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Flach Beat · Nationalrat · 2023-03-06

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2023-03-06

Wortprotokoll

Mit der Verbreitung des Internets und der Verfügbarkeit von leistungsfähigen Mobilgeräten fand und findet eine Verlagerung der Geschäftstätigkeiten und der Geschäftsprozesse in die digitale Welt statt. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, wurde mit der Gesetzgebung über die elektronische Signatur eine Rechtsgrundlage geschaffen, um Rechtsgeschäfte beim Grundbuchamt und beim Handelsregisteramt auf elektronischem Wege anmelden zu können. Diese Lösung hat sich aber leider nicht durchgesetzt.

Die Möglichkeit des elektronischen Geschäftsverkehrs mit den Grundbuch- und Handelsregisterämtern kann ohnehin nur sinnvoll genutzt werden, wenn die zur Anmeldung gehörenden Belege, bei denen es sich grösstenteils um öffentliche Urkunden handelt, ebenfalls in elektronischer Form eingereicht werden können. Zur Erstellung einer elektronischen Ausfertigung oder einer beglaubigten elektronischen Kopie muss das Original der öffentlichen Urkunde heute von der Urkundsperson aus der Papierform wieder in ein elektronisches Format überführt werden. Das führt zu einem überflüssigen Medienbruch, zu unnötigen Kosten und unnötigen Fehlerquellen bei der mehrfachen Übertragung des Inhaltes dieser Urkunde. Der Bundesrat verabschiedete deshalb am 17. Dezember 2021 die Botschaft zum neuen Bundesgesetz über die Digitalisierung im Notariat, über das wir heute sprechen. Damit kann der Schritt zur vollständigen digitalen öffentlichen Beurkundung gemacht werden.

Für zahlreiche Rechtsgeschäfte schreibt das Bundesrecht die Form der öffentlichen Beurkundung vor. Eine bundesrechtliche Regelung zum konkreten Beurkundungsverfahren besteht jedoch nur bei der öffentlichen letztwilligen Verfügung, dem Erbvertrag, der Schenkung von Todes wegen, dem Verpfründungsvertrag und dem Wechselprotest. Beim Notariat ist die Form der öffentlichen Beurkundung ein Aspekt des Bundesrechts, den aber die Kantone umsetzen. Das ganze notarielle Verfahren ist heute den Kantonen überlassen. Zugleich bringt die Digitalisierung trotz Föderalismus immer auch eine gewisse Tendenz zur Vereinheitlichung mit sich, weil die Schweiz als gemeinsamer Wirtschaftsraum die entsprechenden Standards anerkennen möchte.

Mit dem vorliegenden Gesetz soll der konsequente Schritt zur vollständigen elektronischen öffentlichen Beurkundung vollzogen werden. Die Grundsätze zur Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden werden auf Gesetzesstufe festgelegt, während die detaillierten Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung des Bundesrates und einer Departementsverordnung geregelt werden sollen. Mit diesem Vorgehen soll gewährleistet werden, dass die Bestimmungen auf Gesetzesstufe möglichst technologieneutral formuliert werden können und den technischen Veränderungen nachgelebt werden kann.

Mit der Einführung des elektronischen Originals von öffentlichen Urkunden stellt sich auch die Frage nach deren Aufbewahrung. Die Mehrheit der heutigen kantonalen Regelungen betreffend öffentliche Beurkundungen enthält Bestimmungen entsprechender Art zur Aufbewahrung der öffentlichen Urkunden. Zur Aufbewahrung der öffentlichen elektronischen Urkunde soll ein zentrales elektronisches Urkundenregister geschaffen werden, das deren sichere, langfristige und unangefochtene Aufbewahrung gewährleistet. Eine bundesrechtliche Regelung soll sicherstellen, dass sich in der Schweiz auf dem Gebiet der elektronischen öffentlichen Beurkundung ein einheitlicher Standard etablieren kann. Ein solcher einheitlicher Standard ist sowohl für die Verfahrens- wie auch für die Rechtssicherheit im Bereich der elektronischen öffentlichen Beurkundung unabdingbar.

Das vorliegende Konzept respektiert die Kompetenzen der Kantone weitestmöglich und stellt dem ganzen notariellen Prozess nur das Urkundenregister zur Verfügung. Dieses Modul können die Kantone und Notariate dann in ihre Softwarelösungen integrieren. Es ist zentral, dass die Sicherheit und Langlebigkeit der Urkunden im ganzen Land einheitlich geregelt wird. Die dauerhafte Sicherung der digitalen Urkunden ist denn auch das Ziel des zentralen Registers. Da es heute nicht mehr ausreicht, ein Dokument einfach irgendwo zu speichern und abzulegen, da sich die Verschlüsselungstechnologien und die Prozessorleistungen dauernd weiterentwickeln, müssen entsprechende digitale technische Vorkehrungen getroffen werden, und dies eben auf Bundesebene. Um möglichst rasch auf die technischen Entwicklungen reagieren zu können, sollen die Voraussetzungen für die einzuhaltenden Prozesse sowie die technischen Vorgaben und Standards auf Verordnungsebene geregelt werden.

Der Ständerat behandelte diese Vorlage am 15. Dezember 2022 und nahm dabei nur wenige Änderungen vor. Er hat der Vorlage letztlich mit 40 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt.

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat an ihren Sitzungen vom 13. Januar und 3. Februar 2023 über diese Vorlage beraten und wenige Änderungen vorgenommen. Da sich die Kommission bewusst ist, wie sensibel und streng vertraulich die betreffenden Daten sind, hat sie am Beschluss des Ständerates gewisse Anpassungen vorgenommen, unter anderem hat sie die Pflicht der Behörden im Bereich des Datenschutzes präzisiert. Die Kommission hat die Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 18 zu 6 Stimmen ohne Enthaltungen angenommen.

Eine Minderheit beantragt Nichteintreten. Die Minderheit bemängelt, dass eine Verfassungsgrundlage fehle, was mit Anwendung von Artikel 122 der Bundesverfassung jedoch klar nicht stimmt, und dass der Föderalismus untergraben werde, wenn der Bund hier legiferiere. Letzteres trifft insofern nicht zu, als die Kantone weiterhin die Hoheit über das Notariatswesen haben. Bei der Berufsausübungsbewilligung und der Frage nach dem freien oder dem Amtsnotariat können die Kantone die Regelung selber bestimmen. Daran ändert dieses Gesetz nichts. Das Gesetz will dagegen die Erstellung, Aufbewahrung und Zugänglichkeit der digitalen Urkunden einheitlich normieren und regeln, womit die Kantone heute auch einverstanden sind.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und in der Detailberatung der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.