Lexipedia

von Falkenstein Patricia · Nationalrat · 2023-06-07

von Falkenstein Patricia · Nationalrat · Basel-Stadt · FDP-Liberale Fraktion · 2023-06-07

Wortprotokoll

Wir befinden uns in der letzten Phase der Behandlung von Entwurf 3 über die Harmonisierung der Strafrahmen und die Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht, beim Sexualstrafrecht.

Es ist uns ein äusserst wichtiger Schritt gelungen: eine neue Definition der Vergewaltigung, die den heutigen Ansichten der Gesellschaft entspricht; das ist ein riesiger Fortschritt. Nachdem der Ständerat am Montag getagt hat, sind zwei Differenzen zu unserem Rat verblieben. Es geht dabei um die Lernprogramme und das Cybergrooming. Der Ständerat hat eine neue Formulierung und Einreihung bei den Lernprogrammen vorgeschlagen und lehnt einen Artikel zur Bestrafung von Cybergrooming nach wie vor ab.

Die Kommission für Rechtsfragen hat an ihrer gestrigen Sitzung Folgendes diskutiert: Nachdem der Ständerat die Lernprogramme bei Delikten gegen die sexuelle Integrität aufgenommen hatte, wollte der Nationalrat an seiner letzten Sitzung Artikel 67f insofern verschärfen, als er die Lernprogramme zur Pflicht machen wollte. Bei der Behandlung in der ständerätlichen Kommission wurde nochmals erwähnt, dass Artikel 67f problematisch sei und es besser wäre, das Thema in Artikel 198 abzuhandeln. Der Beschluss des Ständerates ermöglicht es weiterhin, Lernprogramme aufzuerlegen. Der Ständerat möchte also die Lernprogramme in Artikel 198 Absatz 2 mit einer Ergänzung in Artikel 198 Absatz 3 regeln. Diese Änderungen wurden folgendermassen begründet: Bei einer Einstellung des Verfahrens könnten nicht wie im Adhäsionsverfahren zivilrechtliche Forderungen, z.[NB]B. die Kosten für psychologische oder psychiatrische Betreuung, geltend[NB]gemacht[NB]werden. Es brauche auch für solche Forderungen eine Kompetenzzuteilung an die entscheidende Behörde.

Es geht also um die Kostenfrage beim Opfer, die nicht geregelt sei. Über die Anwaltskosten, die dem Opfer entstehen, könnte zwar eventuell der Staatsanwalt entscheiden, aber sicher nicht über die möglicherweise entstehenden weiteren Zivilforderungen wie z.[NB]B. die Kosten der psychologischen oder psychiatrischen Hilfe. Die Kosten könnten zwar über die Opferhilfe entschädigt werden, diese Lösung wäre aber falsch, da es ja sein könnte, dass der Täter die Kosten selbst bezahlen könnte. Darum brauche es zusätzlich Artikel 198 Absatz[NB]3.

Der Ständerat liess sich von dieser Argumentation eines seiner Mitglieder überzeugen und hat bei Artikel 198 einen entsprechenden Absatz 3 angefügt. Der Minderheitsantrag Bregy zu Absatz 2 wurde zurückgezogen; die Begründung haben Sie soeben gehört. So schliesst sich die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates der Argumentation und der Fassung des Ständerates bei Artikel 198 Absatz 2 und der Ergänzung mit Absatz 3 an.

Bei Artikel 197b zum Cybergrooming hält der Ständerat an der Streichung fest. Ihre Kommission für Rechtsfragen kann das nachvollziehen und sich dem Beschluss des Ständerates anschliessen. Mit der parlamentarischen Initiative Amherd 18.434 ist in unserer Kommission für Rechtsfragen noch ein Geschäft zum Thema Cybergrooming hängig. Die Kommission wird somit das Thema Cybergrooming mit der Behandlung dieser parlamentarischen Initiative weiterverfolgen.

Somit verbleiben keine Differenzen mehr zum Ständerat. [PAGE 1149]

von Falkenstein Patricia · Nationalrat · 2023-06-07 | Lexipedia | Lexipedia