preparatory:AB 317205
Candinas Martin · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-03-15
Wortprotokoll
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Unsere Kollegin Céline Amaudruz hat heute Geburtstag. Cordiala gratulaziun! (Applaus)
Der FC Helvetia hat gestern in Ostermundigen mit viel Energie gegen die Axpo fünf zu eins gewonnen. (Beifall) Offenbar hat der FC Helvetia noch nie so hoch gewonnen. Zum FC Nationalrat habe ich keine Mitteilung zu machen. (Heiterkeit)
[VS]
Ziff. 2 Art. 9a Abs. 1; 9b Abs. 2[GZ]
Antrag der Kommission [GZ]
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Ch. 2 art. 9a al. 1; 9b al. 2[GZ]
Proposition de la commission [GZ]
Adhérer à la décision du Conseil des Etats [GZ]
[VS][GZ]
Angenommen - Adopté
[VS]
Ziff. 2 Art. 9d Abs. 1[GZ]
Antrag der Kommission [GZ]
Die Netzbetreiber erstellen für ihre Netze mit einer Nennspannung von über 36 kV auf der Grundlage des Szenariorahmens und entsprechend dem weiteren Bedarf für ihr Netzgebiet einen auf den Zeitraum des Szenariorahmens ausgelegten Entwicklungsplan (Mehrjahresplan). Die nationale Netzgesellschaft legt ihren Mehrjahresplan innerhalb von zwölf Monaten nach Genehmigung des letzten Szenariorahmens durch den Bundesrat der Elcom zur Prüfung vor.
[VS]
Ch. 2 art. 9d al. 1[GZ]
Proposition de la commission [GZ]
Sur la base du scénario-cadre et en fonction des besoins supplémentaires pour leur zone de desserte, les gestionnaires du réseau établissent, pour leurs réseaux d'une tension nominale supérieure à 36kV, un plan de développement du réseau portant sur la période du scénario-cadre (plan pluriannuel). La société nationale du réseau de transport soumet son plan pluriannuel à l'examen de l'Elcom dans les douze mois qui suivent l'approbation du dernier scénario-cadre par le Conseil fédéral.[GZ]
[VS][GZ]
Angenommen - Adopté
[VS]
Ziff. 2 Art. 10[GZ]
Antrag der Kommission [GZ]
Abs. 1 [GZ]
Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben die Unabhängigkeit des Netzbetriebs sicherzustellen. (Rest streichen)
Abs. 1bis [GZ]
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die neben dem Netzbetrieb noch in anderen Bereichen tätig sind, müssen die Wettbewerbsneutralität gewährleisten. Die übrigen Tätigkeitsbereiche müssen institutionell, rechtlich und administrativ vollständig vom Netzbetriebsbereich getrennt werden. Quersubventionierungen zwischen Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen sind untersagt.
Abs. 3 [GZ]
Aufheben
[VS]
Antrag Jauslin [GZ]
Abs. 1 [GZ]
...
Abs. 1bis [GZ]
Streichen
Abs. 3 [GZ]
Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Verteilnetzbereiche mindestens organisatorisch und buchhalterisch von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten. Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und diesen Bereichen sind untersagt.
Abs. 4 [GZ]
Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die neben dem Netzbetrieb auch in Bereichen ohne direkten Zusammenhang mit der Elektrizitätsversorgung tätig sind, müssen diese Bereiche zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität nach den Absätzen 2 und 3 abtrennen.
Schriftliche Begründung [GZ]
Artikel 10 des Stromversorgungsgesetzes regelt die Entflechtung der Tätigkeitsbereiche von Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Demnach sind Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen untersagt. Eine effektive Entflechtung der Tätigkeitsbereiche ist aber nicht vorgesehen, weshalb auch die Wettbewerbsneutralität nicht gewährleistet ist. Deshalb soll Artikel 10 des Stromversorgungsgesetzes hier präzisiert werden.
[VS]
Antrag Bäumle [GZ]
Unverändert
Schriftliche Begründung [GZ]
Die vorgeschlagene Verpflichtung zur Entflechtung stellt für die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft einen starken Eingriff dar und macht im vorliegenden Kontext ohne vollständige Marktöffnung keinen Sinn. Die Entflechtungsregeln gemäss Beschluss der UREK-N (Fahne N2 D vom 21. Februar 2023) wären allenfalls nur als direkte Folge einer vollständigen Strommarktöffnung erforderlich.
Die bestehenden Entflechtungsregeln für organisatorisches Unbundling nach Absatz 1, informationelles nach Absatz 2 und buchhalterisches nach Absatz 3 in Artikel 10 StromVG gewährleisten die Unabhängigkeit des Netzbetreibers und verhindern eine Quersubventionierung.
Zudem fehlt ein Stromabkommen, welches voraussichtlich eine Übernahme der europäischen Vorschriften für ein rechtliches Unbundling notwendig machen würde. Die Vorgaben der EU für das rechtliche Unbundling würden ermöglichen, dass das rechtliche Unbundling nur grosse EVU mit über 100[NB]000 Endkunden beträfe; in der Schweiz wären dann davon heute rund 10 EVU betroffen. Der Vorschlag der Kommission geht somit massiv viel weiter als die geltenden Regeln der EU. Die Formulierung von Artikel 10 Absatz 1bis StromVG verwendet zudem Begriffe, welche international nicht gebräuchlich sind, "administrativ", "institutionell", und deren Folgen geklärt werden müssten. Es ist zu befürchten, dass dadurch für sämtliche 620 Verteilnetzbetreiber Rechtsunsicherheiten entstehen und möglicherweise ein aufreibender Umstrukturierungsprozess, welcher die Branche aus heutiger Sicht unnötigerweise während Jahren beschäftigen würde. [PAGE 490]
Zudem sind die von der UREK-N beschlossenen Anpassungen in Artikel 6 StromVG betreffend Grundversorgung und die damit einhergehende Aufhebung der "Durchschnittspreismethode" explizit so ausgestaltet, dass sie mit den neu vorgesehenen Entflechtungsregeln im Widerspruch stehen. Der Netzbetreiber muss entsprechend den beschlossenen Bestimmungen in Artikel 6 Absatz 5 vorrangig die Eigenproduktion bei der Grundversorgung berücksichtigen. Als Folge eines rechtlichen, administrativen und institutionellen Unbundlings hätte der Netzbetreiber keinen Durchgriff mehr auf die vom Netzbetrieb entflochtene Eigenproduktion, und die neuen Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 5 StromVG wären wirkungslos.
[VS]
Ch. 2 art. 10[GZ]
Proposition de la commission [GZ]
Al. 1 [GZ]
Les entreprises d'approvisionnement en électricité doivent assurer l'indépendance de l'exploitation du réseau. (Biffer le reste)
Al. 1bis [GZ]
Les entreprises d'approvisionnement en électricité qui ne sont pas seulement actives dans l'exploitation du réseau, mais aussi dans d'autres secteurs doivent garantir la neutralité concurrentielle. Les autres secteurs d'activités doivent être entièrement séparés du secteur de l'exploitation du réseau sur le plan institutionnel, juridique et administratif. Les subventions croisées entre l'exploitation du réseau et les autres secteurs d'activité sont interdites.
Al. 3 [GZ]
Abroger
[VS]
Proposition Jauslin [GZ]
Al. 1 [GZ]
...
Al. 1bis [GZ]
Biffer
Al. 3 [GZ]
Les entreprises d'approvisionnement en électricité doivent séparer au moins sur les plans organisationnel et comptable les secteurs du réseau de distribution des autres secteurs d'activité. Les subventions croisées entre l'exploitation du réseau et les autres secteurs d'activité sont interdites.
Al. 4 [GZ]
Les entreprises d'approvisionnement en électricité qui, outre la gestion du réseau, sont actives dans des secteurs sans lien direct avec l'approvisionnement en électricité, doivent séparer ces secteurs afin de préserver la neutralité concurrentielle conformément aux alinéas 2 et 3.
[VS]
Proposition Bäumle [GZ]
Inchangé