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Jositsch Daniel · Ständerat · 2023-03-07

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2023-03-07

Wortprotokoll

Herr Rieder und ich haben zusammen bei Artikel 190 Absatz 1 die Minderheit vertreten. Auf der Fahne sehen Sie, dass ich bei Artikel 190 Absatz 2 nicht Teil der Minderheit bin. Ich möchte das kurz erläutern.

Wir müssen uns beim Strafrahmen auch hier überlegen, was der mildeste denkbare Fall ist. Herr Rieder hat recht: Das ist wirklich die qualifizierte Form der Vergewaltigung. Mit der Zweijahresfrist legen wir eine Frist fest, bei der eine bedingte Freiheitsstrafe nicht mehr möglich ist. Eine teilbedingte Freiheitsstrafe ist noch möglich, was bedeutet: Jeder Täter, der nach dieser Norm verurteilt wird, wird zwingend einen gewissen Teil im Gefängnis verbringen müssen. Damit[NB]passiert[NB]etwas[NB]anderes als im anderen Fall, bei dem wir gesagt haben, eine Freiheitsstrafe sei im bedingten Bereich möglich.

Das bedeutet, dass jeder Täter aus seinem Umfeld herausgerissen wird und für eine gewisse Zeit im Strafvollzug ist - mit allen Konsequenzen. Wir müssen uns überlegen, ob das dem mildesten denkbaren Fall entspricht. Denken Sie beispielsweise an junge Täter, die 18, 19 oder 20 Jahre alt sind und ein schweres Delikt verübt haben. Sie sollen mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden, aber es soll eben auch noch möglich sein, eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen. Hier nun, weil die Hürde wirklich so hoch ist, würde mit Sicherheit das passieren, was Herr Bauer vorhin fälschlicherweise kritisiert hat. Bei Artikel 190 Absatz 1 war eben die bedingte Freiheitsstrafe noch möglich. Hier aber würden die Richter wirklich zögern, die Qualifikation anzunehmen. Sie würden tendenziell in den tieferen Bereich gehen, weil sie dort noch eine bedingte Freiheitsstrafe ausfällen könnten. [PAGE 117]

Darum bin ich hier - im Unterschied zu Absatz 1 - nicht derselben Meinung wie Herr Rieder und würde Ihnen beantragen, mit der Mehrheit zu stimmen.