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Fässler Daniel · Ständerat · 2023-06-01

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-06-01

Wortprotokoll

Ich beginne für einmal in lateinischer Sprache - keine Angst, die deutsche Übersetzung folgt: Salus publica suprema lex esto. Diesen Leitspruch haben die Erbauer des Bundeshauses auf der Westseite der Kuppelhalle in den Segmentgiebel des westlichen Treppenaufgangs geschrieben. Auf Deutsch bedeutet es: Das Gemeinwohl ist das oberste Gesetz. Wir sind selbstverständlich gehalten, die Bundesverfassung zu beachten. Wir haben uns dabei aber immer das Gemeinwohl und das öffentliche Interesse vor Augen zu halten. Dies kann zu Spannungen und auch zu Widersprüchen führen.

Gemäss Artikel 89 Absatz 1 unserer Bundesverfassung haben sich Bund und Kantone für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung einzusetzen. Die ausreichende und die sichere Stromversorgung, d.[NB]h. die Stromversorgungssicherheit, ist somit ein verfassungsrechtlicher Auftrag an den Bund, dem wir als Bundesgesetzgeber nachzukommen haben.

Die Ausgangslage ist klar. Schon 2016 hatte die Elcom dargelegt, dass im Dezember 2015 eine drohende Strommangellage nur dank genügend Kraftwerkskapazitäten bei der Kernkraft und bei der Grosswasserkraft und auch dank etwas Glück abgewendet werden konnte. Heute, sieben Jahre später, hat sich die Situation trotz grossen politischen Anstrengungen noch verschärft. Die Zukunft sieht auch nicht besser aus. Das im Winterhalbjahr aufgrund der Importabhängigkeit bestehende Risiko ist grösser geworden.

Versorgungssicherheit lässt sich nicht mit hehren Produktions- und Ausbauzielen und mit schönen Worten garantieren. Gefordert sind Taten, d.[NB]h. konkrete Massnahmen. Dabei müssten wir auch den Mut haben, die bisherige Abwägung von Nutzungs- und Schutzinteressen nicht nur zu hinterfragen, sondern teilweise auch abzuändern. Die Änderungen in Artikel 12 des Energiegesetzes sind in diesem Sinne wichtige Massnahmen, sie werden aber nicht genügen. Ihre Wirkung kann zudem erst beurteilt werden, wenn die ersten Projekte die Hürde der Interessenabwägung überwunden haben. Davon sind wir noch weit entfernt.

In der ersten Beratungsrunde haben sich die beiden Räte bei Artikel 2 darauf geeinigt, die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien ohne die Wasserkraft bis 2035 auf mindestens 35 Terawattstunden und bis 2050 auf mindestens 45 Terawattstunden zu erhöhen. Nur, schauen wir den Tatsachen ins Gesicht: Im Jahr 2021 haben die Anlagen der Fotovoltaik, der Biomasse, der Kehrichtverbrennung und der[NB]Windenergie gerade einmal knapp 5 Terawattstunden produziert. Die Produktion müsste also, um die Ausbauziele zu erreichen, innert vierzehn Jahren um 700 Prozent gesteigert werden. Das wäre angesichts des Zusatzbedarfs wegen der Dekarbonisierung, wegen der Elektrifizierung des Gebäudebereichs und des Verkehrs und auch wegen des Bevölkerungswachstums zwar nötig, es ist aber nicht realistisch. Die Fotovoltaik erreichte 2021 erst rund 9 Prozent des Zielwertes, die Windenergie erst gut 3 Prozent. Bei der Geothermie sind wir noch bei 0 Prozent. Besser sieht es nur bei den Biomasseanlagen und den Kehrichtverbrennungsanlagen aus. Doch bei diesen ist das Ausbaupotenzial beschränkt. Es bleibt noch die Wasserkraft.

Gemäss Beschluss des Nationalrates soll die Wasserkraft im Jahr 2035 eine Nettoproduktion von 37,9 Terawattstunden liefern. Da in diesem Zielwert die für den Betrieb von Pumpspeicherkraftwerken zusätzlich benötigte Produktion nicht enthalten ist, hat faktisch ein Ausbau auf rund 45 Terawattstunden zu erfolgen. Um dies einzuordnen: Im Jahr 2021 lieferte die Wasserkraft 36,7 Terawattstunden. Das heisst, die Produktion aus Wasserkraft müsste bis 2035 um rund 8 Terawattstunden oder 22 Prozent gesteigert werden, um diese Ausbauziele zu erreichen.

Damit komme ich zum Problem und zu Artikel 2a. Der viel beschworene runde Tisch Wasserkraft hat fünfzehn Projekte der Speicherwasserkraft identifiziert, die bis 2040 gesamthaft eine saisonale Speicherproduktion im Umfang von 2 Terawattstunden bringen könnten. Ein Drittel davon entfällt auf das Projekt Gorner im Kanton Wallis, ein knapper Viertel auf die Projekte beim Grimselsee und bei der Trift im Kanton Bern. Wie viele dieser Projekte effektiv zur Realisierung kommen und wie viel Produktion innert nützlicher Frist zugebaut werden kann, ist nach Auffassung der Kommission, so meine ich, völlig offen.

Vor diesem Hintergrund ist es meines Erachtens unverständlich, dass sowohl der Bundesrat als auch der runde Tisch Wasserkraft der Sicherung der bestehenden Wasserkraft zu wenig Beachtung geschenkt haben. Dabei ist seit Langem bekannt, dass zwischen 2030 und 2050 die Wasserrechtskonzessionen vieler Grosswasserkraftwerke mit einer Jahresproduktion von total rund 25 Terawattstunden auslaufen. Das sind zwei Drittel der gesamten heutigen Stromproduktion aus Wasserkraft. Bei jeder Erneuerung dieser Wasserrechtskonzessionen werden bestehende Umweltvorschriften, von denen diese Anlagen bisher befreit waren, neu umzusetzen sein. Daraus resultiert eine Produktionseinbusse, darin ist man sich einig. Die Zahlen gehen auseinander: Es dürften zwischen 2 und 4 Terawattstunden sein. Das ist mehr als das, was im allerbesten Fall bei einer Umsetzung der guten Absichten des runden Tisches Wasserkraft an Produktion zugebaut werden kann.

Bei diesen düsteren Perspektiven setzt der von der Minderheit unterstützte Beschluss des Nationalrates an. Bei einer Erneuerung und Erweiterung von bestehenden Grosswasserkraftwerken mit einer installierten Leistung von mehr als 3 Megawatt sollen im Rahmen der Konzessions- oder Projektgenehmigungen die im Gewässerschutz festgelegten Bestimmungen zur Sicherung angemessener Restwassermengen sistiert werden - ich betone: sistiert, nicht aufgehoben. Das heisst, die bestehende Situation wird bei diesen Anlagen aus gewässerschutzrechtlicher Sicht weder verbessert noch verschlechtert. Die Restwassermengen werden im Vergleich zu heute, entgegen anderslautenden Behauptungen, nicht reduziert, sondern auf der aktuellen Höhe gehalten. Die Massnahme kommt zudem nur bzw. erst dann zum Tragen, wenn die Konzession für die betreffende Anlage zu erneuern ist. Dies wird im Regelfall bei Ablauf der Konzession der Fall sein. Eine neue Konzession ist aber auch dann nötig - und das dürfen Sie nicht übersehen -, wenn eine bestehende Anlage ausgebaut werden soll.

Das Bundesamt für Energie hat in einer Notiz zuhanden der Kommission dargelegt, dass ausserhalb der Projektliste des runden Tisches bis 2035 etwa 800 Gigawattstunden, das sind 0,8 Terawattstunden, an Stromproduktion aus Grosswasserkraft zugebaut werden sollen. Davon würden 240 Gigawattstunden auf das Kraftwerk Chlus entfallen, das [PAGE 406] daher gemäss Antrag der Mehrheit der Kommission in Artikel 9bis des Stromversorgungsgesetzes zusätzlich aufgenommen werden soll. An dieser Stelle sei erwähnt, dass das Projekt Chlus im bündnerischen Prättigau eine höhere Produktion aufweisen wird als dreizehn der fünfzehn durch den runden Tisch identifizierten Projekte und gleich viel wie das Projekt beim Grimselsee. Die restliche Produktionsmenge soll vor allem durch - ich zitiere aus dem Bericht des Bundesamtes für Energie - "nicht näher spezifizierte Erweiterungen und Modernisierungen des Grosswasserkraftwerkparks realisiert werden".

Ob es zu diesen Ausbauten kommt, hängt von den betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen ab. Wenn aufgrund der bei einer Neukonzessionierung neu einzuhaltenden Restwasserbestimmungen die Produktion nicht ausgebaut werden kann, sondern reduziert werden muss, wird es zu keinen Modernisierungen kommen. Der vom Bund erhoffte Zubau wird dann in den meisten Fällen Theorie bleiben.

Ich komme zu einem weiteren wichtigen Punkt: Die vom Nationalrat beschlossene und von meiner Minderheit unterstützte Massnahme wird bis 2035 befristet. Sind bis dahin die von mir einleitend erwähnten Ausbauziele für die Wasserkraft gemäss Artikel 2 Absatz 2 erreicht, wird die Sistierung wieder aufgehoben. Andernfalls hat der Bundesrat rechtzeitig eine Botschaft zur angemessenen Verlängerung dieser Massnahme vorzulegen. All jene unter Ihnen, die daran glauben, dass die im Gesetz festgeschriebenen Ausbauziele erreicht werden, können daher getrost meiner Minderheit zustimmen. Die Massnahme käme dann, wenn überhaupt, nur bei jenen Wasserkraftwerken zur Anwendung, deren Konzession vor 2035 zu erneuern ist, und befristet bis 2035. Wenn Sie in Bezug auf die Erreichung der Ausbauziele zusammen mit mir Zweifel haben, sind Sie gut beraten, meiner Minderheit zu folgen. Damit stellen Sie sicher, dass wir in den nächsten 25 Jahren bei der Wasserkraft netto keinen Rückgang der Produktion haben, sondern diese halten können.

Und denken Sie daran, Kollege Rieder hat es in seinem einleitenden Votum bereits gesagt: Fehlentscheidungen, die in dieser Gesetzgebung gefällt werden, können nicht im Beschleunigungsverfahren wieder korrigiert werden.

Ich komme zum letzten Punkt: Die Vertreter der Kommissionsmehrheit werden damit argumentieren, dass das Bundesamt für Justiz den Beschluss des Nationalrates und damit die Position meiner Minderheit als nicht verfassungskonform bezeichnet. Das trifft zu. Ich räume auch ein, dass sich das Bundesamt für Justiz in seinem Bericht vom 24. April 2023 detailliert und fundiert mit den wasserrechtlichen Verfassungsbestimmungen auseinandersetzt. Was mich aber erstaunt: Das Bundesamt für Justiz ist in seinem Bericht, wenn ich es richtig sehe, mit keinem Wort auf Artikel 89 der Bundesverfassung eingegangen. Eine Interessenabwägung zwischen den kollidierenden wasserrechtlichen Bestimmungen und dem verfassungsrechtlichen Auftrag des Bundes, für eine ausreichende und sichere Stromversorgung zu sorgen, wurde nicht vorgenommen. Diese Abwägung ist eine Aufgabe, die wir als Gesetzgeber zu erfüllen haben. Persönlich halte ich mich bei dieser Interessenabwägung an den eingangs erwähnten Leitspruch: Salus publica suprema lex esto - das Gemeinwohl sei das oberste Gesetz. Nur wenn wir der Versorgungssicherheit und damit dem Gemeinwohl wirklich die nötige Beachtung schenken, verdient diese Gesetzesvorlage den Titel "Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien".