Glarner Andreas · Nationalrat · 2023-05-04
Glarner Andreas · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2023-05-04
Wortprotokoll
Darf man, soll man mit Sozialhilfe Geld verdienen? Natürlich würden Sie mit mir sagen: Nein. Aber genau das passiert, wenn wir das aktuelle Recht so auslegen, wie es das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau gemacht hat.
Der Kanton Thurgau hat aber ein paar aufmerksame Sozialvorsteher, die das Geld nicht einfach zum Fenster rausschmeissen, sondern mit Argusaugen dessen Verwendung beobachten. So kam eine ganz interessante Berechnung zustande, etwa bei der Unterstützung eines Sozialamtes von Januar 2016 bis August 2020 für einen vorläufig aufgenommenen Asylbewerber mit einer Bruttounterstützung von 81[NB]000 Franken. Er selbst bemühte sich um Arbeit, hatte auch Arbeit und verdiente rund 40[NB]000 Franken. Das gab eine Nettounterstützung von 41[NB]000 Franken. Die Globalpauschale des Bundes für diesen Zeitraum belief sich auf 67[NB]000 Franken, und so entstand ein Einnahmenüberschuss von 26[NB]000 Franken. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sagte eben, dass dieser Einnahmenüberschuss auf das Konto des Klienten gutgeschrieben werden müsse. Und das ist natürlich völlig absurd. Das Verwaltungsgericht sagte explizit, es sei nicht auszuschliessen, dass alleine aufgrund dieser Berechnung keine Nettoschuld resultiere, wobei der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Rückerstattung eines allfälligen Nettoguthabens verzichtet habe. Und dieses Nettoguthaben müsse auf der Einnahmenseite des Klienten oder Asylbewerbers verbucht werden.
Nochmals zur Veranschaulichung: Was steht in unserem Gesetz? Artikel 88 Absatz 2 des Asylgesetzes besagt: "Die Pauschalen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe sowie die obligatorische Krankenpflegeversicherung und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungskosten." Es ist eine Pauschale, die verschiedene Kosten abdeckt. Deshalb kam das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau in seinem Urteil zum Schluss, es müsse dem Asylbewerber gutgeschrieben werden. Daher möchten wir dies gerne ändern, sodass es nachher heisst: "Die Globalpauschale ist der asylsuchenden und schutzbedürftigen Person nicht als Einnahme anzurechnen und verbleibt bei der zuständigen Behörde." Bei Artikel 22 Absatz 2 der Asylverordnung 2 möchten wir anfügen: "Personen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sind von dieser Vergütung ausgenommen." Dann wäre eben klar, dass dieses Geld, das ja nicht den Einzelfall abdecken, sondern im Sinne einer Pauschale ausgerichtet werden sollte, dem Kanton und nicht dem einzelnen Asylbewerber gehört. Dies, nehme ich an, wollen auch Sie: dass es eben eine Pauschale ist, die ganz explizit nicht dem einzelnen Konto zugeordnet wird. Deshalb müssen wir den entsprechenden Passus ändern.
Ich bitte Sie höflich um Ihre Unterstützung.