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von Falkenstein Patricia · Nationalrat · 2023-03-09

von Falkenstein Patricia · Nationalrat · Basel-Stadt · FDP-Liberale Fraktion · 2023-03-09

Wortprotokoll

Wir behandeln zwei parlamentarische Initiativen gemeinsam. Am[NB]19.[NB]Oktober 2017 wurde beiden Initiativen von unserer Kommission Folge gegeben. Die RK des Ständerates[NB]stimmte[NB]ihnen am 21. August 2018 zu. Der Nationalrat verlängerte die Frist am 25. September 2020 bis zur Herbstsession 2022.

Am 5. Februar 2021 beschloss die RK-N, die beiden vorliegenden parlamentarischen Initiativen in einem einzigen Verfahren umzusetzen, dies in einem Vorentwurf. An ihrer Sitzung vom 24. Juni 2021 bereinigte die RK-N diesen Vorentwurf und nahm ihn mit 13 zu 2 Stimmen bei 8 Enthaltungen an. An ihrer Sitzung vom 20. August 2021 verabschiedete sie den begleitenden Bericht und eröffnete am 6. September 2021 die Vernehmlassung. An der Sitzung vom 8. April 2022 nahm die RK-N die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis und veröffentlichte den Bericht dazu. An der Sitzung vom 23. Juni 2022 verabschiedete die Kommission die Vorlage mit 14 Stimmen bei 8 Enthaltungen ohne Diskussion zuhanden des Rates. Auch der Bundesrat beantragt Zustimmung zu dieser Vorlage.

Es geht um formelle Änderungen, die den gleichen Artikel des OR betreffen: Es geht um eine Vereinfachung bei gestaffelten Mietzinserhöhungen einerseits und um die Zulässigkeit einer Faksimile-Unterschrift andererseits. Beide Vorstösse verlangen, dass Artikel 269d OR um einen Absatz 4 ergänzt wird.

Artikel 269d Absatz 4 OR soll gemäss der parlamentarischen Initiative Vogler folgendermassen lauten: "Für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen, die in einer Vereinbarung über gestaffelte Mietzinse nach Artikel 269c vorgesehen sind, genügt die schriftliche Form."

Gemäss der parlamentarischen Initiative Feller soll Artikel 269d Absatz 4 OR wie folgt lauten: "Für die Mitteilung einer Mietzinserhöhung oder jeglicher anderen einseitigen Vertragsänderung ist eine auf mechanischem Wege nachgebildete Unterschrift auf dem offiziellen Formular zulässig."

Bei der Beratung wurde beschlossen, dass die Initiative Feller in Absatz 4, die Initiative Vogler in Absatz 5 geregelt werden soll.

Zur parlamentarischen Initiative Vogler: Nach geltendem Recht muss ein Vermieter bei einem Mietvertrag mit vereinbarter Mietzinsstaffelung die einzelnen Erhöhungsschritte mit einem vom Kanton genehmigten amtlichen Formular anzeigen. Das Formular macht den Mieter darauf aufmerksam, dass der Mietzins angefochten werden kann. Die Verwendung des Formulars ist bei der Staffelmiete allerdings widersinnig und verwirrlich, denn gemäss Artikel 270d OR kann der Mieter den gestaffelten Mietzins unter Vorbehalt der Anfechtung des Anfangsmietzinses gar nicht anfechten. Trotzdem hat die fehlende Verwendung des amtlichen Formulars die stossende Folge, dass die Mietzinserhöhung aufgrund einer vereinbarten Staffelung nichtig ist.

Die Aufhebung der Formularpflicht bei Mietzinserhöhungen aufgrund einer vereinbarten Staffelung ist angemessen. Dadurch wird ein erheblicher Verwaltungsaufwand eingespart, ohne dass die Rechtsposition der Mieterschaft beeinträchtigt wird.

Zur Begründung der parlamentarischen Initiative Feller: Artikel 269d OR legt die von der Vermieterin oder dem Vermieter zu befolgenden Regeln fest, wenn der Mietzins erhöht werden soll oder andere einseitige Änderungen am Mietvertrag vorgenommen werden sollen. Diese Bestimmung sieht namentlich vor, dass die Mitteilung an die Mieterin oder den Mieter schriftlich und auf einem offiziellen, vom Kanton genehmigten Formular erfolgen muss. Ein Bundesgerichtsentscheid von 2003 besagt, dass das offizielle Formular zur Mitteilung einer Mietzinserhöhung handschriftlich unterzeichnet sein müsse und dass eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Wege nur da als genügend anerkannt werde, wo deren Gebrauch im Verkehr gemäss Artikel 14 Absatz 2 OR üblich sei.

Dieser Entscheid führt zu Rechtsunsicherheit mit möglicherweise gravierenden Folgen. Fehlt die eigenhändige Unterschrift auf dem offiziellen Formular, kann die Mitteilung der Mietzinserhöhung für nichtig erklärt werden. Es soll möglich sein, eine auf mechanischem Wege nachgebildete Unterschrift zur Mitteilung einer Mietzinserhöhung oder jeglicher anderen einseitigen Vertragsänderung für zulässig zu erklären und der eigenhändigen Unterschrift gleichzustellen. Diese faksimilierte Unterschrift stellt eine erhebliche Erleichterung dar, ohne dass dadurch die Rechtssicherheit geschmälert wird.

Ich bitte Sie im Namen der Kommission um Zustimmung.