Lexipedia

Egger Mike · Nationalrat · 2023-06-15

Egger Mike · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2023-06-15

Wortprotokoll

Ich teile mir hier die Redezeit, so gut es geht, mit meiner Kollegin Christine Bulliard auf, damit wir nicht alle Gesetzesartikel einzeln durchgehen müssen, mit dem Ziel, effizient vorwärtszukommen.

In diesem Block haben wir über die Entschädigung, die Abbruchprämie, die Richtpläne der Kantone und den Gebietsansatz gesprochen.

In Artikel 5 geht es um den Ausgleich sowie die Entschädigung für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen. Eine Mehrheit der Kommission unterbreitet Ihnen mit Absatz 1bis den Antrag, die Planungsvorteile, die sich aus neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesenem Boden ergeben, mit einem Satz von mindestens 20 Prozent auszugleichen. Der Ausgleich wird bei der Überbauung des Grundstückes oder dessen Veräusserung fällig. Eine Minderheit I (Suter) möchte den Kantonen mehr Rechte einräumen, den Ausgleich aber so ausgestalten, dass Mehrwerte bei neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesenem Boden sowie erhebliche Mehrwerte, die aus Um- und Aufzonungen entstehen, ausgeglichen werden müssen. Eine Minderheit II (Paganini) möchte den Kantonen ebenfalls mehr Rechte einräumen, aber ihnen die Regelung des Ausgleichs erheblicher Mehrwerte überlassen. Diese Variante fand im Vergleich zur Minderheit I eine grössere Zustimmung.

Bei Artikel 5 Absatz 1ter gibt es eine Minderheit, welche das Wort "insbesondere" streichen möchte. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass die Mehrwertabgabe zweckgebunden ist. Sie soll nur für Entschädigungen bei Rückzonungen, beim Erhalt des Kulturlandes und bei der Förderung der inneren Verdichtung zum Tragen kommen. Die Mehrheit möchte diesen Begriff bestehen lassen, da sonst Rechtsunsicherheiten befürchtet werden.

In Artikel 5 Absatz 2 geht es um Planungen, die zu Eigentumsbeschränkungen führen, welche einer Enteignung gleichkommen, respektive um deren Entschädigung. In Absatz 2bis möchte eine Mehrheit eine gesetzliche Pflicht zur Tragung der Beseitigungskosten sicherstellen. Ebenfalls soll eine Abbruchprämie nur dann ausgerichtet werden, wenn kein Ersatzneubau erstellt wird. In Absatz 2quater soll der Bund Beiträge an die Aufwendungen der Kantone leisten können und dabei Einzelheiten regeln. Eine Minderheit I (Bulliard) möchte, dass dabei die Gegebenheiten der Kantone berücksichtigt werden. Eine Minderheit II (Vincenz) beantragt die Streichung.

Artikel 6 Absatz 3, der von den Kantonen Aufschluss über den Stand und die bisherige Entwicklung fordert, soll gemäss Ständerat mit den Buchstaben d und e ergänzt werden. Darin sollen die Anzahl Gebäude ausserhalb der Bauzonen erwähnt sowie die Bodenversiegelung in den ganzjährig bewirtschafteten Landwirtschaftszonen nach Artikel 16, soweit sie nicht landwirtschaftlich oder zur Ausübung touristischer Aktivitäten bedingt sind, aufgeführt werden. Eine Mehrheit der Kommission des Nationalrates lehnt diese Ergänzung entsprechend ab.

Ich komme nun zu Artikel 8c, welcher den Richtplaninhalt im Bereich der Zonen nach Artikel 18bis regelt. Gemäss diesem Artikel können die Kantone unter Einbezug der Gemeinden im Richtplan bestimmte Gebiete innerhalb des Berggebiets bezeichnen, in denen aufgrund einer räumlichen Gesamtkonzeption ausserhalb der Bauzonen spezielle Zonen nach Artikel 18bis vorgesehen werden können, in denen nicht standortgebundene Nutzungen zulässig sind. Die Verwaltung erstellte am 17. April 2023 einen Bericht zur Definition des Begriffs "Berggebiet". Dieser schlägt die Auslegung des Begriffs wie folgt vor: Die Bestimmung des Begriffs "Berggebiet" soll gemäss Verwaltung "grundsätzlich auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen nach Artikel 4 Landwirtschaftsgesetz abgestellt werden [...]. Die Hügelzone und die Bergzonen I bis IV könnten dabei als 'Berggebiet' betrachtet werden. Darüber hinaus soll der Gebietsansatz aber auch im Sömmerungsgebiet zur Anwendung kommen, auch wenn dieses nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche zählt."

Zum Schluss möchte ich noch etwas zum Einzelantrag Wasserfallen Christian sagen: Diesen konnten wir in der Kommission nicht behandeln, aber Artikel 8d Absatz 2 trägt dem Anliegen teilweise Rechnung. Dort ist festgehalten, dass Energieanlagen sowie die nationalen und kantonalen Verkehrsinfrastrukturen von der Regelung ausgenommen sind. Es ist aber so, dass die Gemeindestrassen natürlich nicht ausgenommen wären.

Ich bitte Sie im Namen der Kommission, in Block 1 den Anträgen der Mehrheit zuzustimmen.