Lexipedia

von Falkenstein Patricia · Nationalrat · 2023-06-01

von Falkenstein Patricia · Nationalrat · Basel-Stadt · FDP-Liberale Fraktion · 2023-06-01

Wortprotokoll

Zur Minderheit Bellaiche, zur Unverjährbarkeit von sexuellen Handlungen mit Kindern: Die Minderheit Bellaiche will an unserem Beschluss im zweiten Satzteil, "wenn sie an Kindern unter 16 Jahren begangen wurden", festhalten. Es gehe um sehr schwere Fälle, die auch nach vielen Jahren zu Traumatisierungen führen könnten.

Die Verwaltung wies auf die anderen Fälle von Unverjährbarkeit hin, die durch die Annahme der Volksinitiative "für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern" auf ausgewählte Straftaten gegen die sexuelle Integrität von Kindern unter 12 Jahren erweitert worden waren. Eine Anhebung der Altersgrenze auf 16 Jahre würde den aktuellen Anwendungsbereich ausdehnen, die Unverjährbarkeit bei Opfern bis 16 Jahre würde über das Ziel der Volksinitiative hinausgehen. Denn diese wollte besonders junge Opfer schützen, welche die Unrechtmässigkeit der an ihnen vorgenommenen Handlungen nicht beurteilen und auch nicht anzeigen können.

Mit der Erhöhung der Altersgrenze auf 16 Jahre würden nicht mehr nur pädophile Straftaten im Zentrum stehen. Es würde zum Beispiel auch ein Paar erfasst, bei dem die ältere Person 20-jährig und die jüngere knapp unter 16-jährig ist, das einvernehmlich eine sexuelle Handlung vornimmt. Solche Handlungen wären dann neu unverjährbar, also auf der gleichen Stufe wie Völkermord oder Kriegsverbrechen. In der Kommission wurde erwähnt, dass es der Schutz von Kindern und Jugendlichen rechtfertige, die Grenze bei 16 Jahren anzusetzen. Der Antrag Bellaiche wurde dann aber mit 15 zu 19 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.

Zur Minderheit Mahaim: Hier geht es um Cybermobbing, der sogenannte Revenge Porn. Die Minderheit Mahaim will Artikel 179undecies streichen, wie dies auch der Ständerat getan hat. Bei Artikel 197a will sie darum dem Ständerat folgen. Die Formulierung des Ständerates scheine präziser und besser geeignet, um Revenge Porn zu sanktionieren.

Die Verwaltung aber erläuterte die Gründe, weshalb nach ursprünglicher Ansicht des Bundesrates - anders als dies der Ständerat und auch der Nationalrat sehen - keine neue Strafnorm zu Revenge Porn bzw. zum unbefugten Weiterleiten nicht öffentlicher Inhalte nötig sei. Es gebe bereits geltende Tatbestände, welche das abdecken würden. Zudem gebe es auch zivilrechtliche Instrumente des Persönlichkeitsschutzes. Der Beschluss des Nationalrates weite den Anwendungsbereich bei Revenge Porn aus. Entsprechend sei diese Formulierung unter den strafbaren Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich einzureihen. Aus Sicht des Bundesrates sei der Minderheitsantrag Mahaim daher zu bevorzugen. Die Position des Ständerates sei sehr kategorisch.

Der Ständerat hat einstimmig an seinem Beschluss festgehalten, der auf die sexuellen Inhalte fokussiert.

Die Kommissionsmehrheit lehnte den Antrag Mahaim mit 13 zu 9 Stimmen ab, streicht aber in Artikel 179undecies das Wort "bereits", sodass es nun folgendermassen heisst: "Wer eine der Öffentlichkeit nicht zugängliche Schrift, Ton- und Bildaufnahme [...]." Die Beibehaltung von Artikel 179undecies führt dazu, dass Artikel 197a zu streichen ist.

Zu Artikel 197b, Cybergrooming: Die Kommission für Rechtsfragen möchte mit 23 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung Artikel 197b auch dieses Mal aufnehmen. Die Internetkriminalität hat in den letzten zehn bis fünfzehn Jahren massiv zugenommen. Um die Schwächsten unserer Gesellschaft besser vor Cyberkriminalität zu schützen, soll auf Antrag mit Geldstrafe bestraft werden, wer ein Treffen vorschlägt und Vorbereitungen für ein solches Treffen trifft.

Mit der Entscheidung der Kommission für Rechtsfragen zu Artikel 189 Absatz 1 hat diese auch implizit die Petition von Amnesty International und Operation Libero 22.2033, "Nur Ja heisst Ja", behandelt.

Schliesslich hat die Kommission diese Vorlage benutzt, um eine Ungereimtheit zu beheben, die sich beim Geschäft 19.048, "Strafprozessordnung. Änderung", ergeben hat. Die Kommission beantragt einstimmig eine Änderung von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes, um klarzustellen, dass eine Beschwerde gegen Entscheide eines Zwangsmassnahmengerichtes über die Entsiegelung an das Bundesgericht möglich ist. Das entspricht dem geltenden Recht und stellt auch bei Entscheiden über die Entsiegelung eine einheitliche Rechtsanwendung sicher.

Im gleichen Zusammenhang und ebenfalls einstimmig beantragt die Kommission eine eher redaktionelle Anpassung von Artikel 393 Absatz 1 Buchstabe c der Strafprozessordnung.

Sodann ist auf Wunsch der Redaktionskommission noch speziell darauf hinzuweisen, dass eine Koordination zwischen der Revision der Strafprozessordnung und der Vorlage zur [PAGE 999] Revision des Sexualstrafrechts im Bereich des Militärstrafprozesses nötig ist. Die RK-S hat in ihrem Bericht bei der Erläuterung zu Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses bereits darauf hingewiesen und in Aussicht gestellt, dass hier eine Koordination nötig wird.