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Schmid Martin · Ständerat · 2023-06-06

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2023-06-06

Wortprotokoll

Die uns gestern an der Sitzung der WAK von der Verwaltung dargelegte Praxis, wonach man bei interaktiven Online-Bildungsleistungen nicht auf den Ort abstellt, an dem sich der Lehrer oder die Lehrerin befindet, wenn er oder sie solchen Unterricht erteilt, überzeugt nicht. Der Kommissionspräsident hat das dargelegt.

Meines Erachtens widerspricht diese Praxis auch den von der ESTV zum Bereich der interaktiven Bildungsleistungen publizierten Praxisfestlegungen. Diesbezüglich wird nämlich von der ESTV selbst in einem Merkblatt festgelegt, dass sich der für die Mehrwertsteuer massgebliche Ort der interaktiven Bildungsleistungen dort befindet, wo sich der Lehrer bzw. die Lehrerin aufhält, wenn er oder sie den entsprechenden Unterricht erteilt. Ich zitiere aus der Publikation der ESTV: "Als Tätigkeitsort gilt bei interaktiven Fernkursen derjenige Ort, an dem der Unterrichtende tätig ist."

Sie sehen: Es ist bezüglich des Bereichs von Online-Leistungen ein Anwendungsfall von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c gegeben und nicht von Artikel 8 Absatz 1, wie das von der Verwaltung eingebracht wurde, wonach der Sitz eines Unternehmens entscheidend sein soll. Zudem entspricht das nicht den geltenden Merkblättern.

Es kann natürlich vorkommen, dass sich die Unterrichtenden am gleichen Ort wie die Lehranstalt befinden, wenn sie die interaktiven Bildungsleistungen über das Internet erbringen. Wenn sich die Lehrpersonen anlässlich des interaktiven Online-Unterrichts jedoch in einem anderen Staat als die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz befinden, erweist sich die angebliche Praxis der ESTV, generell auf den schweizerischen Sitz des Unternehmens abzustellen, das sich mit den Studierenden in einem Vertragsverhältnis befindet, auch gemäss der eigenen Praxispublikation aus meiner Sicht als rechtswidrig. Ich möchte hier auch an das Beispiel von Herrn Ständerat Kuprecht, des Präsidenten der WAK, erinnern.

Der Nationalratsentscheid ist somit aus meiner Sicht in Bezug auf die Übergangsbestimmungen gesetzgeberisch überflüssig, weil er nur etwas regelt, was gemäss dem Willen des Gesetzgebers eigentlich heute schon gilt. Was der Nationalrat beschlossen hat, gilt nach Auffassung unserer Kommission nach dem heutigen Recht bereits. Das hat auch die Frau Bundesrätin gesagt. Es macht ja keinen Sinn, auf 2025 eine Regelung einzuführen, die dann beim Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2025 gerade wieder aufgehoben wird. Dort liegt das Problem. Das Problem kann man einfach lösen, indem sich die Verwaltung an das Gesetz hält und es in der Praxis so anwendet, dass im Bereich der Streaming-Leistungen des Unterrichts, wenn sich beispielsweise der Lehrer in Montpellier befindet, die Studentin in Stuttgart und der Sitz in Zürich, nicht auf den Sitz des Unternehmens, sondern auf den Tätigkeitsort des Lehrers, in diesem Beispiel in Frankreich, abgestellt wird. So einfach ist das - das ist alles lösbar. In diesem Sinne könnte man auf die Übergangsbestimmung verzichten, wie es unsere Kommission gemacht hat.

Wir sind dem Nationalrat in Bezug auf die Zukunft gefolgt, weil wir diesbezüglich mit ihm einig sind, dass die EU-Regelung höchstwahrscheinlich die richtige ist, um im internationalen Verhältnis Situationen ohne Besteuerung zu verhindern. Was die heutige Situation anbelangt, sind wir aber der Auffassung, dass sich die Verwaltung an das Gesetz halten muss. Dann muss der Nationalrat auch keine Regelung einführen, die eigentlich nur besagt: "Bitte haltet euch heute an das Gesetz", und das Gesetz sieht vor, dass für solche Streaming-Leistungen der Tätigkeitsort des Lehrers entscheidend ist. Ich glaube, darin liegt die ganze Konfusion. Sie wurde noch verstärkt durch Aussagen, dass die Verwaltung in solchen Situationen auf den Sitz des Unternehmens abstellen würde. Weiter wurde sie durch Aussagen verkompliziert, dass es verschiedene Praxisänderungen geben würde. Aus meiner Sicht kann man das sehr einfach dadurch lösen, dass die Verwaltung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2025 bei diesen Streaming-Leistungen weiterhin auf den Ort abstellt, wo sich der Lehrer befindet, also auf den Ort der Tätigkeit. Dann gibt es keine Probleme.

Nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes gibt es eine neue Rechtslage, dann kommt der neue Beschluss des Nationalrates, der eingeführt wird, und dann sind die Situationen geklärt. Insofern möchte ich Ihnen also beliebt machen, trotz dieser Konfusion auch in der Sitzung, hier dem Nationalrat zu folgen und eigentlich rückwirkend keine Regelung zu treffen. Vielleicht kann die Frau Bundesrätin das mit der Verwaltung klären, sodass die heutige Praxis eben entsprechend dem Gesetz umgesetzt wird. Dann würde der Erstentscheid des Ständerates, bei dem wir eben auch auf den Ort des Tätigwerdens abgestellt haben, obsolet, wie auch der Zweitentscheid des Nationalrates mit dem Einzelantrag Schilliger. Die Praxis wird sich ab 2025 einspielen.

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