Knecht Hansjörg · Ständerat · 2023-09-11
Knecht Hansjörg · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2023-09-11
Wortprotokoll
Auslöser meiner Motion ist eine seit mehreren Jahren laufende Diskussion in der Nahrungsmittelbranche, in die ich bekanntlich aufgrund meiner beruflichen Tätigkeit einen vertieften Einblick habe. Der Hintergrund der Diskussion ist, dass in der Zollerleichterungsverordnung die Zollerleichterungen nach Verwendungszweck oftmals an sogenannte Ausbeuteziffern geknüpft werden. Diese definieren, welcher Anteil der importierten Rohstoffe einer bestimmten Verwendung - für die die Zollerleichterung letztlich gedacht ist - zugeführt werden muss. Dabei ist etwa an die Vorgabe zu denken, wie viel Mehl aus importiertem Getreide gewonnen werden muss.
Gestützt auf die Zollerleichterungsverordnung hatte der Bund seit 1959 in einigen Anwendungsfällen solcher Zollerleichterungen die Ausbeuteziffern zur Verarbeitung der eingeführten Landwirtschaftserzeugnisse bewusst tiefer angesetzt als die technisch mögliche Ausbeute. Durch diese langjährige Praxis des Bundes gewährte dieser eine gewisse Quersubventionierung dieser Produkte, da ein Teil des Endprodukts auch auf dem normalen Markt abgesetzt werden kann. Diese für den Bund notabene kostenlose Quersubventionierung ermöglicht die Erstellung bestimmter Produkte in der Schweiz, die ansonsten aufgrund des Zollregimes für Agrarprodukte nicht möglich wäre.
Nun wurde jedoch vor einiger Zeit die Frage aufgeworfen, ob eine genügende gesetzliche Grundlage für die behördenseitig bewusst tiefere Ansetzung der Ausbeutequoten besteht oder nicht. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens wurde dies durch den Bundesrat vor rund zwei Jahren verneint und das EFD angewiesen, seine langjährige Praxis aufzugeben und in der Folge verschiedene, teils seit mehr als sechzig Jahren bestehende Ausbeuteziffern auf die technisch möglichen Prozentwerte anzuheben.
Diese unerwartete Kehrtwendung der Bundesverwaltung hat bei den betroffenen Betrieben wie eine Bombe eingeschlagen, gerade auch deshalb, weil man sich in gutem Glauben auf die Behördenpraxis verlassen hat, und im Wissen darum, immer wieder Investitionen in den Maschinenpark, in die [PAGE 697] eigene Infrastruktur und natürlich nicht zuletzt in die Anstellung sowie in die Aus- und Weiterbildung von Personal getätigt zu haben. Folglich galt es, eine Lösung zu finden, um die drohende Schliessung von Betrieben und den Verlust von Arbeitsplätzen zu verhindern.
Der Einbau der angeblich fehlenden gesetzlichen Grundlagen in das neue Zollgesetz liegt auf der Hand. Wie wir jedoch alle wissen, kommt diese Gesetzesrevision nur sehr schleppend voran, und den betroffenen Unternehmen läuft im wahrsten Sinne des Wortes die Zeit davon. Soll ihnen vom Gesetzgeber geholfen werden, muss dies jetzt geschehen.
Dies ist denn auch der Grund, weshalb ich trotz laufendem Gesetzesverfahren eine Motion zur vorgezogenen punktuellen Revision des Zollgesetzes - es geht um die Anpassung eines einzigen Artikels, nämlich von Artikel 14 des Zollgesetzes - eingereicht habe. Meine Motion soll einzig die als fehlend bemängelte Gesetzesgrundlage für die jahrzehntelange Praxis schaffen. Zusätzlich soll sie der teilweise geäusserten Befürchtung Rechnung tragen, dass es durch den möglichen Verkauf eines Teils der zollbegünstigt produzierten Waren ausserhalb der primär dafür vorgesehenen Verwendung zu einer Wettbewerbsverzerrung kommen könnte.
Erlauben Sie mir noch, auf die Begründung des Bundesrates für seine ablehnende Haltung einzugehen. So führt der Bundesrat unter anderem ins Feld, dass die Rechtsgrundlage zu ausufernd wäre. Dem entgegne ich: Durch die Anpassung des Zollgesetzes soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit die bis Ende 2022 vom Bund gewährten Querstützungen fortgeführt werden können - nicht mehr und nicht weniger. Damit eine ausufernde Anwendung verhindert werden kann, habe ich bewusst eine Kann-Formulierung gewählt und zwei Zusätze, Litera a und Litera b, eingebaut. Die Formulierung "der Erhalt der bestimmten Verwendung" zeigt meines Erachtens hinreichend, dass keine ausufernde Ausdehnung der Anwendung möglich ist.
Der Bundesrat beantragt meine Motion also offenbar auch zur Ablehnung, weil sie seines Erachtens zu breit gefasst ist und die beantragte Gesetzesänderung somit eine präjudizielle Wirkung in Bezug auf andere Waren hätte. Das ist für mich jedoch kein Grund, die Motion abzulehnen. Der Kritik des Bundesrates am Motionstext kann problemlos Rechnung getragen werden, indem die Motion im Zweitrat gezielt angepasst wird.
Zur Wettbewerbsverzerrung: Auch das Argument, dass es zu Wettbewerbsverzerrungen kommen könnte, ist nicht richtig. Bereits heute wird durch die jährliche Ausschreibung des Geschäftes unter den Schweizer Mühlen - ich selber mache mit meinem Betrieb hier jeweils auch mit - sichergestellt, dass die Quersubventionierung aus dem Brotmehl vollumfänglich in die Preisgestaltung des Fabrikmehls einfliesst. Aufgrund des wettbewerbsrechtlichen Vorbehaltes des Bundesrates sieht meine Motion nun gezielt zusätzlich vor, dass bei der Umsetzung die rechtsgleiche Behandlung sicherzustellen ist, indem Litera a der Gesetzesbestimmung neu ausdrücklich festhält, dass die wirtschaftlichen Vorteile, die durch eine andere Verwendung eines Teils der importierten Waren erzielt werden, vollumfänglich zur Vergünstigung der Waren genutzt werden müssen. Das Argument der Ungleichbehandlung und der Wettbewerbsverzerrung wurde mit dem Text des Antrages somit vollumfänglich adressiert und bewusst auch entkräftet.
Für die Einfuhr von Weichweizenmehl zur Herstellung von Stärke könne eine Zollerleichterung beantragt werden. Eine solche Zollerleichterung besteht heute nicht. Aber selbst eine bisher gar nicht zur Diskussion stehende Zollreduktion für sämtliches Weichweizenmehl würde nicht zum heutigen Effekt führen, sondern nur zum selben Resultat wie die Anhebung der Ausbeutenorm auf Weizen auf den technisch möglichen Wert von 75 Prozent. Konkret heisst das, dass die Querstützung eben auch beim Import von Mehl wegfallen würde, was das Geschäft des einzigen Schweizer Stärkeherstellers, der Blattmann Schweiz AG, genauso infrage stellt wie die Anhebung der Ausbeuteziffer.
Was aber bei einer Zollreduktion auf Mehl ganz sicher verloren ginge, wäre die auf dem infrage stehenden Geschäft basierende Vermahlung von 10 Prozent des gesamten Schweizer Brotgetreides. Dieser Wegfall von gegen 60[NB]000 Tonnen würde den harten Wettbewerb gerade auch zum Nachteil der kleineren Unternehmen weiter beschleunigen und unweigerlich zur Schliessung von Betrieben und zum Verlust der damit verbundenen Arbeitsplätze der Schweizer Mühlen führen. Entgegen der Meinung des Bundesrates betrifft das Thema somit nicht nur wenige Unternehmen, sondern ist für die gesamte Wertschöpfungskette relevant, und dies notabene zugunsten ausländischer Unternehmen, die die Lieferung der erwähnten Mahlmenge durch Importe noch so gerne übernehmen würden.
Zum Verstoss gegen WTO- und EU-Freihandelsrecht: Fakt ist, dass die Zollbegünstigung für die Stärkeherstellung durch eine Verfügung des EFD seit 1959 besteht und seither weder zu einer Intervention auf internationaler Ebene geführt hat noch während der letzten sechzig Jahre von der Bundesverwaltung als Verstoss gegen internationales Recht betrachtet worden ist. Dieses Argument wirkt meines Erachtens also stark vorgeschoben. Ansonsten wäre es ja schon längst von unseren internationalen Partnern aufgegriffen worden.
Zuletzt noch zum Verstoss gegen das Subventionsgesetz: Auch dieses Argument mit dem Subventionstatbestand greift meines Erachtens nicht. Die Querstützung soll ja eben gerade auf Gesetzesstufe vorgesehen werden und erhält so eine formell-gesetzliche Grundlage. Es wird also nichts versteckt, sondern es wird einfach ein seit sechzig Jahren vom Bund verfügter rechtlicher Mechanismus neu auch auf Gesetzesstufe ausdrücklich vorgesehen. Dies erfolgt, nachdem den betroffenen Unternehmen vom Bundesrat in einem kürzlich erfolgten Beschwerdeverfahren vorgehalten worden ist, die langjährige Praxis seiner eigenen Verwaltung entbehre einer gesetzlichen Grundlage.
Die Vorteile der Motion überwiegen diese hypothetischen Befürchtungen der Verwaltung bei Weitem. Die Motion kostet den Bund nichts, erhält einen seit sechzig Jahren bestehenden Schweizer Wirtschaftszweig und damit Schweizer Wertschöpfung und Arbeitsplätze, stützt die Versorgungssicherheit durch die Erhaltung von Vermahlungskapazitäten bei den Mühlen, aber auch bei der Herstellung von Stärke und Glukose, und lässt sich sehr einfach umsetzen respektive fortführen.
Ein Problem bleibt allerdings: der Zeitdruck. Die aktuell von der Zollbegünstigung profitierenden Unternehmen konnten 2023 noch mit im Jahr 2022 importiertem Weizen bedient werden. Dies wird für 2024 nicht mehr möglich sein, und es droht der Kollaps dieser Geschäfte.
Darum bitte ich Sie, Frau Bundesrätin, sich in Ihrer Antwort auch dazu zu äussern, ob der Bund bereit ist, die früheren Ausbeutenormen noch weiter anzuwenden, bis Klarheit über die Annahme oder Ablehnung meiner Motion in beiden Räten besteht. Angesichts der erst angelaufenen Beratung des Zollabgabengesetzes und der drohenden unnötigen Vernichtung von Arbeitsplätzen bin ich der Ansicht, dass dies aufgrund der bewährten jahrzehntelangen Praxis des Bundes und trotz des Beschwerdeentscheids des Bundesrates zwingend zugesichert werden müsste.