AB 317135
Jauslin Matthias Samuel · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2023-03-14
Wortprotokoll
Ich gehe noch einmal auf Artikel 9bis StromVG ein. Das ist einer der wichtigsten Artikel, der teilweise nicht ganz einfach nachvollziehbar ist. Zuerst zur Minderheit Flach bei Artikel 9bis Absatz 1: Die Kommission stimmte dort mit 10 zu 10 Stimmen, es brauchte den Stichentscheid des Präsidenten. Der jetzige Minderheitsantrag Flach wurde abgelehnt;[NB]die[NB]restlichen[NB]Kommissionsmitglieder haben nicht abgestimmt.
Der Minderheitsantrag Munz bei Artikel 9bis Absätze 2 und 3 wurde zurückgezogen. Hier möchte ich noch einmal darauf hinweisen, und das scheint uns auch zuhanden des Amtlichen Bulletins wichtig: Die Verwendung des Wortes "grundsätzlich" in diesem Mantelerlass hat die Kommission so verstanden, dass es insbesondere dann gilt, wenn eine Bestimmung im Allgemeinen gilt, er aber mit Vorbehalten Ausnahmen zulässt. Das ist jetzt vor allem bei Artikel 9bis Absatz 2 und zum Beispiel auch bei Absatz 2bis wichtig. Dort werden nämlich weiterhin Interessenabwägungen möglich sein; sie sind somit offen.
Dann noch zur Präzisierung des französischsprachigen Kommissionssprechers betreffend die Vorgabe: Wie soll dieser Artikel umgesetzt werden? Das ist die Frage. Der Bundesrat hat bereits ausgeführt, wie sich das die Kommission vorstellt. Mit der Öffnung des Nichtbaugebietes für Solaranlagen ergibt sich auch für diese Anlagen die Notwendigkeit einer planerischen Steuerung der Standorte über die Richtpläne. Genau diese Steuerung soll mit dem Instrument der "geeigneten Gebiete" erfolgen. Bei den Windenergieanlagen wird die Richtplanung bereits heute so gemacht, das sehen Sie in Artikel 10 Absatz 1 EnG. Werden geeignete Gebiete festgelegt, kann auf die anschliessende Festsetzung einzelner Anlagen im Richtplan verzichtet werden - da wird auf Artikel 8 Absatz 2 RPG verwiesen -, falls die[NB]geeigneten[NB]Gebiete[NB]den[NB]Anforderungen des Bundes entsprechen.
Nach der Festsetzung der geeigneten Gebiete kann also direkt mit der Nutzungsplanung begonnen werden. Die weiteren Verfahren haben Ihnen der Bundesrat und Herr Nordmann aufgezeigt. Hier ist das Zusammenspiel dieser Artikel im Energiegesetz und im Stromversorgungsgesetz zu berücksichtigen.
Dann noch zu den Einzelanträgen: Der Einzelantrag Munz wurde ja zurückgezogen. Der Einzelantrag Wasserfallen Christian möchte eine Erhöhung der entsprechenden Leistungen, vor allem der elektrischen Energie, auf 9 Terawattstunden, wobei 5 Terawattstunden sicher abrufbar sein sollen. Über diese Werte haben wir nicht diskutiert. Wir haben die Werte gemäss Ideen der Verwaltung festgelegt und uns dabei auf Daten berufen, die wir zur Verfügung hatten. Betreffend thermische Kraftwerke verweise ich auf die Aussage von Herrn Bundesrat Rösti. Uns wurde aufgezeigt, dass es zu den thermischen Kraftwerken so, wie sie jetzt in Birr bestehen und betrieben werden, eine separate Vorlage geben wird. Daher haben wir davon abgesehen, hier Bestimmungen für irgendwelche andere Technologien einzubauen. Wir gehen davon aus, dass wir die entsprechenden Unterlagen erhalten werden.
Ich komme noch zu den Einzelanträgen Fluri: Diese beziehen sich eigentlich auf die Problematik, was wo gilt und wie die drei Gesetze ineinandergreifen. Mit der Präzisierung und den Interpretationen, wie wir sie vorgenommen haben, sieht die Kommission durchaus, dass die Handlungsfähigkeit des Parlamentes und vor allem auch die Verfassungsmässigkeit doch zu grossen Teilen gegeben sind. Daher kann ich mir durchaus vorstellen, dass diese Einzelanträge so nicht mehr nötig sind. [PAGE 473]