Nachsorge durch die Eltern ist bekanntlich die Regel.
Weiterhin gilt, das ist wichtig, dass die Entschädigung nur ausbezahlt wird, wenn ein Elternteil die Erwerbstätigkeit aufgeben muss. Wo keine Betreuung durch einen erwerbstätigen Elternteil notwendig ist, zum Beispiel wegen des Alters des Kindes, besteht kein Anspruch.
Am 1. Juli 2021 trat die Regelung bezüglich des Anspruchs auf Betreuungsurlaub in Kraft. Wir stellen fest, dass es in der Praxis nicht richtig funktioniert. Die Kriterien im EOG sind schwer fassbar. Es ist nicht klar, was "gesundheitlich schwer beeinträchtigt" heisst, und diese offenen Kriterien führen dann eben auch dazu, dass sowohl Ärztinnen und Ärzte wie auch die Ausgleichskassen die Fälle unterschiedlich interpretieren. Damit sind Ungerechtigkeiten klar absehbar und auch oft der Fall.
Zum Schluss noch zwei Bemerkungen: Es geht hier vor allem auch um Planungssicherheit, und zwar um Planungssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Im umgekehrten Fall, wenn die Regelung nicht richtig funktioniert, wie das jetzt aktuell der Fall ist, mündet das dann in die Tatsache, dass Eltern krankgeschrieben werden oder im Extremfall kündigen. Somit können wir sagen: Die Kosten, um die es letztlich natürlich auch geht, fallen so oder so an, aber die Situation für die Betroffenen ist im Moment nicht befriedigend und kann mit dem vorliegenden Vorschlag auf unbürokratische Weise verbessert werden.
Deshalb empfiehlt Ihnen die Kommissionsmehrheit, die Motion anzunehmen.