Jositsch Daniel · Ständerat · 2023-06-05
Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2023-06-05
Wortprotokoll
Es ist in der Tat so, dass wir diese Frage in der Kommission nicht abschliessend geklärt haben, weil wir festgestellt haben, dass wir es mit einem Schnittstellenproblem zwischen dem Strafgesetzbuch und der Strafprozessordnung zu tun haben. Für diejenigen, die nicht in der Kommission waren, muss man nun kurz erklären, worum es geht.
Zunächst einmal geht es um die mildeste Form der noch übrig bleibenden Sexualdelikte. Das Beispiel von Herrn Rieder stimmt vermutlich nicht, denn das, was er beschrieben hat, ist keine sexuelle Belästigung, sondern aus meiner Sicht sexuelle Nötigung, und da haben wir eine ganz andere Situation. Es geht also um die Fälle der mildesten Übergriffe. Das ist entweder eine verbale oder eine physische sexuelle Belästigung, wobei es bei letzterer um die mildesten Formen geht, etwa eine unsittliche Berührung des Hinterteiles und dergleichen. Diese Übergriffe werden als mildeste Form, sprich als Übertretung, mit Busse bestraft.
Hier hat man nun Folgendes vorgesehen: Der Staatsanwalt, der solche Fälle behandelt, kann, wenn er es als angemessen empfindet, entscheiden, dass der Beschuldigte eine Therapie macht. Wenn der Beschuldigte diese Therapie macht, wird das Verfahren eingestellt, d.[NB]h., das Verfahren wird technisch beendet, ohne dass ein Schuldspruch oder eine Feststellung der Unschuld erfolgt, was man im Volksmund auch "Freispruch zweiter Klasse" nennt. Rein technisch gesehen ist es aber das Gleiche wie ein Freispruch, nämlich keine Verurteilung.
Jetzt sagt Herr Rieder, wir müssten festhalten, dass in diesem Fall die Kosten- und Entschädigungsfrage geklärt wird. Wie bereits durch den Kommissionsberichterstatter erwähnt: Die Kostenfrage, also die Frage, wer für die Kosten des Verfahrens aufkommen muss, wird immer geregelt. Allerdings muss man sagen, dass in einer solchen Situation, die einem Freispruch gleichkommt, der Staat grundsätzlich die Kosten übernimmt. Jetzt geht es vor allem noch um die Entschädigungsfrage, und hier kommen wir an einen heiklen Punkt. Eigentlich ist die Entschädigungsfrage eine zivilrechtliche und keine strafrechtliche Angelegenheit. Aber um dies zu vereinfachen, sieht der Gesetzgeber vor - und wir haben das vor ein paar Monaten mit der Revision der Strafprozessordnung ausgeweitet -, dass in solchen Verfahren, die normalerweise vom Staatsanwalt mit Strafbefehl entschieden werden, auch eine Zivilforderung entschieden werden kann, damit das Opfer nicht noch separat zu einem anderen Richter gehen muss.
Das Problem ist: Das ganze Strafverfahren hängt ab von der Entscheidung, ob der Täter schuldig oder unschuldig ist, also davon, ob es einen Schuldspruch gibt. Wenn es keinen Schuldspruch gibt, dann fehlt im Strafrecht die Grundlage, um den Beschuldigten zu verpflichten, eine Entschädigung zu zahlen. Sie müssen sich das vorstellen: Technisch sagt man, das Verfahren ist eingestellt, es gibt keinen Schuldspruch gegen den Beschuldigten. Trotzdem aber muss der Beschuldigte bezahlen. Damit schwächen Sie die Rechte des Beschuldigten natürlich unglaublich, weil er zu einer Zivilforderung verpflichtet wird, obwohl er gar nicht schuldig gesprochen worden ist. Das widerspricht jeglichem Schuldprinzip. Das ist das, was wir in der Kommission festgestellt haben.
Eigentlich hat man Herrn Rieder gesagt - es wäre anmassend, zu sagen, man habe ihm den Auftrag gegeben -: Hör [PAGE 445] zu, das funktioniert immer noch nicht. Nimm dir das Wochenende Zeit und komme mit einer Lösung, die funktioniert. Jetzt muss ich Ihnen, Herr Rieder, einfach sagen: Ihre Lösung funktioniert eben immer noch nicht. Sie machen immer noch das Gleiche, und das erstaunt mich, ehrlich gesagt. Sie sind doch sonst eigentlich der Gralshüter der Verteidigungsrechte hier im Saal. Hier schwächen Sie den Beschuldigten in einer absolut beispiellosen Art und Weise. Im Strafgesetzbuch finden Sie nirgends die Situation, dass ein Staatsanwalt eine Zivilforderung entscheidet, ohne dass es einen Schuldspruch als Grundlage gibt.
Von dem her würde ich Ihnen dringend - dringend! - davon abraten, hier dieser Lösung zuzustimmen. Es ist ja denkbar, dass der Zweitrat da noch eine bessere Idee hat - warum nicht? Diese hier funktioniert nicht.
Die weitere Frage ist: Haben wir wirklich ein Problem, das wir lösen müssen? Ich befürchte, dass wir einen grossen Fehler machen, also eine riesengrosse Lücke öffnen und eine Inkohärenz mit der Strafprozessordnung schaffen würden, um ein praktisch nicht existierendes Problem zu lösen. Denn erstens einmal sind das Bagatellfälle, Übertretungen, bei denen über eine Busse entschieden wird, und da sind Zivilforderungen sehr selten. Ich schliesse es nicht aus, dass es einmal Zivilforderungen geben könnte, aber nie in dem Ausmass, wie es bei schwereren Sexualdelikten der Fall ist. Zweitens ist es ja nicht ausgeschlossen, dass der Staatsanwalt in dem Moment, in dem er entscheidet, ob ein Lernprogramm Sinn macht oder nicht, auch die Erwägungen betreffend Zivilforderungen mit aufnimmt. Er fragt dann den Beschuldigten beispielsweise, ob er die Zivilforderungen anerkennt oder nicht. Er macht dann die Entscheidung davon abhängig.
Von dem her würde ich Ihnen davon abraten. Erstens wäre es rein technisch ein Fehler. Zweitens würde es zu einer Schwächung der Rechte des Beschuldigten führen. Ich bin nicht einmal sicher, ob diese Schwächung, wenn wir sie machen würden, wonach ein Staatsanwalt Zivilforderungen ohne Schuldspruch annimmt, überhaupt EMRK-konform wäre. Daher wäre es inhaltlich ein Problem. Drittens glaube ich, dass in der Realität kein Problem besteht. Man würde also ein praktisch nicht existierendes Problem mit einem hoch toxischen Mittel bekämpfen. Ich glaube, das funktioniert so nicht - das ist nicht empfehlenswert.