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AB 323614

Vincenz-Stauffacher Susanne · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2023-06-15

Wortprotokoll

Ich spreche zu meinem Minderheitsantrag in Block 2. Dieser betrifft Artikel 16a Absatz 7. In Artikel 16a geht es um zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone. Meine Minderheit beantragt einen neuen Absatz 7. Dieser räumt den Kantonen das Recht ein, in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zuzulassen, welche Landschaftsgärtnern dazu dienen, Pflanzen, insbesondere Bäume und Sträucher, anzupflanzen und zu pflegen.

Die Tätigkeit des Landschaftsgärtners erfüllt eine wesentliche Funktion im Zusammenhang mit der Natur. Insbesondere ist sie unerlässlich, um das Pflanzen und Pflegen von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen vor allem in Städten zu [PAGE 1380] ermöglichen und Pärke und Grünflächen anzulegen, zu verwalten und zu pflegen, die für den Kampf gegen die globale Erwärmung und für die Erholung der Bevölkerung notwendig sind. In der überwiegenden Mehrheit sind Landschaftsgärtner nicht gleichzeitig Gärtner und profitieren somit nicht von der Anwendung der Ausnahmeregelung in Artikel 16a Absatz 2 RPG. Nun ist ihre Tätigkeit zwar eng mit dem Boden und seiner Nutzung durch die von ihnen gepflanzten und gepflegten Pflanzen verbunden, aber sie gehören nicht zur produzierenden Landwirtschaft und betreiben keine Gärtnerei im restriktiven Sinne von Artikel 16a Absatz 1 RPG.

In vielen Kantonen stellt die Qualifikation, die zwischen der Tätigkeit der produzierenden Gartenbaubetriebe und jener der Landschaftsgärtner unterscheidet, obwohl beide eng mit dem Boden und der Natur verbunden sind, kein Problem dar. Das gilt, solange das Gebiet gross genug ist, damit die Landschaftsgärtner Grundstücke finden, die sie für ihre Tätigkeit nutzen können. In einigen Kantonen aber, insbesondere im Kanton Genf, ist es angesichts der geringen Grösse des Territoriums sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich, Grundstücke zu finden. In Genf beispielsweise verfügen viele Landschaftsgärtner als Eigentümer oder Pächter über Grundstücke in Landwirtschaftszonen, manche von ihnen seit vielen Jahren bzw. Jahrzehnten. Es sind Familienunternehmen, die von Generation zu Generation weitergegeben werden. Die Anwendung des RPG in seiner aktuellen Fassung stellt diese Ansiedelung in der Landwirtschaftszone infrage. Das grosse Risiko besteht darin, dass Landschaftsgärtnereien aus der Landwirtschaftszone vertrieben werden und kein neues Land in einer anderen Zone, z.[NB]B. in einer Industrie- oder Gewerbezone, finden oder einen Umzug in eine andere Zone nicht finanzieren können.

Die vorgeschlagene Änderung zielt darauf ab, eine Ausnahmeregelung für Landschaftsgärtner zu gewähren, unter der Voraussetzung, dass ihre Tätigkeit im direkten Zusammenhang mit dem Boden und der Natur steht, d.[NB]h., dass sie sich ausschliesslich um Bäume und Pflanzen kümmern. Diese Ausnahme würde hingegen nicht für Landschaftsgärtner gelten, die Tätigkeiten ohne direkten Bezug zum Boden, zu Bäumen und zu Pflanzen ausüben, insbesondere für solche, die Arbeiten an Schwimmbädern oder andere Maurerarbeiten durchführen. Es ist wichtig zu betonen: Es ist lediglich eine Kompetenz für die Kantone, dies in Fällen so zu handhaben, in denen ein entsprechendes Bedürfnis da ist. Auch dies entspricht dem föderalen Ansatz der Raumplanungsgesetzgebung. Daher hätte diese Änderung nur eine begrenzte und restriktive Tragweite, die dem Geist der RPG 2 entspricht, da nur Tätigkeiten von Landschaftsgärtnern mit direktem Bezug zum Boden in der Landwirtschaftszone erlaubt wären.