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preparatory:AB 31467

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-03-12

Wortprotokoll

Dieser Antrag betrifft jenen Teil des Kartellgesetzes, der sich auf die Bewilligung von Fusionen und auf die Meldepflicht bezieht. Artikel 11 sieht vor, dass der Bundesrat auch wettbewerbsrechtlich bedenkliche Fusionen bewilligen kann, wenn sie im öffentlichen Interesse geboten sind. Nun kann man sich klarerweise auch das Umgekehrte vorstellen, nämlich wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Unternehmenszusammenschlüsse, die aus öffentlichem Interesse untersagt oder zumindest mit Auflagen versehen werden müssten.

Öffentliche Interessen könnten beispielsweise bei Unternehmen vorliegen, die wesentliche Aufgaben des Service public in der Schweiz erfüllen, z. B. im Bereich Verkehr, Energie, Telekommunikation, Nahrungsmittelversorgung oder medizinische Versorgung.

Ich erinnere daran, dass die mit Bundesmitteln geschaffene Swiss mit einer ausländischen Gesellschaft fusionieren könnte oder dass die Aktienmehrheit der Swisscom bei veränderter Rechtslage ins Ausland gehen könnte; als drittes und letztes Beispiel erwähne ich grosse Energieversorgungsunternehmen. Nach heute geltendem Kartellrecht könnten solche grenzüberschreitenden Unternehmenszusammenschlüsse weder verboten noch mit Auflagen verknüpft werden.

Die Minderheit will das ändern und verlangt, dass grenzüberschreitende Unternehmenszusammenschlüsse aus überwiegendem öffentlichem Interesse verboten werden könnten oder dass daran Auflagen gebunden werden könnten. Es geht dabei nicht um Heimatschutz, sondern es geht um die Wahrung gewichtiger öffentlicher Interessen. Ich habe es bereits erwähnt, es geht um die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern im Sinne des Service public, und es geht letztendlich auch um den Erhalt des Volksvermögens, d. h. darum, dass die Steuergelder, die beispielsweise in die Swiss investiert wurden, nicht verschleudert werden.

Die Mehrheit der Kommission ist in diesem Falle der Ansicht, diese Massnahme könne sich nicht auf eine Verfassungsgrundlage abstützen. Ich erlaube mir hier die Bemerkung: Nachdem wir heute Vormittag problemlos kantonale Steuern aufgehoben haben und sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf bürgerlicher Seite regten, müssten sie hier eigentlich auch nicht aufkommen.

In Artikel 96 der Bundesverfassung ist vorgesehen, dass der Bund Vorschriften gegen volkswirtschaftlich und sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen erlassen kann. Somit wäre dieser Antrag zweifelsohne verfassungskonform.

Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.