Fluri Kurt · Nationalrat · 2023-05-31
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2023-05-31
Wortprotokoll
Als Nichtmitglied der Kommission für Rechtsfragen beschränke ich mich auf die staatsrechtlichen Überlegungen, die hinter der Initiative stecken und die auch gegen die Initiative und den Gegenentwurf sprechen.
Die Initiative will eine Stärkung der Freiheit und der körperlichen Unversehrtheit. Ein kurzer Blick auf den Initiativtext einerseits und auf die geltende Bundesverfassung andererseits genügt, um zu erkennen, dass für diese Werte mit der Initiative kein Mehrwert erzielt werden könnte. Diverse Vorredner wie die Herren de Courten und Marchesi beschränken sich auf die Aufzählung dessen, was während der Bewältigung von Covid-19 angeblich nicht gut gelaufen ist. Herr Schwander macht immerhin verfassungsrechtliche Überlegungen, indem er sagt, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit seien in der Verfassung garantiert und könnten auf Gesetzesebene eingeschränkt werden. Aber, Herr Schwander, für diese gesetzlichen Einschränkungen braucht es eine Verfassungsbestimmung. Diese liegt mit Artikel 36 bereits vor.
Herr Reimann postuliert zu Recht eine kluge Staatsführung und sagt dann, dass diese die Grundrechte zu stärken habe. Selbstverständlich, die Grundrechte schützen die Freiheit. Diese Grundrechte haben bereits seit der Habeas-Corpus-Akte von 1679 in England Tradition, als vorgeschrieben wurde, dass eine Haftüberprüfung vorzunehmen sei.
Nun schauen wir uns den beantragten Artikel 10 Absatz 2bis einmal an.
Beim ersten Element geht es um die Eingriffe in die körperliche oder geistige Unversehrtheit. Wie bereits mehrfach erwähnt, gibt es in der Bundesverfassung aber bereits heute Artikel 10 Absatz 2, der jedem Menschen das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit als Teilgehalte des Grundrechts auf persönliche Freiheit garantiert. Diese Bestimmung postuliert in erster Linie ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat und staatlichen Eingriffen in der Tradition der Habeas-Corpus-Akte aus dem 17. Jahrhundert. Dieser Schutz kennt keine Bagatellschwelle. Jede Einwirkung, schädigend oder heilend, schmerzhaft oder schmerzlos, fällt darunter. Es geht nicht um die Schwere des Eingriffs. Der Eingriff allein braucht eine Rechtfertigung.
Das Zustimmungserfordernis als zweites Element, das Sie erwähnt haben, gilt. Es kann aber, wenn es verhältnismässig ist und im öffentlichen Interesse liegt, durchbrochen werden, nämlich eben durch eine angeordnete Blutentnahme, durch eine angeordnete Speichel- oder Urinprobe. Es gibt noch andere Beispiele. Alle diese haben eine gesetzliche Grundlage. Diese gesetzliche Grundlage hat wiederum eine verfassungsrechtliche Grundlage, nämlich in Artikel 36 unserer Bundesverfassung.
Das Diskriminierungsverbot, dass Sie als drittes Element in Ihrem vorgeschlagenen Artikel postulieren, ist bereits heute in Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung enthalten. Es darf niemand aufgrund weltanschaulicher, religiöser Überzeugungen usw. diskriminiert werden.
Artikel 36 der Bundesverfassung regelt eben die Einschränkungen der Grundrechte auf Verfassungsstufe. Es braucht eine gesetzliche Grundlage, es braucht das öffentliche Interesse, es braucht die Verhältnismässigkeit, und der Kerngehalt des Grundrechts muss gewahrt werden. Das ist ständige Praxis. Hierzu gibt es eine reiche Bundesgerichtspraxis und Praxis unterer Instanzen. Es gibt auch eine reiche staatsrechtliche Literatur hierzu.
Das Grundrecht auf persönliche Freiheit kann auch mit medizinischen Behandlungen durchbrochen werden, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind, wie etwa die obligatorische Impfung von Kindern gegen bestimmte Krankheiten, die obligatorische Schulzahnkontrolle usw. Alles das braucht die Voraussetzungen von Artikel 36 der Bundesverfassung. Die Gefahr könnte einzig darin [PAGE 978] bestehen, dass das Parlament diese Bundesverfassung verletzt, weil die Schweiz keine Verfassungsgerichtsbarkeit kennt. Die Grundrechte sind eben nicht nur durch unser Bundesgericht und unsere Verfassung geschützt, sondern durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Sie und Ihre Partei immer wieder angreifen und am liebsten von der schweizerischen Rechtsprechung abkoppeln möchten. Die kluge Staatsführung schränkt die mögliche politische Willkür, die wir theoretisch haben, um die Verfassung zu verletzen, durch die EMRK ein, wenn es um die Grundrechte, das wichtigste Element der Verfassung, geht. Neue Bestimmungen Ihrer Initiative, aber auch der vorgeschlagenen Gegenvorschläge, würden daran nichts ändern.
Die persönliche Freiheit und die körperliche Unversehrtheit, wie Sie sie verlangen, sind heute genügend geschützt. Ihre Initiative böte keinen Mehrwert.