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preparatory:AB 320916

Baume-Schneider Elisabeth · Bundesrat · Jura · 2023-06-05

Wortprotokoll

1.[NB]Es trifft zu, dass die Zweijahresfrist bereits angewendet wird. Mit Urteil vom 24. November 2022 hat sich nämlich auch das Bundesverwaltungsgericht zur dreijährigen Wartefrist und der Rechtsprechung des EGMR geäussert. Es kommt zum Schluss, dass die zuständigen Behörden ihre Praxis aufgrund des Urteils des EGMR ändern müssen.

2.[NB]Im gleichen Entscheid stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Bundesgerichte und Schweizer Behörden gemäss Artikel 190 der Bundesverfassung verpflichtet sind, die Bundesgesetze und das Völkerrecht anzuwenden. Im Konfliktfall haben die für die Schweiz verbindlichen Normen des Völkerrechts grundsätzlich Vorrang vor den davon abweichenden Normen des innerstaatlichen Rechts. Dies gilt insbesondere, wenn die internationale Norm, die mit dem innerstaatlichen Recht in Konflikt steht, den Schutz der Menschenrechte zum Gegenstand hat. Selbst wenn das Parlament einer Fristverkürzung nicht zustimmte, müsste somit der in diesem Zusammenhang massgebende Entscheid des EGMR weiterhin beachtet werden.