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Wismer-Felder Priska · Nationalrat · 2023-06-15

Wismer-Felder Priska · Nationalrat · Luzern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-06-15

Wortprotokoll

In Block 2 beschäftigen wir uns mit den zonenkonformen Bauten und Anlagen sowie den Ausnahmen. Weiter wird das Wohnen in der Landwirtschaftszone geregelt. Ebenfalls in diesem Block werden wir über Verjährungsfristen bei Bauten debattieren, welche einer unbewilligten Nutzung zugeführt wurden.

Den Minderheitsantrag Wismer Priska habe ich vorhin bereits ausführlich erklärt; ich gehe hier nicht noch einmal inhaltlich darauf ein. Allerdings möchte ich richtigstellen, dass es nicht um eine Lockerung dieser Emissionsgrenzen geht. Es geht vielmehr lediglich darum, dort eine sinnvolle Lösung zu finden, wo Umzonungen stattgefunden haben und wo durch diese Umzonungen die landwirtschaftlichen Gebäude plötzlich Emissionswerte nicht mehr einhalten können. Deshalb bitte ich Sie wirklich, die Minderheit zu unterstützen, damit wir eine Differenz schaffen und eine gute Lösung im Ständerat möglich wird.

Die Minderheit Munz bei Artikel 16a Absatz 2 will, dass Baubewilligungen dahinfallen, wenn der ursprünglich bewilligte Zweck entfällt. Umnutzungen dieser Gebäude für andere Zwecke der Landwirtschaft sollen nicht mehr möglich sein. Eine solche Einschränkung geht unserer Fraktion zu weit und widerspricht dem Ansatz, dass wir Anreize und nicht Gesetzesbestimmungen für einen Abbruch machen wollen. Wir lehnen daher diesen Minderheitsantrag ab.

Bei Artikel 16a unterstützen wir die Minderheit II (Egger[NB]Mike). Absatz 5 des gleichen Artikels, der den Agrotourismus grundsätzlich als landwirtschaftliche Tätigkeit definieren will, wurde dagegen kontrovers diskutiert. Einige werden für diese Bestimmung, andere aber dagegen stimmen.

In Artikel 16a Absatz 6 geht es darum, dass ein Landwirt mit Tierhaltung bei seinen Tieren wohnen können soll. Frau Rüegger hat es erklärt: Heute ist dies nur bei Milchkühen oder Muttersauen möglich, nicht aber zum Beispiel bei Mutterkühen. Wir sind hier einstimmig der Meinung, dass das im Sinne des Tierwohls auch bei Mutterkühen möglich sein soll und muss. Mit der Formulierung gemäss der Minderheit Rüegger wird sichergestellt, dass dieses Recht nur gelten soll, wenn mindestens eine Standardarbeitskraft da ist; dies gilt also nicht für Hobbybetriebe.

Die Minderheit Vincenz, welche auch Landschaftsgärtnereien in der Landwirtschaftszone zulassen möchte, lehnen wir jedoch einstimmig ab.

Die Minderheit Schneider Schüttel, welche an der Version des Ständerates festhalten will, lehnen wir ebenfalls ab. Unserer Ansicht nach würde diese Regelung bedeuten, dass die Kantone entsprechende Formulierungen in ihre kantonalen Gesetze schreiben müssten. Dies können wir nicht unterstützen.

Artikel 24c Absatz 3bis gab schon in der Kommission Anlass zu ausgiebigen Diskussionen; wir haben es gehört. Auch innerhalb der Fraktion haben wir diesen Absatz äusserst kontrovers diskutiert. Daraus, ob und wie angebaute Ökonomiegebäude umgenutzt werden können, ergeben sich sehr unterschiedliche Vor- und Nachteile. Auf der einen Seite handelt es sich um Gebäudeteile, die in vielen Fällen nicht mehr genutzt werden, aber trotzdem dastehen. Nach gewissen Gesichtspunkten macht es Sinn, diese bestehenden Gebäude auch weiter zu nutzen und eine Umnutzung zuzulassen, weil ein Abbruch in den meisten Fällen ja dann so oder so nicht infrage kommt. Auf der anderen Seite wird dadurch die Trennung von Bauzone und Landwirtschaftszone - und das wurde mehrmals erwähnt - extrem aufgeweicht, was dem ursprünglichen Sinn dieser Vorlage widerspricht. Der Druck auf die produzierende Landwirtschaft, statt landwirtschaftliche Produktion doch lieber Wohnnutzungen zu machen, würde dadurch steigen. Aus diesem Grund wird ein Teil der Fraktion dem Antrag der Minderheit Flach zustimmen. Es wird auch Fraktionsmitglieder geben, die den Einzelantrag Graber unterstützen werden, der diese Möglichkeit auf das Berggebiet beschränken will.

Den Minderheitsantrag Strupler lehnen wir ab. Den Antrag der Minderheit Munz, welche die Verjährungsfrist nicht gestatten will, lehnen wir ebenfalls ab. Hier sind wir für eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.

In Artikel 37a Absatz 2 geht es schliesslich noch darum, ob die Regelung in diesem Absatz neben Beherbergungsbetrieben auch für Gastbetriebe gelten soll. In dieser Frage ist unsere Fraktion geteilter Meinung: Ein Teil will das Recht auf einen Abriss und Wiederaufbau auf Beherbergungsbetriebe beschränken, ein anderer Teil möchte, dass auch Gastbetriebe davon profitieren können. Den Minderheitsantrag II (Clivaz Christophe) zu diesem Artikel lehnen wir ab, und den Einzelantrag Regazzi unterstützen wir.

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