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Germann Hannes · Ständerat · 2023-03-14

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2023-03-14

Wortprotokoll

Die Kostenbremse-Initiative verspricht tiefere Krankenkassenprämien. Erreicht werden soll dieses hehre Ziel mittels Einführung einer sogenannten Kostenbremse. Die Forderung nach einer Kostenbremse tönt zwar gut, führt aber bei Weitem noch nicht zum Ziel, denn konkrete Hinweise, wie diese Kostenbremse aussehen soll, macht das Initiativkomitee nicht. Ohnehin ist die Initiative eigentlich insofern überflüssig, als der Bund gemäss Artikel 117 der Bundesverfassung bereits heute über eine umfassende Kompetenz zur Regelung der OKP verfügt. Gleichwohl legt der Bundesrat nun einen indirekten Gegenvorschlag vor, der aus Sicht der Minderheit derart überladen daherkommt, dass unweigerlich Zweifel an der Praxistauglichkeit der Vorlage aufkommen.

Der indirekte Gegenvorschlag übersteuert das bestehende KVG-System mit noch mehr planwirtschaftlichen Eingriffen sowie einer überkomplizierten und bürokratischen Kostensteuerung. Die Tariffreiheit der Tarifpartner, also von [PAGE 190] Leistungserbringern wie Ärzten, Spitälern, Pflege auf der einen Seite und den Krankenkassen auf der anderen Seite, wird durch eine geradezu planwirtschaftlich anmutende staatliche Kostenbürokratie ersetzt. Das praktisch einzige Wettbewerbselement der Tariffreiheit wird übersteuert durch ein fragwürdiges Kostendiktat, implementiert mit den Kostenzielen im neu massiv ausgeweiteten Artikel 54 KVG. Sie enthält darüber hinaus im Kern widersprüchliche Elemente.

Das alles kann ja wohl nicht sein, mögen Sie denken, aber es ist, und wie. Um mit den eben erwähnten widersprüchlichen Elementen zu beginnen: Die Vorlage steht im Konflikt mit laufenden Gesetzesänderungen, so mit den bundesrätlichen Massnahmen zur Kostendämpfung. Ich verweise auf das Paket 1. Es ist vom Parlament in die Teile 1a und 1b aufgeteilt worden. Das Kostendämpfungspaket 1a haben wir behandelt, 1b ist noch in Beratung. Das Kostendämpfungspaket 2 ist noch nicht spruchreif. Stattdessen übersteuert der Bundesrat diese jetzt drei Reformpakete zur Kostendämpfung - die Pakete 1a, 1b und 2 - nun mit einem vierten, mit dem indirekten Gegenvorschlag zur Kostenbremse-Initiative. Unter einer seriösen und gezielten Gesetzgebung stelle ich mir etwas anderes vor. Kann das wirklich gut gehen? Wer soll denn in Anbetracht von vier sich überlagernden Reformpaketen zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen überhaupt noch den Überblick behalten? Zwei Projekte am gleichen Objekt sind schon anspruchsvoll genug. Mit der Reform ist es wie mit der Medizin: Es kommt auf die richtige Dosis an. Dann ist das Medikament ein Segen. Aber heute sind wir im Begriff, zur Überdosis zu greifen und dem KVG nachhaltigen Schaden zuzufügen. Dass es bei so vielen gleichzeitig offenen Dossiers zu Überschneidungen und Widersprüchen kommen muss, liegt auf der Hand, so geschehen mit den neuen Artikeln 54 KVG und 47c KVG.

Sie erinnern sich: Artikel 47c KVG ist nach einem Rückkommen aus dem Nationalrat in der vergangenen Wintersession, also im letzten Dezember, geändert und verabschiedet worden. In besagtem Artikel 47c KVG wird die im Gesetz verankerte Tarifautonomie für die Tarifpartner konkretisiert. Nun wollen Bundesrat und Kommissionsmehrheit mit dem indirekten Gegenvorschlag in Artikel 54 KVG eine staatliche Kostensteuerung einführen, die dem in der Wintersession 2022, also vor drei Monaten, verabschiedeten Artikel 47c diametral zuwiderläuft.

Denn Artikel 54 regelt im geltenden Recht explizit nur befristete ausserordentliche Massnahmen. Wird die Bestimmung nun zum systemwidrigen Dauerinstrument der Kostensteuerung ausgeweitet, entsteht ein Widerspruch zu Artikel 47c KVG, der die Kostensteuerung in der Verantwortung der Tarifpartner belässt. Es ist nicht seriös, Artikel 54 zu beschliessen, bevor die Wirkung von Artikel 47c evaluiert worden ist. Dazu kommt, dass die neue Bestimmung zu Rationierungen führen würde, wie wir sie aus den Globalbudgets kennen. Das heisst, kostenbewusst arbeitende Leistungserbringer - also Spitäler, Ärzte, Pflegeeinrichtungen, Spitex, die kostenbewusst arbeiten - würden in Sippenhaft genommen, indem sie für das Fehlverhalten anderer Akteure bestraft würden. Das kann und darf doch nicht Ihr Ernst sein! Mit diesem fragwürdigen Hüst und Hott gäben wir gerade als Chambre de Réflexion nicht das Bild ab, auf das wir zu Recht stolz sein dürfen.

Gemäss Krankenversicherungsgesetz müssen in unserem Gesundheitswesen stets die WZW-Kriterien, also Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit, sozusagen als harmonischer Dreiklang im Vordergrund stehen. Sowohl bei der Initiative als auch beim indirekten Gegenvorschlag liegt der Fokus aber fast ausschliesslich auf der Kostenseite. Kostenreduktion um jeden Preis geht in Richtung von Einschränkungen der freien Arztwahl für Patientinnen und Patienten. Die willkürliche Regelung des Nationalrates mit der verfehlten Aufhebung des Kontrahierungszwangs bei den Laboratorien - da spreche ich von Artikel 37a - lässt grüssen. Dies würde das Hausarztsystem massiv schwächen und zu mehr Bürokratie führen, die medizinische Versorgung im Land schwächen, denn jeder Hausarzt und jede Hausärztin müsste bei einem Auftrag ans Labor prüfen, ob dieses mit der jeweiligen Krankenkasse der Patientin bzw. des Patienten einen Vertrag hat. Dabei haben wir doch gerade während Corona erlebt, wie wichtig ein gut funktionierendes System von Analysen und Labortätigkeit ist.

Abschliessend komme ich nochmals zurück auf die Kernbestimmung im indirekten Gegenvorschlag, Artikel 54 KVG. Jetzt hören Sie gut zu. Im geltenden Recht ist hier die Möglichkeit einer Globalbudgetierung stipuliert, kurz und bündig. Im neuen Artikel 54 spricht der Bundesrat ebenfalls kurz und bündig von Kostenzielen. Doch was nachher folgt, ist unglaublich. Es sollen Kostenziele für alle Leistungen in der gesamten Schweiz erstellt werden, aufgeschlüsselt in die vier Bereiche Analysen, Arzneimittel, Mittel und Gegenstände sowie Leistungen der Tarifpartner.

Er, der Bundesrat, bricht die Kostenziele aus diesen vier Bereichen dann auf die 26 Kantone herunter, definiert für alle Kantone eine einheitliche Toleranzmarge und erlässt, wörtlich in Artikel 54 Absatz 2 Litera c, auf Seite 18 der Fahne nachzulesen, "Richtwerte für die Aufteilung des für die Einhaltung des Kostenziels zulässigen Kostenanstiegs auf die einzelnen Kostenblöcke in den Kantonen". Alles klar? Selbstverständlich berücksichtigt er - immer noch der Bundesrat - bei alledem den jeweiligen medizinischen Bedarf und die wirtschaftliche Entwicklung, die Lohn- und Preisentwicklung, die Demografie und Morbidität der Wohnbevölkerung sowie den medizinischen Fortschritt. Damit noch nicht genug: Dann folgen noch die neuen Artikel 54a bis 54e, die dem ganzen Regulierungswahn die teure Bürokratiekrone aufsetzen. Angesichts des Fachkräftemangels ist noch mehr Bürokratie grotesk, denn immer mehr medizinisches Fachpersonal verlässt den Beruf wegen zu viel Bürokratie.

Wem das alles als zu viel des gut Gemeinten erscheint, stimmt mit der Minderheit für Nichteintreten.