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Jauslin Matthias Samuel · Nationalrat · 2023-09-11

Jauslin Matthias Samuel · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2023-09-11

Wortprotokoll

Ich werde Sie noch über die Ergebnisse der Kommission orientieren, wobei ich mich auf das Energiegesetz beschränke. Mein Kollege Nordmann wird nachher Ausführungen zum Stromversorgungsgesetz machen.

Der Kommission ist es ein Anliegen, festzustellen, dass wir der Ansicht sind, dass diese Vorlage verfassungskonform ist, insbesondere die Artikel 2a und 12 EnG sowie Artikel 9bis StromVG - dies als Vorbemerkung.

Ich komme zu Artikel 2a EnG. Die Minderheit Paganini möchte die Restwassermenge minimieren, wenn die Produktionsziele nicht erreicht werden. Der Ständerat möchte sie minimieren, wenn die Produktionsziele und die Importziele nicht erreicht sind. Die Mehrheit ist der Ansicht, dass es diese Aufzählung nicht braucht und die Restwassermenge nur reduziert werden soll, wenn wirklich eine drohende Mangellage besteht. Der Antrag Paganini wurde denn in[NB]der[NB]Kommission[NB]auch[NB]deutlich,[NB]mit 16 zu 9 Stimmen, abgelehnt.

Zu Artikel 10 gebe ich eine Information zuhanden der Materialien. In der ausführenden Verordnung sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Bei der Interessenabwägung und bei der Ausscheidung der Eignungsgebiete im Richtplan soll auch der Naturschutz und nicht nur der enger gefasste Biotop- und Landschaftsschutz in Betracht gezogen werden. Zudem soll die Ausscheidung auf der Grundlage von hinreichenden Erhebungen erfolgen. Der Kommission ist es wichtig, dass diese Vorgabe noch in den Materialien erfasst ist und auch bei der Erarbeitung der Verordnung durch die Verwaltung entsprechend Niederschlag findet.

Dann komme ich zu Artikel 12 EnG, "Nationales Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien", und zwar zu Absatz 2. Hier geht es im Wesentlichen darum, welche Energieerzeugungsanlagen für erneuerbare Energien von nationalem Interesse sind und dann auch entsprechend bewertet werden. Der Ständerat hat hier im Gegensatz zum Nationalrat noch zwei zusätzliche Anlagearten eingebaut, nämlich die Elektrolyseure und die Methanisierungsanlagen. Die Minderheit Munz möchte diese zwei Anlagearten jetzt wieder herausnehmen, dies aus einer logischen Folge. Diese Minderheit sagt, die betreffenden Anlagen gehörten in eine Industrie- oder Bauzone, die entsprechend ausgeführt ist. Die Kommission ist hier anderer Meinung und hat den Antrag Munz mit 13 zu 11 Stimmen abgelehnt. Wir möchten aber darauf hinweisen, dass der Schutz von Biotopen von nationaler Bedeutung gemäss Artikel 18a des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz selbstverständlich so oder so gewährleistet wird und die Wasser- und Zugvogelreservate ebenfalls berücksichtigt werden. Die Ausnahmen finden Sie in den Buchstaben a und b. [PAGE 1500]

Das führt mich dann auch zu Artikel 12 Absatz 2bis: Hier hat der Ständerat nämlich eine weitere Ausnahme hineingenommen. Wir haben vorhin den Herrn Bundesrat gehört, es geht um die Frage, ob die Ausnahme für die Restwasserstrecke im Schutzobjekt gelten soll, ja oder nein.

Hier noch kurz in Klammern, was eine Restwasserstrecke ist: Das ist die Strecke ab dem Gebiet, wo Wasser entnommen wird. Auf der einen Seite wird es turbiniert, auf der anderen wird es durchgelassen, und dann wird es wieder zusammengeführt. Das ist die Restwasserstrecke.

Diesen Antrag hat übrigens Nationalrat Imark dazumal hier eingebracht. Der Nationalrat hat das abgelehnt. Im Ständerat ist das wieder eingebaut worden, und die Mehrheit der Kommission befürwortet diesen Entscheid. Die Minderheit Klopfenstein Broggini möchte das nicht bzw. möchte am Beschluss des Nationalrates festhalten. Der entsprechende Antrag wurde jedoch in der Kommission mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.

Bei Artikel 12 Absatz 2bis wurde dann noch eine weitere Bestimmung eingefügt. Das ist der Minderheitsantrag Paganini, der in der Differenzbereinigung dazukam. Es ist von der Art her schon speziell, dass in der Differenzbereinigung ein neuer Antrag eingebracht werden kann. Trotzdem wurde auf diesen Antrag nach Diskussion eingetreten. Während der Diskussion in der Kommission hat man dann gemerkt, dass es sich bei dieser zusätzlichen Ausnahme vor allem um Partikularinteressen des Kantons St. Gallen handelt, nämlich um das vor längerer Zeit abgeschriebene Projekt Alpenrhein. Dieses möchte man reaktivieren, was aber wegen einer Trockenwiese scheinbar nicht möglich sein soll. In der Kommission wurde darauf hingewiesen, dass der Bundesrat einzelne Objekte selbstverständlich aus dem Inventar entlassen kann. Ob aber der Kanton St. Gallen einen solchen Antrag gestellt hat, ist der Kommission nicht bekannt. Auf jeden Fall hat die UREK-N diesen Antrag mit 15 zu 10 Stimmen abgelehnt.

Dann komme ich zur Abnahme- und Vergütungspflicht: Hier liegt ein Einzelantrag Wasserfallen Christian vor. Auch bei diesem Streichungsantrag muss man fragen, ob ein solcher Antrag in der Differenzbereinigung berechtigt ist, weil sowohl der Ständerat wie auch der Nationalrat der Ansicht sind, dass die Abnahme- und Vergütungspflicht geregelt sein muss. Sie haben darum daran gearbeitet und sind schlussendlich zu einer gemeinsamen Lösung gekommen. Über den Einzelantrag Wasserfallen Christian hat die Kommission aber nicht abgestimmt. Wenn Sie hier der Kommission folgen, dann werden Sie die letzten Differenzen in diesem Artikel ebenfalls bereinigt haben.

Dann komme ich zu Artikel 29a Absatz 1 Buchstabe c. Hier geht es um die Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie. Hier möchte die Kommission zuhanden der Materialien noch Folgendes anfügen: Verordnung und Vollzug sind so zu gestalten, dass eine Anlage von der geplanten Förderung profitieren kann, auch wenn die tatsächliche Leistung leicht vom Planungswert abweicht und gemäss dem Buchstaben des Gesetzes ein anderer Fördermechanismus zur Anwendung käme. Hier bittet die Kommission, dass die Verwaltung pragmatisch vorgeht und zwar die Interessenabwägung korrekt macht, aber auch einige Differenzen zulassen kann.

Dann komme ich zu Artikel 45a, "Pflicht zur Nutzung der Solarenergie bei Gebäuden". Die Kommission möchte an der Solarpflicht für Neubauten festhalten, sofern das Erstellen einer Solaranlage technisch möglich ist, zu keiner Bauverzögerung führt und auch keine Unwirtschaftlichkeit vorliegt. Das sind die drei Ausnahmen, die die UREK-N nochmals unterstreicht. Die Minderheit I (Vincenz) möchte dem Ständerat folgen. Der Antrag wurde in der Kommission mit 14 zu 10 Stimmen abgelehnt. Die Minderheit II (Imark) will beim geltenden Recht bleiben, wobei dieses nur unwesentlich vom Beschluss des Ständerates abweicht. Der entsprechende Antrag wurde aber in der Kommission ebenfalls abgelehnt, mit 15 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen. Zusammengefasst will die Kommission an dieser Solarpflicht für Neubauten festhalten.

Dann komme ich zu Artikel 45abis. Dort geht es um die Stromproduktion auf Fahrzeugabstellplätzen. Wir haben es gehört: Die Kommission hat einen Kompromiss gezimmert. Sie hat nämlich einfach die Flächen verdoppelt. Bei Parkplätzen für Personenwagen im Freien hat sie die Fläche auf 500 Quadratmeter aufgestockt und bei geeigneten bestehenden dauerhaft installierten Fahrzeugabstellplätzen im Freien auf eine Fläche von 1000 Quadratmeter. Sie hat also beide Zahlen einfach verdoppelt. Die Mehrheit bittet Sie, diesen Kompromissantrag zu unterstützen. Die Minderheit Graber - wir haben es gehört - möchte auf diese Pflicht verzichten. Der entsprechende Antrag wurde mit 15 zu 10 Stimmen abgelehnt.

Dann komme ich noch zum letzten Punkt beim Energiegesetz, zu den Artikeln 46a[NB]ff. Dort geht es um Effizienzziele für die Stromverbraucher. Das ist ein schwieriges Thema. Nachdem der Ständerat keine starren Vorgaben machen wollte und vollkommen auf freiwillig durchführbare Energiemodelle gesetzt hat, hat die UREK-N der Verwaltung den Auftrag gegeben, dies noch einmal zu prüfen. Daraus sind fünf verschiedene Varianten entstanden, die vorhin auch von den Minderheitssprechern aufgezeigt worden sind. Die Frage ist, wer zuständig ist für die Energieeffizienz, für diese Einsparungen: Sind es die Elektrizitätslieferanten, sind es die Netzbetreiber, oder sind es eben die Verbraucher?

Die Minderheit I (Vincenz) möchte diese Aufgabe in einer abgeschwächten Form und ohne Mengenbeschränkung den Elektrizitätslieferanten übertragen. Die Kommission hat den entsprechenden Antrag mit 13 zu 12 Stimmen sehr knapp abgelehnt. Der Einzelantrag Imark, der jetzt noch vorliegt, würde in diesen Teil noch hineinpassen. Es ist aber anzumerken, dass der Einzelantrag Imark so nicht eingefügt werden kann und vom Ständerat noch überarbeitet werden müsste, weil er Bezug nimmt auf den Verbraucher, während der Minderheitsantrag I auf den Elektrizitätslieferanten Bezug nimmt. Das sind zwei verschiedene Gefässe; das müsste in der ständerätlichen Kommission noch überarbeitet werden. Über diesen Einzelantrag haben wir in der Kommission nicht abgestimmt.

Dann haben wir hier noch die Minderheit II (Egger Kurt). Sie sieht das ähnlich, verlangt aber Sanktionen bei Nichterfüllung der Ziele. Der Antrag der Minderheit III (Klopfenstein Broggini) wurde ja zugunsten dieses Antrages zurückgezogen. Der entsprechende Antrag Egger Kurt wurde in der Kommission mit 16 zu 9 Stimmen bei 0 Enthaltungen abgelehnt.

Die letzte Minderheit in diesem Paket, die Minderheit IV (Imark), möchte eigentlich gar nichts. Das Anliegen, das sie vertritt, wurde in der Kommission mit 18 zu 7 Stimmen abgelehnt, wobei dieses Anliegen mit dem Einzelantrag Imark, der zusätzlich eingereicht wurde, nichts zu tun hat.

Das waren meine Ausführungen aus der Kommission zum Energiegesetz. Für das Stromversorgungsgesetz wäre mein Kollege zuständig.