Gross Jost · Nationalrat · 2003-03-12
Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-03-12
Wortprotokoll
Auch ich bitte Sie, der Kommission zu folgen.
Erstens muss ich Ihnen sagen, was Herr Cina schon gesagt hat: Wir schaffen die Differenz so oder so, ob wir der Kommission zustimmen oder ob wir dem Antrag Steiner folgen, denn der Ständerat hat sich mit dieser Frage nicht auseinander gesetzt.
Zweitens ist dadurch, dass Herr Steiner Absatz 1 zurückgezogen hat, die Differenz an sich nicht mehr so gewaltig; das muss man gerechterweise sagen. Die Differenz ist die, dass nach der Kommission ein Direktor - ich denke, ein Zeichnungsberechtigter mit Organstellung - Wohnsitz in der Schweiz haben muss; Herr Steiner ist der Meinung, es müsste ein Verwaltungsrat sein. Die Differenz ist also doch wesentlich kleiner geworden.
Drittens fällt mir auf, dass die Befürworter - Herr Steiner, aber auch diejenigen, die ihn unterstützt haben - in Bezug auf die EU-Kompatibilität, auf die Herr Cina verwiesen hat, doch wenig Argumente vorgetragen haben. Sie haben uns eigentlich nicht erklärt, weshalb die bisherige Regelung unter dem Gesichtspunkt der EU-Personenfreizügigkeit noch rechtens sein soll. Aber da werden wir dann möglicherweise von der zuständigen Bundesrätin noch etwas hören.
Viertens muss man etwas ganz klar sagen: Es geht hier nicht darum, die Verantwortlichkeitsbestimmungen des schweizerischen Rechtes, insbesondere die Organhaftung von Artikel 754 OR, auszuhöhlen. Es ist völlig klar, dass auch ein ausländischer Verwaltungsrat oder ein Verwaltungsrat mit Wohnsitz im Ausland nach internationalem Privatrecht, insbesondere nach dem Lugano-Übereinkommen, in der Schweiz belangt werden kann, am Domizil der Unternehmung. Der holländische Verwaltungsratspräsident der Swiss kann selbstverständlich am Domizil der schweizerischen Unternehmung belangt werden, wenn er sich nicht ans Aktienrecht hält. Insofern geht es nicht darum, schweizerisches Verantwortlichkeitsrecht im Aktienrecht aus den Angeln zu heben.
Herr Hess, es ist einzuräumen, dass die Haftung erschwert sein kann. Aber mindestens im europäischen Umfeld ist es doch der Sinn, dass man solche Haftungsansprüche an sich auf dem entsprechenden Rechtsweg ohne weiteres nicht nur beurteilen, sondern auch vollstrecken kann. Wie gesagt: An der Anwendbarkeit des schweizerischen Rechtes und am schweizerischen Gerichtsdomizil ändert sich aufgrund des internationalen Privatrechtes gar nichts.