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Hegglin Peter · Ständerat · 2023-06-07

Hegglin Peter · Ständerat · Zug · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-06-07

Wortprotokoll

Wir haben uns am 13. Dezember 2022 das letzte Mal mit diesem Geschäft befasst. Der Nationalrat ist dann in der Frühjahrssession in allen wesentlichen Punkten dem Ständerat gefolgt. Es bleiben lediglich zwei kleine Differenzen in Artikel 153a des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft.

Ihre WAK hat die Vorlage am 27. März 2023 beraten und beantragt Ihnen, dem Nationalrat zu folgen und die restlichen Differenzen zu bereinigen. Dabei handelt es sich um eine Änderung, die die biologische Bekämpfung von Schadorganismen betrifft.

Ich erläutere kurz den Sachverhalt: Regelmässig werden neue Kulturschädlinge in die Schweiz eingeschleppt. Um diese Schädlinge zu bekämpfen, ist es oft notwendig, chemische Insektizide einzusetzen. Eine Alternative ist der Einsatz biologischer Bekämpfungsmittel. So werden zum Beispiel Schlupfwespen eingesetzt. Aber auch beim Einsatz dieser Nützlinge muss das Risiko für die einheimischen Insekten und damit für die Biodiversität abgeschätzt werden. Das Umweltschutzgesetz sieht vor, dass für ihren Einsatz eine Bewilligung des BAFU erforderlich ist. Normalerweise stellen Unternehmen, die sich auf die biologische Bekämpfung spezialisiert haben, einen Antrag auf Zulassung. Manche Organismen müssen jedoch nur einmal freigesetzt werden,[NB]anschliessend sind sie in der Lage, sich selbst zu vermehren. In diesem Fall haben die Unternehmen kein Interesse daran, ein entsprechendes Gesuch zu stellen.

Ein aktuelles Beispiel zeigt die Problematik: Es handelt sich um den Einsatz einer Schlupfwespe aus China zur Bekämpfung der Kirschessigfliege. Das Internationale Zentrum für Landwirtschaft und Biowissenschaften hat Studien durchgeführt, die zeigen, dass die chinesische Schlupfwespe bei der Bekämpfung der im Obst- und Weinanbau schädlichen[NB]Kirschessigfliege sehr nützlich wäre. Aus finanziellen Gründen wurde das Freisetzungsgesuch jedoch nicht gestellt. Es fehlt aktuell die notwendige Rechtsgrundlage, um trotzdem eine grossflächige Freisetzung dieses Nützlings zur Bekämpfung der Kirschessigfliege zu ermöglichen.

Mit den zusätzlichen Bestimmungen in Artikel 153a erhält der Bundesrat die Kompetenz, ein Verfahren festzulegen, um die Freisetzung eines Nützlings zu ermöglichen, ohne dass eben ein Antrag von Dritten gestellt werden muss. Bundesrat, Nationalrat und die WAK-S sind der Ansicht, dass schnell gehandelt werden muss, um die aktuelle Situation zu deblockieren und so die biologische Bekämpfung neuer Pflanzenschädlinge zu verbessern.

Zu meiner Interessenbindung: Ich bin Präsident der IG Zuger Chriesi und möchte, dass Kirschtorten weiterhin mit Zuger Kirschen produziert werden können.

Das Problem der Kirschessigfliege ist riesig, und die Zulassung eines Nützlings wäre ein Lichtblick. Wenn dies[NB]nämlich[NB]nicht geschieht, droht eine Kultur, die Hochstammbäume, und damit auch ein Landschaftselement verloren zu gehen.

Ich habe noch einen Einschub zu machen, und zwar eine Ergänzung bei Artikel 187e des Landwirtschaftsgesetzes. Als Kommissionssprecher der WAK möchte ich Sie über eine Anpassung in diesem Gesetzestext informieren, die von unserer Redaktionskommission im Hinblick auf die Schlussabstimmung vorgenommen wurde. Bei der Überprüfung des Gesetzentwurfes wurde festgestellt, dass die Übergangsregelung im Landwirtschaftsgesetz, d.[NB]h. Artikel 187e, ergänzt werden muss, und zwar aus folgenden Gründen: Mit der AP22+ werden die im geltenden Artikel 76 des Landwirtschaftsgesetzes vorgesehenen Ressourceneffizienzbeiträge aufgehoben. Diese Änderung soll auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt werden. Im aktuell geltenden Artikel 82b Absatz 2 der Direktzahlungsverordnung ist vorgesehen, dass Ressourceneffizienzbeiträge für die Phasenfütterung von Schweinen noch bis Ende 2026 ausgerichtet werden können. Diese Regelung auf Verordnungsstufe wurde von niemandem infrage gestellt, auch nicht während der Beratung in den Kommissionen. Sie kann aber nur bis Ende 2026 gelten, wenn in Artikel 187e des Landwirtschaftsgesetzes präzisiert wird, wonach Ressourceneffizienzbeiträge nach Artikel 76 des bisherigen Rechts noch während zwei Jahren nach Inkrafttreten der AP22+ ausgerichtet werden.

Im Normalfall hätte der Bundesrat in eigener Kompetenz beschliessen können, die Aufhebung der Ressourceneffizienzbeiträge einfach ein Jahr später in Kraft zu setzen. Im vorliegenden Fall ist dies jedoch nicht möglich, weil die Regelung der Ressourceneffizienzbeiträge in Artikel 76 des Landwirtschaftsgesetzes mit der AP22+ durch die neu vorgesehenen Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität abgelöst wird.

Wie erläutert betrifft die Anpassung ausschliesslich die Übergangsregelung beim Ressourceneffizienzbeitrag für die Phasenfütterung von Schweinen. Sie hat keine materiellen Folgen für den Rest der Vorlage. Ich bitte Sie, diese Anpassung zur Kenntnis zu nehmen. Ich möchte zuhanden der Materialien und zuhanden der Redaktionskommission festhalten, dass diese Ergänzung von Artikel 187e im Sinn und Geist der vorberatenden Kommission ist.

Abschliessend möchte ich noch die Petition Thoma Hansruedi vom 14. Oktober 2022 erwähnen. Die Kommission hat diese Petition gemäss Artikel 126 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes behandelt. Sie hat von der Petition Kenntnis genommen und empfiehlt Ihnen, dies ebenfalls zu tun. [PAGE 495]