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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2023-09-11

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2023-09-11

Wortprotokoll

Ich habe Ihr Votum, Herr Ständerat Rieder, zur Kenntnis genommen. Trotzdem möchte ich die Sichtweise des Bundesrates darlegen und danach noch etwas in die Geschichte zurückblicken. Selbst wenn ich mir keine Illusionen über den Ausgang der Abstimmung mache, scheint es mir doch wichtig, an dieser Stelle noch das eine oder andere darzulegen.

Herr Ständerat Knecht hat darauf hingewiesen, dass sich diese Motion im Grunde auf den Spezialfall der Stärke beziehen soll. Wir sind der Meinung, dass diese Motion breiter gefasst ist; darauf komme ich noch zurück, wenn ich auf die alternativen Handlungsoptionen eingehen werde.

Gemäss Artikel 14 des Zollgesetzes kann das EFD Zollerleichterungen für bestimmte Verwendungen vorsehen. Seit 1959 besteht eine solche Zollerleichterung für die Einfuhr von Weichweizen zur Herstellung von Stärke. Der ermässigte Zollansatz hierfür beträgt 10 Rappen je 100 Kilo. Als Bedingung für die Anwendung des ermässigten Zollansatzes für die Einfuhr von Weichweizen wurde eine Ausbeutenorm festgelegt, Sie haben es bereits gehört: 55 Prozent des importierten Weichweizens müssen der Stärkeherstellung zugeführt werden. Das restliche Mehl kann für andere Zwecke verwendet werden. Bisher gelangte es grösstenteils als Backmehl auf den Markt. Dies ist problematisch, weil als Ansatz für die Einfuhr von Brotgetreide innerhalb des hierfür vorgesehenen Zollkontingentes 23 Franken je 100 Kilo gilt, dies aufgrund des Grenzschutzes, der aus Zollabgaben und einem Garantiefondsbeitrag besteht. Wenn also Weichweizen zum Zwecke der Stärkeherstellung zu einem ermässigten Zollansatz eingeführt wird und ein wesentlicher Anteil davon als Backmehl auf den Markt gelangt, stellt dies eine Quersubventionierung dar; das verstösst an sich gegen das Subventionsgesetz. Dadurch entsteht für die einheimischen Brotgetreideproduzenten natürlich ein Wettbewerbsnachteil.

Es wurde gesagt, dass eine solche Änderung keine Kosten verursachen würde. Es wären zwar nicht gigantische Kosten, trotzdem würden dem Bund etwa 2,5 Millionen Franken an Zolleinnahmen entgehen. Ich sage das, weil Herr Knecht darauf hingewiesen hat.

Das Thema beschäftigt das Eidgenössische Finanzdepartement und auch den Bundesrat bereits seit einigen Jahren. Ich erlaube mir hier, kurz einen Rückblick in die Geschichte zu halten, damit Sie diese einfach kennen.

Im Jahr 2015 beantragte eine Anwaltskanzlei im Auftrag von kleineren Getreidemühlen, die seit 1959 geltende massgebende Mindestausbeute von 55 Prozent auf 75 Prozent anzuheben. Die Forderung wurde damit begründet, dass sich heute mit moderner Mahltechnologie rund 80 Prozent Mehl gewinnen lassen und rund ein Drittel davon aus praktisch zollfrei importiertem Weichweizen als Backmehl auf den inländischen Markt gelangt. Dies schwäche den Schutz der einheimischen Brotgetreideproduzenten und führe zu Wettbewerbsverzerrungen. Das war die Beschwerde dieser Kanzlei.

Am 25. Oktober 2018 änderte das EFD daher die Ausbeutenorm von 55 auf 75 Prozent, vorgesehen war das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2020. Nach einer Intervention des Dachverbandes Schweizerischer Müller machte das EFD die Änderung im August 2019, vor dem Inkrafttreten, wieder rückgängig. Im Dezember 2019 reichte die von den kleineren Getreidemühlen beauftragte Kanzlei beim Bundesrat eine Aufsichtsbeschwerde gegen das EFD ein, dies mit dem Begehren, die im Vorjahr beschlossene Verordnungsänderung wiederum in Kraft zu setzen. Diese Aufsichtsbeschwerde hat der Bundesrat am 5. März 2021 gutgeheissen. Er stellte dabei fest, dass kaum Zweifel daran bestehe, dass beim Weichweizen eine Mehlausbeute von mindestens 75 Prozent realistisch ist. Selbst der Dachverband Schweizerischer Müller geht von diesem Wert aus. Somit können mindestens 20 Prozent des Mehls aus dem für die Stärkeproduktion zollerleichtert eingeführten Weichweizen für einen anderen Zweck verwendet werden, insbesondere eben als Backmehl. Der Bundesrat beauftragte das EFD sodann, die Ausbeutenorm per[NB]1.[NB]Januar 2023 auf 75 Prozent anzuheben.

Sie sehen also, dass hier eine relativ lange Frist vorgesehen ist. Da das betroffene Unternehmen im laufenden Jahr zu einem grossen Teil aus Posten von Getreide produziert, die noch im vergangenen Jahr importiert wurden, wird die Anpassung vor allem ab 2024 zu Buche schlagen.

Der Bundesrat beantragt Ihnen, die Motion abzulehnen. Er ist auch der Meinung, dass es hier nicht unbedingt eine Gesetzesänderung braucht. Es gibt Möglichkeiten, eine solche zu machen; ich komme noch darauf zurück. Es ist so, dass auch die Möglichkeit besteht, eine Zollerleichterung für die Einfuhr von Weichweizenmehl zur Herstellung von Stärke zu beantragen. Eine solche wurde beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) bis dato nicht beantragt. Auf diesem Weg kann den betroffenen Firmen rasch und einfach geholfen und so das Fortbestehen der Stärkeherstellung in der Schweiz ermöglicht werden, dies, ohne dass dadurch die kleinen Mühlen, die eben Beschwerde eingereicht haben, benachteiligt werden.

Der Bundesrat teilt das Anliegen des Motionärs, die Stärkeproduktion in der Schweiz zu erhalten. Wir möchten das aber wie gesagt nicht über die Umsetzung der Motion machen. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen der Revision des Zollgesetzes eine Änderung herbeizuführen, wenn Sie das Gesetz ändern möchten. Ein entsprechender Antrag liegt in der nationalrätlichen WAK vor. Dieser Antrag dürfte aufgrund der Liste der Anträge an der nächsten Sitzung - das ist im Oktober - behandelt werden. Dieser Antrag wurde auch aufgrund der ablehnenden Haltung des Bundesrates gegenüber dem Motionstext korrigiert und erfasst nach dem Dafürhalten des Bundesrates - das wurde auch mit der Verwaltung abgesprochen - nicht mehr diese ausufernde Anwendung, wie es Ständerat Knecht gesagt hat. Wenn Sie das Gesetz ändern möchten, wenn das Ihr Wunsch ist, dann wäre es die einfachere Möglichkeit, das über die Zollgesetzrevision zu machen.

Der Motionär hat gesagt, wenn die Motion im Zweitrat irgendwann Ende Dezember ebenfalls angenommen wird, dann müsste man die Verordnung auf den 1. Januar 2024 ändern. Ich muss Ihnen sagen - es hat genügend Juristinnen und Juristen in diesem Raum -, dass das nicht ohne gesetzliche Grundlage geht. Ich könnte Ihnen allenfalls in Aussicht stellen, dass wir das auf den Sommer 2024 schaffen, falls Sie die Motion annehmen.

Ich möchte Sie aber bitten, hier doch den alternativen Weg über die Zollgesetzrevision zu wählen oder eben über einen Antrag auf Zollerleichterung, den die entsprechenden Betriebe an das BAZG stellen können.