Lexipedia

Zopfi Mathias · Ständerat · 2023-06-05

Zopfi Mathias · Ständerat · Glarus · Grüne Fraktion · 2023-06-05

Wortprotokoll

Die Minderheit möchte hier die Ausnahmen ausweiten. So sollen achtenswerte Gründe eine Ausnahme vom Verhüllungsverbot rechtfertigen können. Es geht also um Fälle, in denen jemand achtenswerte Gründe für eine Unkenntlichmachung hat. Ähnliche Formulierungen sind heute im bernischen und im sankt-gallischen Recht enthalten. Aus den Gründen, die von mir im Eingangsvotum gesagt wurden, würde der entsprechende Spielraum für diese Kantone nicht mehr bestehen, wenn das Bundesgesetz in Kraft treten würde; die entsprechenden Bestimmungen in diesen Kantonen würden in diesem Fall also ebenfalls aufgehoben. Zudem - das muss man zugeben - scheint die Anwendung der genannten Bestimmungen in den genannten Kantonen unproblematisch zu sein.

Die Kommissionsmehrheit ist dennoch der Ansicht, Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a des Gesetzes umfasse den Fall der Demonstrationen bereits. Wenn also zum Beispiel Tibeterinnen und Tibeter gegen den chinesischen Staat demonstrierten, könnten sie sich bereits auf diesen Artikel berufen. Zudem sei Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c so zu verstehen, dass die Verhüllung zur persönlichen Sicherheit auch die Sicherheit vor Repressionen umfasst und nicht nur zum Beispiel den Fall, dass man beim Motorradfahren einen Schutzhelm trägt. Damit ist für die Mehrheit der Kommission eine zusätzliche Bestimmung nicht notwendig. Weiter ist die Kommissionsmehrheit der Ansicht, dass die Ausweitung[NB]aufgrund[NB]des[NB]strikten[NB]Verfassungstextes nicht opportun wäre.

Die Kommission hat die Vorlage, wie gesagt, zweimal beraten. In der ersten Beratung hat sie den jetzigen Minderheitsantrag relativ knapp, in der zweiten Beratung dann aber mit 7 zu 3 Stimmen ohne Enthaltung abgelehnt.