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de Courten Thomas · Nationalrat · 2023-05-31

de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2023-05-31

Wortprotokoll

Wir behandeln hier die Differenzen zum indirekten Gegenvorschlag zur Kostenbremse-Initiative. Die erste Differenz liegt in Artikel 32 Absätze 3 bis 7. Bei dieser Differenz geht es um die sogenannten Health Technology Assessments (HTA) bzw. um die Überprüfung medizinischer Leistungen, die zwar über die OKP finanziert werden, die aber veraltet sind.

Unser Rat hat beschlossen, dass Leistungen, die nicht mehr wirksam, zweckmässig oder wirtschaftlich erscheinen - das sind die WZW-Kriterien -, auf der Grundlage eines evidenzbasierten Verfahrens bewertet werden müssen. Der Ständerat sprach sich auch für diese Überprüfung der OKP-Pflichtleistungen aus. Er verzichtete jedoch auf die Klarstellung, dass unabhängige Dritte diese Prüfung vornehmen sollen. Hingegen präzisierte er in den Absätzen 4 und 5 die Konsequenzen für die Erstattung der bewerteten Leistungen und in den Absätzen 6 und 7 zusätzliche Richtlinien für die Prüfung der WZW-Kriterien.

Ihre Kommission hat zusätzlich ergänzt, dass die zuständigen Behörden bei der Auswahl der zu evaluierenden Leistungen deren Anteil an den Gesamtkosten der OKP zu berücksichtigen haben. Ihre SGK-N will mit 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung daran festhalten, dass die Evaluationsverfahren explizit verwaltungsunabhängig durchzuführen sind. Die Kommission begrüsst mit 20 zu 5 Stimmen auch die Präzisierungen des Ständerates in Absatz 4, wonach [PAGE 958] Leistungen, welche die WZW-Kriterien nicht erfüllen, nicht mehr von der OKP vergütet werden. Die Minderheit sieht diese Bedingungen bereits durch das grundsätzliche WZW-Erfordernis in Absatz 1 erfüllt. Die Bestimmungen in Absatz 5, wo es um die Umsetzung der entsprechenden Streichung innert Jahresfrist geht, und in Absatz 6, wo es um die Registerauswertung und die Veröffentlichung der HTA-Ergebnisse geht, erachtet Ihre Kommission als nicht zielführend und lehnt diese - Absatz 5 mit 20 zu 4 Stimmen, Absatz 6 einstimmig - ab.

Artikel 37a bestimmt die besonderen Voraussetzungen für die Leistungsabgeltung der Laboratorien, Artikel 45 Absatz 2 die Sicherung der medizinischen Versorgung. Unser Rat hat ohne Opposition beschlossen, hier ein ganz kleines bisschen Unternehmertum und Freiheit einzuführen, aber nur insoweit, als im jeweiligen Kanton eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung mit Analysen gewährleistet ist. Der Ständerat verwirft diesen Ansatz der Kostendämpfung nicht nur oppositionslos, sondern auch diskussionslos. Er hat sich mindestens im Plenum gar[NB]nicht[NB]damit[NB]auseinandergesetzt, quasi aus Prinzip, was Ihre SGK-N schade findet. Nach eingehender Diskussion beantragt Ihnen Ihre Kommission, am bisherigen Beschluss festzuhalten.

Bei Artikel 46 Absatz 4ter sprechen wir über das Inkrafttreten eines veralteten Tarifvertrages, wenn die Genehmigungsbehörde keinen formellen Entscheid innert der gesetzlichen Frist gefällt hat. Sowohl unser Rat als auch der Ständerat haben Artikel 46 Absatz 4bis angenommen, wonach die zuständige Behörde einen Tarifvertrag innerhalb eines Jahres nach dessen Einreichung beurteilen muss. Die Differenz betrifft den vorgeschlagenen Automatismus des Inkrafttretens. Der Ständerat hat ohne Gegenstimme beschlossen, den Automatismus zu streichen. Ihre Kommission will mit 15 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung dem Ständerat folgen. Die Minderheit will am Beschluss des Nationalrates festhalten.

In Artikel 46a Absatz 3 hat der Nationalrat die Möglichkeit von differenzierten Tarifen eingeführt. Der Ständerat hat relativ lange darüber diskutiert, ob er überhaupt differenzierte Tarife möchte. Er hat sich schliesslich dafür ausgesprochen, aber noch eine Präzisierung vorgenommen. Differenzierte Tarife kommen demnach nur dann infrage, wenn eine Tarifstruktur die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt. Die zusätzlichen Möglichkeiten, die das Parlament dem Bundesrat mit der Modifikation dieses Artikels gibt, sollen die Tarifautonomie aber ausdrücklich nicht schwächen. Deshalb ist festzuhalten, dass ein laufender Tarifvertrag nur angepasst werden darf, wenn es erhebliche Änderungen der massgebenden Umstände erfordern. Die Erheblichkeit der Änderungen der Umstände ist auch gefordert, weil sie Kohärenz schafft zu Artikel 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. Massgebende Prüfkriterien für eine mögliche Anpassung sind demzufolge, dass die Genehmigungsbehörde prüft, ob ein Tarif betriebswirtschaftlich bemessen und sachgerecht strukturiert ist und ob der Tarif eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung ermöglicht. Ihre Kommission schliesst sich hier ohne Minderheit dem Ständerat an.

Zu Artikel 49 Absatz 2bis: Unser Rat hat ohne Gegenstimme den Vorschlag für eine subsidiäre Kompetenz des Bundesrates gutgeheissen, strukturelle Massnahmen in den Tarifverträgen der Spitäler vorzunehmen, wenn sich diese nicht mehr als sachgerecht erweisen und die Tarifpartner sich nicht einigen können, dies analog zu den bereits bestehenden Kompetenzen im ambulanten Sektor. Der Ständerat hat mit 22 zu 18 Stimmen beschlossen, diese Bestimmung zu streichen. Ihre Kommission will einstimmig daran festhalten.