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Fässler Daniel · Ständerat · 2023-05-31

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-05-31

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen zusammen mit der Kommissionsmehrheit, der Standesinitiative Genf keine Folge zu geben.

Ich habe eigentlich keine Interessenbindung mehr offenzulegen, mache es aber trotzdem: Ich war früher Präsident des Verbands Immobilien Schweiz, habe dieses Präsidium aber vor rund drei Wochen abgegeben. Das Interesse am Mietrecht ist deswegen nicht verloren gegangen.

Weshalb empfehle ich Ihnen die Ablehnung dieser Standesinitiative? Vorweg ist es wichtig zu wissen, dass wir in der Schweiz ein relativ - ich betone: relativ - liberales Mietrecht haben. Es ist insofern liberal, als ein Mietverhältnis an sich jederzeit gekündigt werden kann und dies nur auf Verlangen begründet werden muss. Das heisst, das, was die Standesinitiative anspricht, nämlich dass eine Kündigung erfolgt, um einen höheren Mietzins zu erreichen, kommt höchstens dann zum Vorschein, wenn ein Mieter beim Erhalt einer Kündigung die Begründung verlangt und vom Vermieter diese Begründung bekommt. Das wird in den wenigsten Fällen so sein.

Dann möchte ich darauf hinweisen, dass eine Kündigung nichtig sein kann. Eine Kündigung ist nichtig, wenn sie Formvorschriften nicht einhält. Eine Kündigung kann aber insbesondere angefochten werden; sie kann dann angefochten werden, wenn sie gegen Treu und Glauben verstösst. Und der Gesetzgeber hält im OR explizit fest, dass eine Kündigung insbesondere dann anfechtbar ist, wenn ein Vermieter sie ausspricht, um eine Veränderung des Mietzinses zu erwirken - das ist in Artikel 270 Absatz 1 Buchstabe b des Obligationenrechts so festgelegt. Das heisst, wenn ein Vermieter das Mietverhältnis kündigt mit dem Ziel, damit einen höheren Mietzins vom Mieter zu erwirken, dann ist diese Kündigung anfechtbar. In diesem Sinn braucht es diese Standesinitiative nicht. [PAGE 384]

Hinzu kommt, dass selbst bei einer gültigen Kündigung die Mieterin, der Mieter die Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen kann, und zwar bis zu vier Jahren. Dabei wird eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Vermieters und der Mieterschaft vorgenommen. In schwerwiegenden Fällen sind die Schlichtungsbehörde und die Gerichte durchaus bereit, von diesem Rahmen von bis zu vier Jahren Gebrauch zu machen.

Zu guter Letzt, der Berichterstatter hat es gesagt, wäre es wenig verständlich, die Alterskategorie der Über-65-Jährigen mietrechtlich irgendwie speziell zu behandeln. Es gibt auch andere Mietparteien, welche auf eine Wohnung angewiesen sind und Schwierigkeiten haben, eine geeignete, bezahlbare Wohnung zu finden.

In diesem Sinne beantrage ich Ihnen mit der Kommissionsmehrheit, der Standesinitiative keine Folge zu geben.