Gross Jost · Nationalrat · 2003-03-12
Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-03-12
Wortprotokoll
Bei der 4. IV-Revision stehen nur noch zwei Differenzen mit dem Ständerat aus.
Zunächst zu Artikel 41 Absatz 2: Hier hat der Nationalrat in seiner letzten Beschlussfassung daran festgehalten, dass eine Teilrente oder eine Rente erst nach einer Karenzfrist von 3 Monaten auf 80 Prozent reduziert werden soll und dann während weiteren 9 Monaten zu 80 Prozent weiterbestehen soll, und zwar in der Meinung, dass es konsequent sei, mit der Einführung der Dreiviertelsrente nicht nur eine Flexibilisierung der Rentenabstufung, sondern auch eine Flexibilisierung der Rentenrevision vorzusehen, um Arbeitsversuche nicht zu bestrafen und nicht gleich schon nach 3 Monaten zur Rentenkürzung zu schreiten. Damit soll ein Anreiz zur Wiedereingliederung geschaffen werden. Diese Auffassung entspricht nicht jener des Ständerates: Der Ständerat möchte an der jetzigen Praxis festhalten, wonach nach einer Karenzfrist von 3 Monaten eine Rentenrevision vorgenommen werden kann.
Die Kommission ist der Auffassung, dass wir diese Differenz nicht stehen lassen, sondern bereinigen sollten, um einem raschen Inkrafttreten des Gesetzes - mutmasslich auf den 1. Januar 2004 - grünes Licht zu geben. Es sind seitens der Verwaltung und des zuständigen Bundesrates auch gewisse Erklärungen abgegeben worden, dass man in Bezug auf die Rentenrevision eine flexible Praxis beachten will, um solche Arbeitsversuche nicht unnötig zu belasten oder zu gefährden.
Aus diesen Gründen ist in der Kommission eine Abstimmung erfolgt; mit 13 zu 8 Stimmen hat man sich dem Ständerat angeschlossen. Die Minderheit verzichtet darauf, das hier zu thematisieren bzw. die Differenz aufrechtzuerhalten, weil sie der Auffassung ist, dass das rasche Inkrafttreten des IVG Vorrang habe und es die Verwaltung und die zuständigen IV-Stellen in der Hand haben, hier eine flexible Haltung in Bezug auf Arbeitsversuche und Rentenrevision einzunehmen.
Wir haben eine zweite Differenz, in Artikel 64. Sie erinnern sich an die Auseinandersetzung über die interne Fachaufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherung und die externe Kontrolle durch besonders befähigte, unabhängige, spezialisierte und vom Bundesamt zugelassene Revisionsstellen. Der Ständerat hat hier - wahrscheinlich mit Hilfestellung der Verwaltung - einen sehr umfangreichen neuen Artikel vorgeschlagen, der in der Kommission als Paragraphenmonster qualifiziert wurde, aber eigentlich einen, denke ich, guten Kompromiss zwischen den auch hier im Rat divergierenden Positionen wiedergibt. Die Lösung, die sich aus diesem komplizierten Text ergibt, wäre nun also die, dass die interne Fachaufsicht zur Vereinheitlichung der IV-Praxis durch das Bundesamt für Sozialversicherung beibehalten bzw. verstärkt werden soll, die externe Kontrolle aber durchaus durch unabhängige Revisionsstellen vorgenommen werden kann, die allerdings besondere Anforderungen erfüllen müssen, nämlich: Sie müssen unabhängig sein, sie müssen spezialisiert sein, und sie müssen vom Bundesamt für Sozialversicherung zugelassen sein. Ich denke, das gibt dieses Meinungsspektrum durchaus richtig wieder. Deshalb hat hier die Kommission einstimmig dieser Kompromisslösung zugestimmt.