Flach Beat · Nationalrat · 2023-03-06
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2023-03-06
Wortprotokoll
Bei der Änderung der Zivilprozessordnung (ZPO) verbleiben nur noch einige wenige Differenzen. Ich möchte zunächst vorausschicken, dass ich dem Ständerat sehr dankbar bin, dass er bei Artikel 247 ein Rückkommen beschloss, dem sich auch die nationalrätliche Kommission für Rechtsfragen hat anschliessen können. Ich bin ihm dankbar, dass wir bei diesem Artikel nun beim geltenden Recht geblieben sind. In der letzten Runde hatte ich bereits einen entsprechenden Einzelantrag gestellt.
Ich spreche zu meinen Minderheitsanträgen und auch für die Fraktion, damit wir nun hoffentlich alles in einem Aufwisch durchbringen können. Es ist ja die letzte Runde vor der Einigungskonferenz.
Bei Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b will die Mehrheit der Kommission immer noch, dass die Mitwirkung beim Schlichtungsverfahren als Ausstandsgrund gilt; der am Schlichtungsverfahren beteiligte Gerichtskörper soll im weiteren Verfahren nicht urteilen. Das ist insofern nicht sinnvoll, als die Gründe für einen Ausstand respektive für ein Vorliegen von Voreingenommenheit und für die Ablehnung eines (Glocke des Präsidenten) Richtergremiums sowieso gelten, weil sie in Artikel 47 Absatz 1 aufgelistet sind. Wenn man nur mit einem Schlichtungsversuch vorgefasst ist, heisst das nicht, dass man dann nicht fähig ist, in erster Instanz in der Sache selbst einen fairen Entscheid zu treffen. Das ist insbesondere auch in Artikel 124 Absatz 3 und Artikel 226 Absatz 2 ZPO heute schon der Fall. Gemäss diesen Bestimmungen können die Gerichte nämlich versuchen, eine Einigung herbeizuführen. Wenn das nicht gelingt, können sie trotzdem entsprechend urteilen.
Wenn wir hier bei der Mehrheit bleiben, dann bedeutet das für den Kanton Aargau, aus dem ich komme, eigentlich nichts Neues: Dort ist es ein Friedensrichter oder eine Friedensrichterin, der oder die versucht, diese Einigung zu erzielen. Nachher geht der Fall an ein Bezirksgericht. Aber die Kantone Basel-Stadt, Fribourg, Jura, Neuenburg, Solothurn, Tessin und Waadt müssten ihre Systeme ändern, entsprechend mehr Personal aufbieten oder organisieren, ohne dass es tatsächlich einen Gewinn zu verzeichnen gäbe. Es war auch in der Vorberatung und in der Debatte über die[NB]Änderungen[NB]der[NB]ZPO[NB]eigentlich gar kein Thema, dass man das macht.
Bei Artikel 52 Absatz 2 bitte ich Sie namens der grünliberalen Fraktion, bei der Mehrheit zu bleiben. Wir finden, dass der Ständerat hier eine gute Kompromisslösung gefunden hat. Sie lehnt sich ein wenig an die Bestimmungen zu unrichtigen oder nicht ganz vollständigen allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Dem soll man hier entsprechend nachkommen können. Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen sollen nur dann wirksam sein, wenn sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft. Das ist eine sinnvolle Ergänzung.
Bei Artikel 212 bitte ich Sie ebenfalls, bei der Mehrheit zu bleiben, obwohl es eigentlich sinnvoll wäre, wenn man die Schwelle, bis zu der ein Friedensrichter oder eine Friedensrichterin entscheiden kann, auf 5000 Franken erhöhen würde. Wir erachten es aber nicht als sinnvoll, die Lösung anzunehmen, wonach die Kantone unterschiedlich legiferieren können. Lieber nehmen wir den tiefen Betrag, und dafür gibt es keinen Flickenteppich in der Schweiz, sondern eine sinnvolle Lösung. Man kann die Harmonisierung allenfalls in[NB]einem[NB]späteren Schritt vornehmen, was durchaus Sinn macht.
Bei Artikel 229 hinsichtlich des Novenrechts bitte ich Sie, meiner Minderheit zu folgen. Hier geht es darum, ob und bis zu welchem Zeitpunkt neue Tatsachen in ein Zivilverfahren eingebracht werden können. Der Ständerat hat in Absatz 2 eine gute Lösung gefunden, indem er sagt: Tatsachen und Beweismittel müssen in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 eingebracht werden, dafür kann das dort unbeschränkt geschehen. Damit hat man dann keine Einschränkung. Weitet man das Novenrecht aber weiter aus, bedeutet das eine ganz erhebliche Ausweitung der Verfahrensdauer. Das macht einfach keinen Sinn. Wir wollen doch vor allen Dingen die Prozessökonomie befeuern, damit Prozesse schnell durchgehen, damit Rechtsuchende schnell zu ihrem Recht kommen, ohne zusätzliche Extraschlaufen und Möglichkeiten der Verlängerung durch die Parteien. Die Verfahrensdauer ist, glaube ich, eigentlich heute schon grenzwertig.
Bei Artikel 291 geht es um etwas Ähnliches wie bei Artikel 47, nämlich um die Ausstandsgründe. Nach Meinung der Mehrheit der Kommission soll das Gericht, das ein Verfahren im Bereich des Scheidungsrechtes begonnen hat, in welchem sich die Scheidenden nicht einigen können, zunächst neu zusammengesetzt werden, bevor entschieden wird. Das macht aus zwei Gründen keinen Sinn: Erstens müsste sich ein neuer Spruchkörper in den allermeisten Fällen wieder in die gesamte Thematik einarbeiten. Zweitens müssen Sie sich Folgendes vorstellen: Wenn gemäss dieser Regelung, wie sie die Mehrheit wünscht, bei einer Nichteinigung vor dem Gericht oder vor der Schlichtungsstelle ein neues Gericht zusammengestellt werden muss, dann bedeutet das gerade in kleinen Kantonen mit kleinen Gerichten eine enorme Verzögerung, weil ein komplett neuer Spruchkörper zusammengesetzt werden muss, um das Hauptverfahren zu führen. Dieses Vorgehen kann auch missbraucht werden. Darum macht es keinen Sinn, diese Ausstandsregelungen hier so aufzunehmen. [PAGE 210]
Die bisherige Regelung war in der Vernehmlassung auch nicht Gegenstand von grosser Kritik, deshalb könnte man hier beim geltenden Recht bleiben.