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Hegglin Peter · Ständerat · 2023-03-14

Hegglin Peter · Ständerat · Zug · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-03-14

Wortprotokoll

Nach geltendem Recht muss ein Tarif betriebswirtschaftlich bemessen und sachgerecht strukturiert sein und eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten ermöglichen. Die Genehmigungsbehörde hat das zu prüfen, und auf Verordnungsebene werden die Tarifpartner dazu verpflichtet, die Tarife regelmässig zu überprüfen und anzupassen, wenn die Anforderungen an einen Tarif nicht mehr erfüllt sind. Kommen die Tarifpartner dieser Verpflichtung nicht nach und können sie sich nicht auf eine Revision einigen, hat der Bundesrat im Bereich der ambulanten Leistungen die Möglichkeit, subsidiär Anpassungen an einer nicht mehr sachgerechten Tarifstruktur vorzunehmen. Es fehlt aber bislang für die zuständige Behörde die Möglichkeit, subsidiär eine nicht mehr sachgerechte Tarifstruktur im stationären Bereich anzupassen oder nicht mehr sachgerechte und wirtschaftliche Tarife anzupassen bzw. die Tarifpartner zu deren Neuverhandlungen anzuweisen, wenn die Tarifpartner sich von sich aus nicht auf eine Revision einigen können. Diese Lücke kann jetzt mit dem Entwurf des Bundesrates zu Artikel 46a KVG geschlossen werden.

Erfüllt ein Tarif die Anforderungen nach Artikel 46 Absatz 4 KVG nicht mehr, so kann die für den Tarifvertrag zuständige Genehmigungsbehörde die Tarifpartner anweisen, den Tarif so anzupassen, dass er die Anforderungen von Artikel 46 Absatz 4 KVG wieder erfüllt. Kommt zwischen den Tarifpartnern innerhalb eines Jahres kein angepasster Tarifvertrag zustande, so setzt die Genehmigungsbehörde den Tarif nach Anhören der Beteiligten fest. In diesem letzten Fall entspricht das Vorgehen damit der Regelung bei Nichteinigung der Tarifpartner und beim Fehlen eines Tarifvertrags. Es würde damit ein gewisser Druck auf die Tarifpartner entstehen, bei Verhandlungen auch tatsächlich zu einem Abschluss zu kommen und bei intensiven Vertragsverhandlungen nicht auf Zeit zu spielen. Damit wird auch die Inkonsequenz beseitigt, dass ein neu vereinbarter Tarif in jedem Fall der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf - dieselbe Behörde, die selber keine Möglichkeit hatte, eine Anpassung zu verlangen, weil sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit geändert haben und die Voraussetzungen für eine Genehmigung gar nicht mehr erfüllt waren.

Zuständig für das Prüfen von Korrekturmassnahmen wäre die für die Genehmigung eines Tarifvertrags oder den Erlass eines Tarifs zuständige Behörde. Im Fall von Tarifverträgen, die die vereinbarte Höhe der Vergütung eines oder mehrerer Leistungserbringenden regeln, sind das zumeist die Kantone.

Die Kantonsregierungen entscheiden, in welcher Weise und in welchem Umfang sie korrigierend eingreifen. Gebunden sind sie allerdings daran, dass der Zugang zu den versicherten Leistungen auch mit den ergriffenen Massnahmen gewährleistet sein muss. Zudem sollen die Massnahmen geeignet sein, die nicht mehr erfüllten Voraussetzungen eines Tarifs, insbesondere die Wirtschaftlichkeit, wiederherzustellen. Analog zum generellen Vorgehen bei der Erarbeitung von [PAGE 196] Tarifverträgen sollen zudem in einem ersten Schritt die Tarifpartner selbst die nötigen Massnahmen zur Einhaltung der Kostenziele in den Tarifverträgen vereinbaren und den Kantonsregierungen zur Genehmigung unterbreiten. Erst wenn die Tarifpartner dem nicht nachkommen, sollen die Kantonsregierungen selber einen Tarif festsetzen.

Die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) hat uns geschrieben und unterstützt diese subsidiären Kompetenzen für die Bundes- und Kantonsbehörden bei nicht mehr sachgerechten Tarifverträgen explizit. Aus ihrer Sicht wäre damit sichergestellt, dass die Kompetenz der Kantone zur Steuerung der Kosten durch die Vereinbarungen der Tarifpartner nicht ausgehebelt wird. Die Kantone würden es zudem begrüssen, über eine Rechtsgrundlage für unterschiedlich hohe Taxpunktwerte zu verfügen; das entspricht Absatz 3 von Artikel 46a. Sie wünschen sich aber noch Verbesserungen. Eine Zustimmung zum Antrag der Minderheit Hegglin Peter würde eine Differenz zum Nationalrat schaffen, und es gäbe die Möglichkeit, dies speziell noch anzupassen.

Gegner dieser Ergänzung monieren, dass sie die Tarifpartnerschaft schwäche. Ist dem so? Ich meine: Nein. Sie stützt die Tarifpartnerschaft und hält die Partner zur Stärkung der Partnerschaft an. Die Massnahmen gelten ja nur subsidiär. Es geht nicht um die Ausarbeitung der Tarifverträge. Die allfällige Lücke wird später im Prozess geschlossen. Wenn sich nach fünf Jahren herausstellt, dass sich bezüglich eines ausgehandelten und behördlich genehmigten Tarifvertrags die Vorzeichen geändert haben, dann erst sollte der Kanton zwar nicht die Genehmigung widerrufen, aber die Partner auffordern können, noch einmal zu verhandeln.

Ein konkretes Beispiel wäre die kantonale Pauschale für Kataraktoperationen. Das Preisgefüge könnte sich dergestalt verschieben, dass nicht mehr die ausgehandelten 2000 Franken, sondern nur noch 1000 Franken dafür angemessen wären. In diesem Fall könnte die Kantonsregierung bestimmen, dass nochmals verhandelt werden muss. Das könnte den Anpassungsprozess wesentlich beschleunigen. Die Verträge müssten nämlich nicht gekündigt und neu verhandelt werden, sondern es wären nur Anpassungen vorzunehmen, die genehmigt werden müssten. Der Mechanismus könnte aber auch bei einem nicht mehr sachgerechten kantonalen Taxpunktwert oder im Spitalbereich bei einer nicht mehr sachgerechten Base Rate zum Zug kommen. Im Spitalbereich wäre im Übrigen kaum zu befürchten, dass die Kantone eine viel tiefere Base Rate festsetzen. Umgekehrt könnten die Kantone beispielsweise während einer gewissen Zeit in der Hausarztmedizin die Tarife ein bisschen stärker anheben als in der Radiologie und damit die Attraktivität der Hausarztmedizin erhöhen.

Aus diesen Überlegungen empfehle ich Ihnen, der Minderheit zu folgen.